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BGH · VII ZB 12/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 12/74

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts am 6. Das Oberlandesgericht hat die Berufung am selben Tage als unzulässig verworfen. November 1973 eingegangen, hat es durch den angefochtenen Beschluß als verspätet zurückgewiesen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht erachtet das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet. Oktober 1973 der Fall, als dem Anwalt der Klägerin der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Die für den Antrag auf Wiedereinsetzung bestimmte Frist von zwei Wochen war also mit dem 30.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFristtagenBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 12/74 BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Flichae 1	,	Bauunternehmung,
R^^^Bstraßeflfc
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde U	_	_____
vertreten durch den Bürgermeister Johann Ul
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt ini
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 8. November 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts am 6. September 1973 Berufung eingelegt und diese am 16. Oktober 1973 - also einen Tag zu spät - begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung am selben Tage als unzulässig verworfen. Den daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. November 1973» bei Gericht am 6. November 1973 eingegangen, hat es durch den angefochtenen Beschluß als verspätet zurückgewiesen.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Zu Recht erachtet das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet. Die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Antragsfrist von zwei Wochen begann gemäß
 
§ 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH Beschluß vom 10. November 1956 - IV ZB 178/56 = LM ZPO Nr. < zu § 232 und vom 29. April 1974 - VII ZB 1/74 -). Das war nicht erst am 24. Oktober 1973 der Fall, als dem Anwalt der Klägerin der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 1973 zugestellt wurde, sondern,wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, bereits am 16. Oktober 1975. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Bachmair, habe an diesem Tage die Akten erhalten und die Berufungsbegründung gefertigt. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte er sich über den Lauf der Begründungsfrist vergewissern müssen und nicht die Bemerkung seiner Bürovorsteherin, die Frist laufe am 16. Oktober 1973 ab, ungeprüft hinnehmen dürfen. Er hätte dann festgestellt, daß die Frist zur Berufungsbegründung - entsprechend der von ihm angegebenen eigenen Notierung im Fristenkalender - am 15. Oktober 1973 abgelaufen war.
Die für den Antrag auf Wiedereinsetzung bestimmte Frist von zwei Wochen war also mit dem 30. Oktober 1973 zu Ende gegangen. Die erst danach beantragte Wiedereinsetzung ist daher zu Recht als verspätet abgelehnt worden.
Vogt
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schmidt	Meise
 Recken
Doerr}'