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BGH · VII ZB 12/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 12/95

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Das zunächst nicht auffindbare Telefax wurde etwa zwei Wochen später in einem Stapel seit Dezember 1994 nicht erledigter Akten gefunden, der sich am Kopf des Schreibtisches des Rechtsanwalts J. März 1995 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. niemandem aus der Steuer- und der Anwaltskanzlei erinnerlich, das Telefax Rechtsanwalt J. Februar 1995 auf den Stapel der unerledigten Akten gelegt und alsdann noch vor seiner Rückkehr ein weiterer Stapel unerledigter Akten, der sich ursprünglich auf einem anderen Tisch befunden habe, darübergelegt worden sei. 3. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fehlende Eintragung in den Fristenkalender dürfte auf die lückenhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts J. Die Kontrolle eingehender Schriftstücke hätte angesichts der teilweisen Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts J. Die Berufung der Beklagten ist nicht fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen, Bei einem Telefaxgerät, das in einem besonderen Raum steht und dessen Anschluß zwei Kanzleien gemeinsam in Anspruch nehmen, sind besondere organisatorische Maßnahmen über die Behandlung eingehender Telefaxe zu treffen. Des weiteren ist nichts dazu vorgetragen, welche Regelungen bei einer kurzfristigen oder längerdauernden Abwesenheit von Frau W. Februar 1995 mit zwei Seiten eines gerade eingehenden Telefaxes des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu ihrem Ehemann gegangen, der als Assessor im Büro von Rechtsanwalt J. Nach ihrer Aussage befand sich das Schreiben eine halbe Stunde später nicht mehr bei dem Faxgerät. Februar 1995 eingegangenen Telefax Kenntnis bekommen zu haben, bleibt nur die Möglichkeit, daß ein Dritter das Telefax an sich genommen und es auf den Stapel der unerledigten Sachen auf dem Schreibtisch von Rechtsanwalt J. Es kommt danach auf weitere Unstimmigkeiten betreffend die Person des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und auf das Fehlen der zur Glaubhaftmachung angeführten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungEingangTelefaxeingehend

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 12/95
vom 16. November 1995
in dem Rechtsstreit
^-T|^P AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans-Peter KflHB und Harald	B^MHBNtraße
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Firma
- und traße 0
, Inhaber Armin
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollegen,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Hausmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Beschwerdewert: 53.999,90 DM
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Gründe :
I.
1.	Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung restlichen Werklohns von 53.999,90 DM verurteilt. Das Urteil ist ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 1995 zugestellt worden. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt J., soll am
28. Februar 1995 mit Telefax von einem Rechtsanwalt K. beauftragt worden sein, Berufung einzulegen. Die Berufungsfrist wurde nicht im Fristenkalender eingetragen. Das zunächst nicht auffindbare Telefax wurde etwa zwei Wochen später in einem Stapel seit Dezember 1994 nicht erledigter Akten gefunden, der sich am Kopf des Schreibtisches des Rechtsanwalts J. befand. Rechtsanwalt J. übt seine Tätigkeit in teilweiser Bürogemeinschaft mit einer Steuerberaterin aus, deren Eingangssekretariat sich in der mittleren Etage des Hauses befindet. Vor dem Eingangssekretariat von Rechtsanwalt J., das in der oberen Etage liegt, steht das von beiden Kanzleien gemeinsam genutzte Telefaxgerät.
2.	Nach Eingang des Originals des Schreibens am 3. März 1995 hat Rechtsanwalt J. am 15. März 1995 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vorgang sei im einzelnen nicht erklärlich. Weder seine für die Eingangspost und das Fristenwesen zuständige Angestellte W. noch die im Büro tätige studentische Hilfskraft S. könnten sich an den Eingang des Telefaxes erinnern. Es sei
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niemandem aus der Steuer- und der Anwaltskanzlei erinnerlich, das Telefax Rechtsanwalt J. vorgelegt zu haben. Es habe sich am Tage des Eingangs auch nicht auf seinem Schreibtisch unmittelbar vor seinem Arbeitsstuhl befunden; dort würden ihm weisungsgemäß alle Neueingänge vorgelegt. Denkbar sei es, daß das Telefax während seiner Abwesenheit am 28. Februar 1995 auf den Stapel der unerledigten Akten gelegt und alsdann noch vor seiner Rückkehr ein weiterer Stapel unerledigter Akten, der sich ursprünglich auf einem anderen Tisch befunden habe, darübergelegt worden sei.
3.	Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fehlende Eintragung in den Fristenkalender dürfte auf die lückenhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts J. zurückzuführen sein. Die Kontrolle eingehender Schriftstücke hätte angesichts der teilweisen Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts J. mit einer Steuerberaterin besonders sorgfältig organisiert werden müssen. Dazu fehle es an konkreter Darlegung.
Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, die nicht begründet worden ist.
II.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
 
Die Berufung der Beklagten ist nicht fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen,
§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.
Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht zu einer Büroorganisation, die der Gefahr der Versäumung von Fristen wirksam begegnet. Dazu gehört es, konkrete Anweisungen über den Posteingang einschließlich eingehender Telefaxe zu geben, um die Möglichkeit eines Verlustes oder einer fehlerhaften Weiterleitung der Schriftstücke auszuschließen. Bei einem Telefaxgerät, das in einem besonderen Raum steht und dessen Anschluß zwei Kanzleien gemeinsam in Anspruch nehmen, sind besondere organisatorische Maßnahmen über die Behandlung eingehender Telefaxe zu treffen.
Daran fehlt es. Das Berufungsgericht vermißt zu Recht Ausführungen dazu, auf welche Weise die Angestellte W. während ihrer Arbeitszeit Zugriffe Dritter auf ein für die Anwaltskanzlei bestimmtes Telefax verhindern konnte. Des weiteren ist nichts dazu vorgetragen, welche Regelungen bei einer kurzfristigen oder längerdauernden Abwesenheit von Frau W. gelten sollten. Daß entsprechende Anordnungen notwendig waren, zeigt der vorliegende Fall. Nach der glaubhaft gemachten Bekundung der Steuerberaterin war sie am 28. Februar 1995 mit zwei Seiten eines gerade eingehenden Telefaxes des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu ihrem Ehemann gegangen, der als Assessor im Büro von Rechtsanwalt J. tätig ist. Entsprechend seiner Bitte legte sie die beiden Seiten zurück; es sollte der
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Eingang des gesamten Schreibens abgewartet werden. Nach ihrer Aussage befand sich das Schreiben eine halbe Stunde später nicht mehr bei dem Faxgerät. Da die Angestellte W. nach ihrer ebenfalls glaubhaft gemachten Aussage positiv ausschließt, von dem am 28. Februar 1995 eingegangenen Telefax Kenntnis bekommen zu haben, bleibt nur die Möglichkeit, daß ein Dritter das Telefax an sich genommen und es auf den Stapel der unerledigten Sachen auf dem Schreibtisch von Rechtsanwalt J. gelegt hatte, wo es alsdann noch vor seiner Rückkehr mit weiteren unerledigten Akten zugedeckt wurde. Das hätte bei ordnungsgemäßer Organisation über die Behandlung eingehender Schriftstücke vermieden werden können.
Es kommt danach auf weitere Unstimmigkeiten betreffend die Person des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und auf das Fehlen der zur Glaubhaftmachung angeführten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. nebst Telefax mit Berufungsantrag nicht an.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Hausmann