Hiergegen hat der Kläger, der beim Oberlandesgerieht in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen ist, durch eine von ihm Unterzeichnete Schrift am 31» Erz I960, also nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO, Berufung eingelegt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. 1,) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Rechtsanwalt Z®^ Vertreter des Klägers i.S. des § 252 Abs. 2 ZPO gewesen ist und daß ihn ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe den Rechtsanwalt Z|^^ nur beauftragt, die von ihm, dem Kläger, fertiggestellte Berufungsschrift dem Gericht zu übergeben; der Rechtsanwalt Z^^ sei daher nicht sein Vertreter, sondern nur Äöte gewesen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vorbringen der Beschwerde geeignet wäre, die Annahme auszuräumen, daß der Rechtsanwalt in dem maßgebenden Zeitpunkt Vertreter des Klägers gewesen ist. Denn diese Behauptungen können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit die Frist des § 254 ZPO nicht eingehalten hat. Sr hat nämlich in seinem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen versucht, daß nicht ihn, sondern seine Angestellte ein Verschulden an der Versäumung der Frist träfe; das war, wie ihm als Rechteanwalt nicht entgangen sein kann, nur sinnvoll, wenn er Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gewesen v*ar. Ferner ist nicht zu erkennen, warum sich der Kläger zur bloßen Übermittelung der Schrift eines weiteren Rechtsanwalts bedient haben soll, obwohl sein bisheriger, ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter, (vgl. Das Fehlende kann nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht mehr nachgeholt werden. 2) Die Möglichkeit, daß der Rechtsanwalt Z^H^ Vertreter des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkte gewesen ist, ist somit nicht ausgeräumt.
} Beschluß In Sachen 2205 043 des Rechtsanwalts Karl-Johann von GöflHIfl^ Baflflflstraß e fl, Sch 9 Klägers, Berufungsklägere und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 o Veit Gr Krs. B , geh, am fll.fll.1942, Gut H< , ges. vertr. durch die Bekl. 2iff. ^, 2» Br. Hilde G flfljj^fl , Ärztin, Gut Hl Krs. Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Re oht sanwalt e Bro s, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9- Juni I960 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Rieischel, Br* Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. Finke beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgax't vom 7. April I960 wir?; zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. '■., G r Ü n d e: Bas Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 29- Januar I960 ist nach den glaubhaften Angäben der Parteien am 27-Februar I960 im Parteibetrieb zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger, der beim Oberlandesgerieht in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen ist, durch eine von ihm Unterzeichnete Schrift am 31» Erz I960, also nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO, Berufung eingelegt. Bas von dem Rechtsanwalt Zfllfl für ihn eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch hat das 2 Oberlandesgericht in Stuttgart am 7. April I960 zurückgewiesen und die Berufung zugleich als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Ihm ist jedoch der Erfolg zu versagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt oder ob er sie inzwischen versäumt hat und sein Rechtsmittel schon deswegen unzulässig geworden ist (vgl, hierzu BGH NJW 1955? 1518; RGZ 158, 195)- Denn dem Oberlandeagericht ist in jedem Falle darin zuzustimmen, daß der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist. 1,) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Rechtsanwalt Z®^ Vertreter des Klägers i.S. des § 252 Abs. 2 ZPO gewesen ist und daß ihn ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe den Rechtsanwalt Z|^^ nur beauftragt, die von ihm, dem Kläger, fertiggestellte Berufungsschrift dem Gericht zu übergeben; der Rechtsanwalt Z^^ sei daher nicht sein Vertreter, sondern nur Äöte gewesen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Vorbringen der Beschwerde geeignet wäre, die Annahme auszuräumen, daß der Rechtsanwalt in dem maßgebenden Zeitpunkt Vertreter des Klägers gewesen ist. Denn diese Behauptungen können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit die Frist des § 254 ZPO nicht eingehalten hat. Der Rechtsanwalt Z(^p hatte zwar in seinem Wiederein-ßetzungsgesuch angeführt, der Prozeßbevo'llmächtigte des Klägers in erster Instanz, Rechtsanwalt Br, habe ihn beauftragt, die vom Kläger bereits Unterzeichnete Berufungsschrift "einzureichen1* (das Wort "Berufungsbegriindunas-schrift1* ist ein erkennbarer Schreibfehler).. Ferner bezog sich die von dem Rechtsanwalt ZPP* Überreichte schriftliche Vollmacht (Bl. 77 d. Akt.) lediglich auf das Wiedereinsetzung sverfahren«. Daraus läßt sich aber nicht ohne weiteres entnehmen, der Kläger habe behaupten wollen, daß der Rechtsanwalt Zfp^ bei Einlegung der Berufung nur als Bote die Rolle eines Überbringers spielen sollte. Gegen eine solche beschränkte Stellung des Rechtsanwalts spricht insbesondere, daß er selbst nicht dieser Meinung gewesen sein kann. Sr hat nämlich in seinem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen versucht, daß nicht ihn, sondern seine Angestellte ein Verschulden an der Versäumung der Frist träfe; das war, wie ihm als Rechteanwalt nicht entgangen sein kann, nur sinnvoll, wenn er Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gewesen v*ar. Ferner ist nicht zu erkennen, warum sich der Kläger zur bloßen Übermittelung der Schrift eines weiteren Rechtsanwalts bedient haben soll, obwohl sein bisheriger, ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter, (vgl. Bd. IX Bl. 353 d. Akt. 2/5 ü 152/1955) das genau so gut gekonnt hätte. Unter diesen Umständen hätte der Kläger innerhalb der Frist des § 234 ZPO im einzelnen ausdrücklich angeben müssen, welche Stellung ihm gegenüber der Rechtsanwalt Z4BP im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist gehabt hat; er hätte hierzu den genauen Inhalt des Auftrags und vor allem des mit ihm am letzten Tage der Frist geführten Telefongesprächs mitteilen müssen. Das Fehlende kann nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht mehr nachgeholt werden. f- < r ' / r. 2) Die Möglichkeit, daß der Rechtsanwalt Z^H^ Vertreter des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkte gewesen ist, ist somit nicht ausgeräumt. In diesem Palle ist das Wiedereinsetzungsgesuch aber unbegründet, weil den Rechtsanwalt ein Verschulden an der Versäumung der Prist trifft. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts verwiesen, gegen die der Kläger keine besonderen Einwände vorgebracht hat. Seine sofortige Beschwerde ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Rietsehe1 Heimann-Troaien Dr. Vqgt Finke