Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Gründe : Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von 12.976,91 DM (nebst Zinsen) als Werklohn für Lieferung und Einbau einer Spindeltreppe verklagt. Über die Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt S. unterzeichnet ist, der zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr amtlich bestellter Vertreter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war und auch aus sonstigen Gründen keine Vertretungsbefugnis vor dem Berufungsgericht Nach entsprechender Aufklärung hat die Klägerin fristgerecht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten und die Berufung mit einem von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz erneut begründet. Dezember 1987 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dabei hat sie sich darauf berufen, die Berufungsfrist habe mangels wirksamer Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch nicht zu laufen begonnen, die erneute Berufung sei daher noch fristgerecht. März 1988 hat das Berufungsgericht auch die Berufung vom 3. Es hat die Unterschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem Empfangsbekenntnis vom 9. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin nunmehr die Aufhebung dieses Beschlusses, wobei sie erneut und allein die Bewertung des Schriftzuges unter dem Empfangsbekenntnis vom 9. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsfrist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. September 1987 als ordnungsgemäße Unterschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die erneute Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/88 in dem Rechtsstreit der Firma Wilhelm GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard RttB-Bfl|-Straße Gäl Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen die Firma Edgar H( EflÜweg Maurerhandwerk, Inhaber Edgar Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 7 S6 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Quack am 23. Juni 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1988 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 12.976,91 DM //(£> Gründe : Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von 12.976,91 DM (nebst Zinsen) als Werklohn für Lieferung und Einbau einer Spindeltreppe verklagt. Das Landgericht hat mit am 27. August 1987 verkündetem Urteil die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Über die Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt S. am 9. September 1987 ein Empfangsbekenntnis auf die Weise unterzeichnet, in der er auch sämtliche zuvor in dieser Sache an das Landgericht gerichteten Schriftsätze und andere Empfangsbekenntnisse unterzeichnet hatte. Gegen dieses Urteil hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese am 8. Oktober 1987 Berufung eingelegt und dabei auch erklärt, das landgerichtliche Urteil sei der Klägerin am 9. September 1987 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist unterzeichnet von dem nicht am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt F., der jedoch für die Zeit vom 5. bis zu dem 11. Oktober 1987 amtlich bestellter Vertreter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 9. Dezember 1987 hat die Klägerin am 7. Dezember 1987 eine Berufungsbegründung eingereicht, die ebenfalls von dem Rechtsanwalt F. unterzeichnet ist, der zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr amtlich bestellter Vertreter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war und auch aus sonstigen Gründen keine Vertretungsbefugnis vor dem Berufungsgericht 4 besaß. Nach entsprechender Aufklärung hat die Klägerin fristgerecht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten und die Berufung mit einem von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz erneut begründet. Mit nicht angefochtenem Beschluß vom 29. Dezember 1987 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Klägerin am 3. Februar 1988 erneut Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Dabei hat sie sich darauf berufen, die Berufungsfrist habe mangels wirksamer Zustellung des landgerichtlichen Urteils noch nicht zu laufen begonnen, die erneute Berufung sei daher noch fristgerecht. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe das Empfangsbekenntnis vom 9. September 1987 nämlich nur mit einer Paraphe versehen und deshalb nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. Mit Beschluß vom 31. März 1988 hat das Berufungsgericht auch die Berufung vom 3. Februar 1988 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei. Es hat die Unterschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem Empfangsbekenntnis vom 9. September 1987 als ordnungsgemäß angesehen und deshalb die Zustellung des angefochtenen Urteils an diesem Tage als wirksam beurteilt. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin nunmehr die Aufhebung dieses Beschlusses, wobei sie erneut und allein die Bewertung des Schriftzuges unter dem Empfangsbekenntnis vom 9. September 1987 als ordnungsgemäße Unterschrift beanstandet. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufungsfrist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. September 1987 in Gang gesetzt worden ist und mithin bei der erneuten Einlegung der Berufung vom 3. Februar 1988 längst verstrichen war. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung vom 9. September 1987 bestehen nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bewertung des Schriftzuges unter dem Empfangsbekenntnis vom 9. September 1987 als ordnungsgemäße Unterschrift des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH NJW 1985, 1227 m.N.). Allein im vorliegenden Verfahren hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an zahlreichen Aktenstellen auf dieselbe, durchaus individualisierte Weise unterzeichnet. Er selbst - wie zunächst auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin - hat die Wirksamkeit der Zustellung vom 9. September 1987 nicht bezweifelt. Seine Unterschrift benötigt zwar nur wenig Raum. Gleichwohl weist sie, wie das Berufungsgericht herausge- stellt hat, so viele individuelle Eigenarten auf, daß sie nicht (nur) als Paraphe, sondern (schon) als Unterschrift angesehen werden muß. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die erneute Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Obenhaus Doerry Quack Bliesener