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BGH

Gericht: BGH

Burch Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7o Februar 1957 ist der Kläger mit seiner Klage auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 4c955,75 BM nebst Zinsen abgewiesen worden, Bas Urteil ist dem Proseßbevollmächtigten des Klagest am 6, März 1957 zugesteilg worden» Am 4» April 1957 legte der Kläger gegen das Urteil des Bsndgerichts Berufung ein-Die Rechtsmittelschrift enthält außer der Bezeichnung de8 angefochtenen Urteils und dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils erster Instanz zur Zahlung von 4p649,11 DM-West nebst 4 # Zinsen seit dem 9* Dezember 1955 zu verurteilen, folgende Satzes Der Berufungsschrift angeschlossen sind die Abschriften zweier Stellungnahmen des Dipl »Ing. Otto-Karl BaflB zu dem Haupt- und dem ^achtragsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen He^|p sowie einer Kostenaufstellung für das streitige Bauvorhaben. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. nicht die Voraussetzungen einer formgerechten Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO, Er setze sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Nach § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO müssen in der Berufungs-begründung die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tat Sachen, Beweismittel und Beweiseinreden bestimmt bezeichnet werden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung vorzubringen hat. Oktober 1935 - RGBl I 780 - sind die Pormvorechriften des § 519 ZPO zu dem Zwecke verschärft worden, den Berufungefährer zu zwingen, sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge unter eigener Überprüfung nach Maßgabe der abweichenden Auffassung des Erstrichters zusammenzufassen und dem Berufungsrichter so zu unterbreiten, Bas Berufungsgericht wird durch die 'Bezugnahme auf die schriftlichen Auslassungen des Bausachverständigen nicht, wie es die Absicht des Gesetzgebers ist, in die Lage versetzt, sich möglichst' schnell und sicher über den Streitstand, über die-mit der Berufung angegriffenen Punkte sowie über die Gründe zu unterrichten, aus denen der Berufungsführer eine Änderung der angefochtenen .Entscheidung begehrt. Der Schrift satz des.Klägers vom 4* April*1957 entspricht diesen Anfofderungen auch in Verbindung mit seinen Anlagen in so ge-i'ingem Maße, daß er nicht als gehörige Berufungsbegründung im Sinne des $ 519 Abs 3 Hr 2 ZPO angesehen v/erden kann. beizutreten, daß die Berufung mit dem Schriftsatz vom 4* April 1957 nicht formgerecht begründet worden ist. Mai 1957 “bei dem Berufungsgericht nicht innerhalb der für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist (§ 519 Abs 2 ZIO) eingegangen ist, laßt sich die Verwerfung der Berufung gemäß § 519 b ZPO nicht beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungangefochtenUrteilBerufungsbegründungZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

