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BGH · VII ZB 12/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 12/75

Gründe Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin gegen das (ihre Klage auf Zahlung restlichen Werklohns von 2.664,66 DM nebst Zinsen abweisende) Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 28. 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin der Berechnung des Werklohns ihr Angebot vom 21. Projekt dieses Angebots, sondern ein kleineres Projekt ausgeführt habe, und weil sie auf wiederholte Vorstellungen der Beklagten gegen diese unrichtige Berechnung nicht eingegangen sei. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil in der Weise begründet, daß sie zunächst allgemein auf das Vorbringen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz und zu dem Beweis ihrer Behauptungen "nach wie vor" auf die dem Schriftsatz beigefügten Anlagen sowie das Zeugnis des Architekten Becker Bezug genommen hat. Sie hat ferner allgemein das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten bestritten und angefügt, diese möge ihrerseits für ihre Behauptungen Beweis antreten, nach Ansicht der Klägerin werde die Beweisaufnahme auf Jeden Fall ergeben, daß das Landgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen habe. Der Rechtsmittelkläger muß, insbesondere wenn er keine neuen Tatsachen vorträgt, zu erkennen geben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er angreift und aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält; deshalb reichen bloß formelhafte Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen für eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung grundsätzlich nicht aus (vgl. Die Klägerin übersieht, daß sie, wie das Landgericht feststellt, unstreitig das ihrer Berechnung zugrunde gelegte Projekt des Angebots vom 21. November 1972 nicht ausgeführt hat, sondern ein kleineres Projekt, und daß sie auf entsprechende Vorstellungen der Beklagten nicht eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungProjektVorbringenLandgerichtBeschlußBerufungsbegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 12/75 BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Albert
$
Straße
 Inhaber Albert S
ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Annemarie
 Straße dk
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
Dr. Hans
r. Horst
9
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise» Doerry und Kuhn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Juli 1975 wird zurückgewie sen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
 Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin gegen das (ihre Klage auf Zahlung restlichen Werklohns von 2.664,66 DM nebst Zinsen abweisende) Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 28. April 1975 keine den Anforderungen gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsgründe enthalte.
Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin der Berechnung des Werklohns ihr Angebot vom 21. November 1972 (Projekt Nr. 156 A) nebst Zusatzleistungen zugrunde gelegt habe, obwohl sie unstreitig nicht das
 
Projekt dieses Angebots, sondern ein kleineres Projekt ausgeführt habe, und weil sie auf wiederholte Vorstellungen der Beklagten gegen diese unrichtige Berechnung nicht eingegangen sei.
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil in der Weise begründet, daß sie zunächst allgemein auf das Vorbringen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz und zu dem Beweis ihrer Behauptungen "nach wie vor" auf die dem Schriftsatz beigefügten Anlagen sowie das Zeugnis des Architekten Becker Bezug genommen hat. Sie hat ferner allgemein das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten bestritten und angefügt, diese möge ihrerseits für ihre Behauptungen Beweis antreten, nach Ansicht der Klägerin werde die Beweisaufnahme auf Jeden Fall ergeben, daß das Landgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen habe.
2.a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, ferner etwaige neue Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden.
Der Rechtsmittelkläger muß, insbesondere wenn er keine neuen Tatsachen vorträgt, zu erkennen geben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er angreift und aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält; deshalb reichen bloß formelhafte Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen für eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung grundsätzlich nicht aus (vgl. u.a. BGH NJW 1959» 885; 1968, 396; 1971, 807; 1975, 1032; Senatsurteil vom 7. November 1974 - VII ZR 218/72 -). Ebenso unzureichend sind sonstige formelhafte Wendungen, denen eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist.
b) Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 28. April 1975 enthält außer der allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nur formelhafte Wendungen über Beweisangebote. Diese Wendungen lassen jegliche Auseinandersetziing mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Das Landgericht hat die Klage nicht etwa unter Übergehung eines Beweisangebotes der Klägerin oder unter Verletzung der Beweislastgrundsätze abgewiesen, sondern mangels Schlüssigkeit der Klage nach dem unstreitigen Sachverhalt.
3.	Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es ohne Bedeutung, daß der Einzelrichter des Berufungsgerichts nach Erörterung der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung auch den Klageanspruch selbst erörtert hat.
Das Berufungsgericht durfte im vorliegenden Fall auch durch Beschluß entscheiden. Daran war es durch die frühere Erörterung vor dem Einzelrichter nicht gehindert (vgl. RG HRR 30, 1264).
4.	Unzutreffend ist der Hinweis der Klägerin, sie habe bei der Berechnung des Werklohns nur versehentlich das Projekt Nr. 156 A anstatt Nr. 156 B angegeben. Es handelt sich nicht um einen Schreibfehler. Die Klägerin übersieht, daß sie, wie das Landgericht feststellt, unstreitig das ihrer Berechnung zugrunde gelegte Projekt des Angebots vom 21. November 1972 nicht ausgeführt hat, sondern ein kleineres Projekt, und daß sie auf entsprechende Vorstellungen der Beklagten nicht eingegangen ist. Im übrigen fehlt es auch insoweit an Ausführungen in der Berufungsbegründung sschrift .
5. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Meise
 Doerry
Kuhn