* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vii zb 12/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 12/79

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 20. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. März 1979 beschäftigte Anwaltsgehilfin MHR zugleich mit der Fertigung des Fristverlängerungsantrags im Terminkalender die Wiedervorlage der Akte auf "einige Tage vor Ablauf" der neu zu beantragenden Berufungsbegründungsfrist zu vermerken. Wegen der Fristeintragung auf einen Sonntag wurden die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtzeitig vorgelegt. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei diesem Sachverhalt den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, für das die Beklagte einzustehen hat (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). 1. Abgesehen davon, daß die Aufforderung an seine Anwaltsgehilfin, die Frist auf "einige Tage" vor dem (vermutlichen) Fristende vorzu demerken, ungenau ist und schon deshalb eine Fehleintragung auf einen arbeitsfreien Tag nicht ausschließt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Ende der Berufungsbegründungsfrist selbst gar nicht eintragen, sondern es vielmehr bei der Eintragung einer "unscharfen" Vor-(oder Wiedervorlage-)Frist bewenden lassen. Juni 1979 wäre der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch Aktenvorlage noch rechtzeitig an den bevorstehenden Fristablauf erinnert worden. 2. Das Berufungsgericht hat dem Anwalt der Beklagten auch zu Recht eine Verletzung der ihm obliegenden Überwachungspflicht vorgeworfen. Unter diesen Umständen hätte der Anwalt die Arbeit seiner Angestellten nicht nur regelmäßig kurzfristigen Stichproben unterziehen, sondern darüber hinaus den Terminkalender in kürzeren Abständen einsehen müssen (BGH Urteil vom 23. War der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten somit verpflichtet, den von der Anwaltsgehilfin geführten Terminkalender in kürzeren Abständen einzusehen, so hätte er ihn Juni 1979» einen Sonntag, bemerken müssen und so für die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung sorgen können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnwaltsgehilfinrechtzeitigEintragungtagenTerminkalenderBeschwerdeVersR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 12/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Gemeinnützig CSHB^tra6e Vorstandsmitglieder Hans Bernhard HPPHI
[gesellSchaft AG, vertreten durch die Peter PflPHPund
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Hans
 jtraße
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
(
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	60.000	DM.
Gründe :
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von bestimmten Gewährleistungsansprüchen freizustellen.
Dagegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufungsbegründungsfrist bis 18. Juni 1979 verlängern lassen. Erst am 22. Juni 1979 ging die Berufungsbegründung ein, zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
 
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Am 8. Mai 1979 beauftragte ihr Prozeßbevollmächtigter die bei ihm seit 1. März 1979 beschäftigte Anwaltsgehilfin MHR zugleich mit der Fertigung des Fristverlängerungsantrags im Terminkalender die Wiedervorlage der Akte auf "einige Tage vor Ablauf" der neu zu beantragenden Berufungsbegründungsfrist zu vermerken.
Darauf trug Frau MflHHl die Vorlagefrist auf den 10. Juni 1979 - einen Sonntag - ein. Wegen der Fristeintragung auf einen Sonntag wurden die Akten dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtzeitig vorgelegt. Erst am 20. Juni 1979 stellte er fest, daß die Frist versäumt war.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei diesem Sachverhalt den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, für das die Beklagte einzustehen hat (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO).
1. Abgesehen davon, daß die Aufforderung an seine Anwaltsgehilfin, die Frist auf "einige Tage" vor dem (vermutlichen) Fristende vorzu demerken, ungenau ist und schon deshalb eine Fehleintragung auf einen arbeitsfreien Tag nicht ausschließt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Ende der Berufungsbegründungsfrist selbst gar nicht eintragen, sondern es vielmehr bei der Eintragung einer "unscharfen" Vor-(oder Wiedervorlage-)Frist bewenden lassen. Darin liegt ein vorwerfbarer Pflichtverstoß (BGH Beschluß vom 15* Februar 1978 - IV ZB 42/77 = VersR 1978, 537; BGH Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 65/77 =
 
V
VersR 1978, 537» 538; BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 ■ VersR 1977» 332, 334; BGH Beschluß vom 30. März 1977 - VIII ZB 10/77 = VersR 1977, 670 m.w.N.).
Dieser ist für die Fristversäumung auch ursächlich. Denn bei richtiger Eintragung des Fristendes auf den 18. Juni 1979 wäre der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch Aktenvorlage noch rechtzeitig an den bevorstehenden Fristablauf erinnert worden.
2. Das Berufungsgericht hat dem Anwalt der Beklagten auch zu Recht eine Verletzung der ihm obliegenden Überwachungspflicht vorgeworfen. Die mit der Eintragung der (Vor-)Frist beauftragte Mitarbeiterin war erst seit 1. März 1979 beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beschäftigt. Daß sie vorher praktische Erfahrungen mit der Führung von Fristkalendern gesammelt hätte, behauptet die Beklagte nicht.
Unter diesen Umständen hätte der Anwalt die Arbeit seiner Angestellten nicht nur regelmäßig kurzfristigen Stichproben unterziehen, sondern darüber hinaus den Terminkalender in kürzeren Abständen einsehen müssen (BGH Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139). Daß Frau MSB vor Antritt der Stellung ihre Prüfung als Anwaltsgehilfin bestanden hatte, entband ihn davon nicht.
Das Bestehen einer Prüfung bietet noch keine Gewähr für die persönliche Zuverlässigkeit. Daß der Angestellten bis zu der fehlerhaften Eintragung vom 8. Mai 1979 keine "Panne" unterlaufen war, ließ im Hinblick auf die kurze Beschäftigungsdauer noch keinen hinreichenden Schluß auf ihre Zuverlässigkeit zu.
War der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten somit verpflichtet, den von der Anwaltsgehilfin geführten Terminkalender in kürzeren Abständen einzusehen, so hätte er ihn
 
auch in der Zeit zwischen der fehlerhaften Fristeintragung (8. Mai 1973) und dem Fristablauf (18, Juni 1979) überprüfen müssen. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er die fehlerhafte Fristeintragung auf den 10. Juni 1979» einen Sonntag, bemerken müssen und so für die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung sorgen können.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Meise
 Doerry
Bliesener
/