* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 12/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 12/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack am 21. Februar 1982 hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung eingelegt, die er am 25. März 1982 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Januar 1982 eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils übermittelt hätten, habe er mit Schreiben vom 11. Januar 1982 habe daraufhin Rechtsanwalt von Sa^HI den Rechtsanwalt Neuenfeld telefonisch davon unterrichtet, daß er das Berufungsmandat erst übernehmen könne, wenn er die vollständigen Namen und Anschriften der Parteien und Angaben zur Parteibezeichnung und der Vertretungsverhältnisse erhalte. Deshalb habe er während eines etwa 10-minütigen Aufenthaltes zwischen den Terminen in seinem Anwaltsbüro seine 23-jährige, als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildete und langjährig zuverlässig bei ihm tätige Sekretärin und Büroleiterin beauftragt, anhand der Unterlagen telefonisch alle noch fehlenden Daten und Auskünfte an das Büro des Rechtsanwalts von SaBBBi durchzugeben. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsanwalt N0H Bevollmächtigter des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO war, und daß der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muß. walt von SaWtm vor Eingang der noch fehlenden Daten das Berufungsmandat nicht übernehmen und Berufung nicht einlegen werde. In dieser unklaren Situation wurde Rechtsanwalt einer während eines Aufenthaltes von nur wenigen Minuten zwischen zwei Terminen in seinem Büro seiner Sekretärin erteilten mündlichen Weisung, das Büro von Rechtsanwalt von Sa(BM anzurufen und für die Einlegung der Berufung noch fehlende Angaben mitzuteilen, seiner gegenüber dem Kläger übernommenen anwaltlichen Verpflichtung nicht gerecht, die Berufung rechtzeitig einlegen zu lassen. Hätte Rechtsanwalt NW sich in diesem Sinne selbst vergewissert, wäre es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen. Jedenfalls aber reicht das, was Rechtsanwalt N^D-getan hat, um den Berufungsanwalt zu beauftragen und zu unterrichten, nicht aus. es sich - wie hier - um die Einhaltung von Notfristen kurz vor ihrem Ablauf, ist besondere Sorgfalt geboten, Rechtsanwalt n||^HHV hätte daher entweder zu demindest den Beginn des Ferngespräches zwischen seiner Sekretärin und dem Büro des Rechtsanwalts von SaHU abwarten oder eine sonstige Maßnahme treffen müssen, um sicher zu gehen, daß seine mündliche Weisung befolgt werde. So hätte er z.B. veranlassen können, daß diese Weisung notiert wird, und anordnen können, die Notiz erst nach Übernahme des Berufungsmandates durch Rechtsanwalt von Sa^BI gelöscht oder er bei etwa doch noch auftretenden Schwierigkeiten benachrichtigt werde. Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungtelefonischBerufungsfristTerminBeschwerdeKlägerSekretärin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 12/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Walter Sj l-S|
)str.
Klägers, Berufungsklägers, Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die FmHPwerke Edmund ZdlHHI GmbH & Co KG, vertreten durch die persönl^h haftende Gesellschafterin Firma F^HHf- und
 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Margarete A|B^f und Dr. Heinz	Ti
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack am 21. Oktober 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat in Augsburg - vom 17. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 17-083,66 DM.
Gründe :
1.	Der Kläger hat Architektenhonorar von 17.083,66 DM (nebst Zinsen) gegen den Beklagten eingeklagt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. November 1981 seine Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Dezember 1981 zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist demgemäß am 25. Januar 1982 (Montag) abgelaufen. Am 4.. Februar 1982 hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig Berufung eingelegt, die er am 25. Februar 1982 auch begründet hat. Mit Beschluß vom 17. März 1982 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
~ 3 -
2.	Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde trägt er vor:
Nachdem ihm seine erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte unter dem 8. Januar 1982 eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils übermittelt hätten, habe er mit Schreiben vom 11. Januar 1982 Rechtsanwalt
 in B^B um Beurteilung seiner Berufungsaussichten gebeten. Dieser habe ihm am 20. Januar 1982 telefonisch zur Berufungseinlegung geraten, worauf er Rechtsanwalt	beauftragt habe, Berufung ein-
legen zu lassen. Am 22. Januar 1982 (Freitag) habe Rechtsanwalt	von seinem BÜHH Anwaltsbüro
 aus mit einer Sekretärin des Rechtsanwalts von Sa^iHk in NlBlHf telefoniert. Er habe letzteren mit der Einlegung der Berufung beauftragen wollen. Die Handakten habe er zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gehabt, weil er sie in seiner Privatwohnung zurückgelassen habe. Deshalb habe er bei diesem Ferngespräch nur einige auf einem Notizzettel notierte Daten übermitteln können, darunter die Bezeichnung des Landgerichts, das Aktenzeichen, den Verkündungstermin und den Fristablauf sowie als Parteibezeichnung die Angabe
 Er habe um Einlegung der Berufung und um Rückruf gebeten. Noch am 22. Januar 1982 habe daraufhin Rechtsanwalt von Sa^HI den Rechtsanwalt Neuenfeld telefonisch davon unterrichtet, daß er das Berufungsmandat erst übernehmen könne, wenn er die vollständigen Namen und Anschriften der Parteien und Angaben zur Parteibezeichnung und der Vertretungsverhältnisse erhalte. Diese Angaben habe Rechtsanwalt nHHHB am 23. Januar 1982 an das Büro von Rechtsanwalt

