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BGH · VII ZB 12/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 12/91

Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Halle vom 2. September 1991 teilte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Bezirksgerichts dem Prozeßbevollmächtigten mit, daß Bedenken gegen seine Postulationsfähigkeit bestehen würden, weil er lediglich über ein Zweigbüro und nicht über eine Kanzlei in den neuen Bundesländern verfüge, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein anderes Mitglied der Sozietät wandte sich schriftlich gegen die Auffassung des Senatsvorsitzenden und beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eingereicht worden sei. Oktober 1991 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde beim Bezirksgericht eingelegt. Danach ist ein in den alten Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt, der im Beitrittsgebiet keine Kanzlei (§ 27 Abs. 2 BRAO), sondern nur ein Zweigbüro unterhält, das ihm vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet genehmigt worden ist, vor den Bezirksgerichten nicht postulationsfähig (BGH, Beschluß vom 20. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Halle vom 28. Zur Vertretung vor den Bezirksgerichten ist er nach dem Einigungsvertrag nur befugt, wenn er in den neuen Bundesländern eine Kanzlei und nicht nur ein Zweigbüro unterhält (Einigungsvertrag Artikel 8 i.V. m. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unterhält in HfllB keine Kanzlei, sondern nach der Verfügung des Ministerrates der früheren DDR vom 20. Die Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht setzt voraus, daß der Rechtsanwalt im Beitrittsgebiet eine Kanzlei und nicht nur ein Büro im Sinne der genannten Anordnung vom 17. Da ein Rechtsanwalt sowohl nach der BRAO als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz, von den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen abgesehen, nur eine Kanzlei errichten darf (BGHZ 108, 290, 294), ist das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Halle keine Kanzlei im Rechtssinne, so daß er vor dem Bezirksgericht Halle nicht postulationsfähig ist. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bezirksgericht verdeutlicht, daß der Prozeßbevollmächtigte nach seiner Ansicht nicht postulationsfähig war. Selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Rechtsprechung nicht kannte, hätte er im Hinblick auf den Anwaltszwang für sofortige Beschwerden, die beim Gericht der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden, dafür sorgen müssen, daß das Rechtsmittel von einem nach Ansicht des Bezirksgerichts postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wird.

Zitierte Normen: § 23 GVG § 577 ZPO § 27 BRAO
RechtsanwalthallenProzeßbevollmächtigtenProzeßbevollmächtigteBeschlußBezirksgerichtKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
BESCHLUSS
VII ZB 12/91
vom 14. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
 Ilse NI
-v.
^-Straß«
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
FS
J.
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
9
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Halle vom 2. Oktober 1991 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 10.353,48 DM
9
 