/•KJ
VII. ZB 13/,57
2345 020
Beschluß,
m Sachen
 des Bauunternehmers Theodor A(
in Bl
 Klägers; Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Brc
 gegen
den Inhaber einer mechanischen Werkstatt Y/alter
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br
m
hat der VII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11«, Juli 1957 beschlossen?
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7- Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 24* Mai 1957 wird zurückge-wiesen«
Die Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
gründe s
Burch Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7o Februar 1957 ist der Kläger mit seiner Klage auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 4c955,75 BM nebst Zinsen abgewiesen worden, Bas Urteil ist dem Proseßbevollmächtigten des Klagest am 6, März 1957 zugesteilg worden» Am 4» April 1957 legte der
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Kläger gegen das Urteil des Bsndgerichts Berufung ein-Die Rechtsmittelschrift enthält außer der Bezeichnung de8 angefochtenen Urteils und dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils erster Instanz zur Zahlung von 4p649,11 DM-West nebst 4 # Zinsen seit dem 9* Dezember 1955 zu verurteilen, folgende Satzes
"Ich überreiche in der Anlage in doppelter Ausfertigung ein Gutachten des Dipl,Ing, für Hoch-und Tiefbau Otto-Karl BaBB? BB^-CBHHB~ mp, D(BHHfetraße B, vom 27. März 1957, nebst einem Hachtragsgutachten von demselben Tage und einer Kostenaufstellung vom 2. April 1957*
Aus der KostenaufStellung ergibt sich der Betrag, den der Beklagte entsprechend diesem Gutachten zu zahlen hat. Da dieser Betrag 34.574,76 DM-West ausmacht, worauf 29*725,65 DM-West gezahlt sind, ergibt sich der Betrag von 4.649,11 DM-West.
Es wird ein öbergutaohten des vom Kammergericht zu bestellenden gerichtlichen Sachverständigen beantragt.*
Der Berufungsschrift angeschlossen sind die Abschriften zweier Stellungnahmen des Dipl »Ing. Otto-Karl BaflB zu dem Haupt- und dem ^achtragsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen He^|p sowie einer Kostenaufstellung für das streitige Bauvorhaben. Mit einen am 21. Mai 1957 eingegangenen Schriftsatz vom 18. Mai 1957 hat der Kläger die Berufungsschrift ergänzt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es führt aus, der Schriftsatz vom 4. April 1957 erfülle
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nicht die Voraussetzungen einer formgerechten Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO, Er setze sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Die Verweisung auf das Privatgutachten des Bausachverständigen BaflB ersetze nicht die selbständige Stellungnahme des Berufungsanwalts und wälze die Verantwortung für die Berufungsbegründung auf den Privatgutachter ab. Der weitere Schriftsatz vom 18. läai 1957 sei nicht innerhalb der am 4* Mai 1957 abge.laufenen Prist zur Begründung des Rechtsmittels eingegangen.
Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 29*
Mai 1957 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 12. Juni 1957 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs 3 ZPO). Sie ist formund fristgerecht eingelegt worden. Sachlich konnte ihr jedoch nicht entsprochen werden.
Nach § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO müssen in der Berufungs-begründung die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tat Sachen, Beweismittel und Beweiseinreden bestimmt bezeichnet werden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung vorzubringen hat. Der Berufungskläger muß also im einzelnen' angeben, in weicher Beziehung und aus welchen Gründen er die rec2itliche und tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält (RG JU 1938, 2983 Nr 41)» Die Berufungsbegründung muß sich der Eigenart des zur Entscheidung stehenden Palles anpassen. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (RGZ 146, 250, 254)» Durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechts-
' Streitigkeiten vom 27. Oktober 1935 - RGBl I 780 - sind die Pormvorechriften des § 519 ZPO zu dem Zwecke verschärft worden, den Berufungefährer zu zwingen, sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge unter eigener Überprüfung nach Maßgabe der abweichenden Auffassung des Erstrichters zusammenzufassen und dem Berufungsrichter so zu unterbreiten,
- daß sich dieser Uber die Art unterrichten kann, wie der Be-rufungsföhrer den Streitfall beurteilt wissen will (RGZ 164» 390, 393 ff).	,
, Die Berufungsschrift des Klägers vom 4. April 1957 enthält keine eigene Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil. Sie nimmt statt dessen auf die Ausführungen eines Bausachverständigen Bezug, der sich mit den schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, nicht aber mit den - teilweise davon abweichenden - Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Eine solche Bezugnahme vermag die auch von dem Bundesgerichtshof in jrö&ndigerjftechjb--sprechung (BGE W § 519;,ZPO. Rr 2, 11,. 16, 2\und.24£C£Z 7, 170? 172 }ff ;13,'244*-o247. f) geforderte eigene verantwort- * liehe Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs: in dem . angefochtenen Urteil nicht zu ersetzen. Bas Berufungsgericht wird durch die 'Bezugnahme auf die schriftlichen Auslassungen des Bausachverständigen nicht, wie es die Absicht des Gesetzgebers ist, in die Lage versetzt, sich möglichst' schnell und sicher über den Streitstand, über die-mit der Berufung angegriffenen Punkte sowie über die Gründe zu unterrichten, aus denen der Berufungsführer eine Änderung der angefochtenen .Entscheidung begehrt. Der Schrift satz des.Klägers vom 4* April*1957 entspricht diesen Anfofderungen auch in Verbindung mit seinen Anlagen in so ge-i'ingem Maße, daß er nicht als gehörige Berufungsbegründung im Sinne des $ 519 Abs 3 Hr 2 ZPO angesehen v/erden kann.
Dem Kammergericht ist somit dar in. beizutreten, daß die Berufung mit dem Schriftsatz vom 4* April 1957 nicht formgerecht begründet worden ist.
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Da der weitere Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 1957 “bei dem Berufungsgericht nicht innerhalb der für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist (§ 519 Abs 2 ZIO) eingegangen ist, laßt sich die Verwerfung der Berufung gemäß § 519 b ZPO nicht beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Glanemann Bundesrichter Schaffler	Dr. Winkelmann
 hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb verhin-' dert zu unterschreiben.
Glanzmann
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Srbel	Meyer
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