von Sa^HB durchgeben wollen. An diesem Tage habe er jedoch einen Termin in	und anschließend einen
 längerdauernden Termin in D^mBHl wahrnehmen müssen. Deshalb habe er während eines etwa 10-minütigen Aufenthaltes zwischen den Terminen in seinem Anwaltsbüro seine 23-jährige, als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildete und langjährig zuverlässig bei ihm tätige Sekretärin und Büroleiterin beauftragt, anhand der Unterlagen telefonisch alle noch fehlenden Daten und Auskünfte an das Büro des Rechtsanwalts von SaBBBi durchzugeben.
Die Sekretärin habe jedoch vergessen, diesen Auftrag auszuführen. Allein darauf sei die Versäumung der Berufungsfrist zurückzuführen. Das sei ihm, dem Kläger, nicht zuzurechnen*
3.	Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
a)	Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsanwalt N0H Bevollmächtigter des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO war, und daß der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muß. Auch die Beschwerde bringt dagegen nichts vor.
b)	Das Oberlandesgericht bejaht zu Recht Verschul-
den von Rechtsanwalt NfHHI an der Versäumung der Berufungsfrist: Mit dem telefonischen Rückruf von Rechtsanwalt von SaBHB noch am 22. Januar 1982 war Rechtsanwalt	davon	unterrichtet worden, daß Rechtsan-
walt von SaWtm vor Eingang der noch fehlenden Daten das Berufungsmandat nicht übernehmen und Berufung nicht einlegen werde. Damit war am Freitag vor der am Montag ablaufenden Berufungsfrist weder die Einlegung der Beru-
fung abschließend veranlaßt noch die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert.
In dieser unklaren Situation wurde Rechtsanwalt
 einer während eines Aufenthaltes von nur wenigen Minuten zwischen zwei Terminen in seinem Büro seiner Sekretärin erteilten mündlichen Weisung, das Büro von Rechtsanwalt von Sa(BM anzurufen und für die Einlegung der Berufung noch fehlende Angaben mitzuteilen, seiner gegenüber dem Kläger übernommenen anwaltlichen Verpflichtung nicht gerecht, die Berufung rechtzeitig einlegen zu lassen.
Es spricht hier vieles dafür, daß Rechtsanwalt
 sich mit Rücksicht auf die bis dahin nicht abschließend geklärte Bereitschaft von Rechtsanwalt von Safl^B zur Übernahme des Berufungsmandats noch am 25. Januar 1982 von der Annahme des Mandats hätte überzeugen müssen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - VII ZB 25/81 -). Immerhin hätten sich nach Übermittlung der noch fehlenden Angaben auch noch sonstige Hinderungsgründe ergeben können. Hätte Rechtsanwalt NW sich in diesem Sinne selbst vergewissert, wäre es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen.
Jedenfalls aber reicht das, was Rechtsanwalt N^D-getan hat, um den Berufungsanwalt zu beauftragen und zu unterrichten, nicht aus. Wie sich gezeigt hat, kann eine in besonderer Eile zwischen zwei Terminen an das Büropersonal erteilte mündliche Weisung leicht verges-
sen werden. Damit muß ein Rechtsanwalt rechnen. Handelt

es sich - wie hier - um die Einhaltung von Notfristen kurz vor ihrem Ablauf, ist besondere Sorgfalt geboten, Rechtsanwalt n||^HHV hätte daher entweder zu demindest den Beginn des Ferngespräches zwischen seiner Sekretärin und dem Büro des Rechtsanwalts von SaHU abwarten oder eine sonstige Maßnahme treffen müssen, um sicher zu gehen, daß seine mündliche Weisung befolgt werde. So hätte er z.B. veranlassen können, daß diese Weisung notiert wird, und anordnen können, die Notiz erst nach Übernahme des Berufungsmandates durch Rechtsanwalt von Sa^BI gelöscht oder er bei etwa doch noch auftretenden Schwierigkeiten benachrichtigt werde. Wäre in diesem Sinne verfahren worden, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen. Dann wäre Rechtsanwalt N^^BHi Jedenfalls seinen übernommenen Sorgfaltspflichten nachgekommen.
4.	Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen.
 
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Recken	Obenhaus
 Walchshöfer	Quack