Gründe:
I.
Durch Urteil des Kreisgerichts der Stadt Halle/Saale vom 3. Juli 1991 ist die Beklagte verurteilt worden, 10.353,48 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 2. August 1991 zugestellt. Gegen dieses Urteil legte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Berufung ein, die am 29. August 1991 beim Bezirksgericht einging.
Mit Schreiben vom 3. September 1991 teilte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Bezirksgerichts dem Prozeßbevollmächtigten mit, daß Bedenken gegen seine Postulationsfähigkeit bestehen würden, weil er lediglich über ein Zweigbüro und nicht über eine Kanzlei in den neuen Bundesländern verfüge, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein anderes Mitglied der Sozietät wandte sich schriftlich gegen die Auffassung des Senatsvorsitzenden und beantragte mit Schriftsatz vom 16. September 1991, eingegangen am 20. September 1991, Prozeßkostenhilfe für die Beklagte.
Durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eingereicht worden sei. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. Oktober 1991 zugestellt.
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Am 25. Oktober 1991 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde beim Bezirksgericht eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, sie ist jedoch unzulässig.
1.	Das Rechtsmittel ist statthaft, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag Artikel 8 i.V.m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 d, §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO).
Das Bezirksgericht hat hier anstelle des Oberlandesgerichts entschieden, weil im ersten Rechtszug das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts wahrgenommen hat (Einigungsvertrag Artikel 8 i.V.m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b, e, §§ 23, 71 GVG). Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.	Es ist jedoch unzulässig, weil es nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt.
Nach den §§ 577 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde sowohl bei dem Gericht eingelegt werden, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist, hier dem Bezirksgericht, als auch in dringenden Fällen bei dem Beschwerdegericht, hier dem Bundesgerichtshof. Legt die Partei, wie hier geschehen, die sofortige Beschwerde beim
 Bezirksgericht ein, muß sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der im Beitrittsgebiet eine Kanzlei unterhält (Einigungsvertrag Artikel 8 i.V.m. Anlage I Kapitel III Abschnitt III Nr. 5 b Satz 2 i.V.m. den §§ 78 Abs. 1, 573 Abs. 2, 569 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1991 - XII ZB 43/91 = NJW 1991, 2492 = WM 1991,
1483). Danach ist ein in den alten Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt, der im Beitrittsgebiet keine Kanzlei (§ 27 Abs. 2 BRAO), sondern nur ein Zweigbüro unterhält, das ihm vor dem Beitritt im Beitrittsgebiet genehmigt worden ist, vor den Bezirksgerichten nicht postulationsfähig (BGH, Beschluß vom 20. März 1992 - V ZB 7/92, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Bergerfurth, DtZ 1990, 350, 351; Koch/Bach, AnwBl 1990, 596, 597; Bezirksgericht Dresden, Senat für Handelssachen, Urteil vom 1. November 1991 - 3 U 34/91, nicht veröffentlicht, nur in Juris dokumentiert) .
3. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Halle vom 28. Dezember 1990 in das Rechtsanwaltsregister des Bezirksgerichts Halle eingetragen. Er ist damit befugt, die Anwaltstätigkeit in den neuen Bundesländern auszuüben (§ 30 RAG). Zur Vertretung vor den Bezirksgerichten ist er nach dem Einigungsvertrag nur befugt, wenn er in den neuen Bundesländern eine Kanzlei und nicht nur ein Zweigbüro unterhält (Einigungsvertrag Artikel 8 i.V.m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b Satz 2).
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Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unterhält in HfllB keine Kanzlei, sondern nach der Verfügung des Ministerrates der früheren DDR vom 20. September 1990 nur ein Zweigbüro im Sinne der "Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwälte vom 17. April 1990" (GBl DDR I Seite 241). Die erteilte Genehmigung, die bis zu ihrem Widerruf auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages wirksam bleibt (Treffkörn,
 DtZ 1991, 396, 397) , berechtigt den Rechtsanwalt nur, in Halle ein Büro zu unterhalten und in Verfahren rechtsbesorgend tätig zu werden, für die kein Anwaltszwang besteht.
Die Postulationsfähigkeit vor dem Bezirksgericht setzt voraus, daß der Rechtsanwalt im Beitrittsgebiet eine Kanzlei und nicht nur ein Büro im Sinne der genannten Anordnung vom 17. April 1990 oder eine Zweigstelle im Sinne von § 28 BRAO oder § 26 RAG unterhält. Seine Kanzlei unterhält der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in	in Bayern. Da
 ein Rechtsanwalt sowohl nach der BRAO als auch nach dem Rechtsanwaltsgesetz, von den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmen abgesehen, nur eine Kanzlei errichten darf (BGHZ 108, 290, 294), ist das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Halle keine Kanzlei im Rechtssinne, so daß er vor dem Bezirksgericht Halle nicht postulationsfähig ist.
III.
Die fehlerhafte Rechtsansicht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, er sei für die sofortige Beschwerde, die er beim Bezirksgericht eingelegt hat, postulationsfähig,
 bot für das Bezirksgericht keinen hinreichenden Anlaß, den Prozeßbevollmächtigten auf seine fehlende Postulationsfähigkeit hinzuweisen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bezirksgericht verdeutlicht, daß der Prozeßbevollmächtigte nach seiner Ansicht nicht postulationsfähig war. Dieser Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 15. Mai 1991, aaO). Selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Rechtsprechung nicht kannte, hätte er im Hinblick auf den Anwaltszwang für sofortige Beschwerden, die beim Gericht der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden, dafür sorgen müssen, daß das Rechtsmittel von einem nach Ansicht des Bezirksgerichts postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Lang
 Haß
Bliesener
 Wiebel
Thode