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BGH

Gericht: BGH

April 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil dem Beklagten zu demindest wegen der Versäumung Es handelt sich nicht nur um eine Paraphe des Rechtsanwalts GflH» sondern um einen Schriftzug, der für denjenigen, der den Namen dieses Rechtsanwalts kennt, ersichtlich mit einem "G" beginnt und sich in einer Wellenlinie von unterschiedlicher Höhe fortsetzt. Daß das Schriftbild einen Namen darstellen soll, ist nicht zweifelhaft, zu demal sämtliche Schriftsätze des Rechtsanwalts mit den gleichen charakteristischen Linien unterzeichnet sind. Bei dieser Sachlage mußte die Berufung schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat und weil ihm zu demindest Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Damit hat der Beklagte nicht alles getan, was unter den gegebenen Umständen erforderlich gewesen wäre, um eine Versäumung der Berufungsfrist auszuschließen. Bevor der Beklagte nach Indien abreiste, hätte er sich - sofern er nicht ohnehin benachrichtigt worden sein sollte - bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Stande des Rechtsstreits erkundigen müssen. Hätte der Beklagte das getan, so hätte er das Ergebnis des Verkündungstermins erfahren; er hätte dann sogleich mit seinem Prozeßbevollmächtigten die Maßnahmen erörtern können und müssen, die für den Fall der Zustellung des - ohnehin abgekürzten -Urteils zu treffen waren. Mit Recht hat die Klägerin betont, daß der Beklagte jedenfalls zur Fristwahrung hätte Berufung einlegen lassen können.

BerufungNameRechtsanwaltsAnwaltVersäumungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 12m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Jasbir Singh
 in
9
9
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
die Firma S flHHHI KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Joginder SB0 in
“	reg Bl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
 und Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht hat am 24. Januar 1973 einen gegen den Beklagten erlassenen Vollstreckungsbefehl im wesentlichen aufrechterhalten. Das Urteil wurde am 26. Februar 1973 von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
Der Beklagte hat hiergegen am 6. April 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Die Berufung hat er am 1. Juni 1973 begründet. Auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil dem Beklagten zu demindest wegen der Versäumung
 
der Berufungsbegründungsfrist die nachgesuchte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Vergeblich macht der Beklagte geltend, daß die Zustellung des Urteils vom 26. Februar 1973 nicht wirksam sei, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beglaübigungsvermerk auf der Rückseite der Abschrift von der Urteilsausfertigung nicht unterschrieben, sondern nur "abgezeichnet" habe#
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Urteil vom 21. Januar I960 - VIII ZR 198/59 - LM ZPO § 170 Nr. 8). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es handelt sich nicht nur um eine Paraphe des Rechtsanwalts GflH» sondern um einen Schriftzug, der für denjenigen, der den Namen dieses Rechtsanwalts kennt, ersichtlich mit einem "G" beginnt und sich in einer Wellenlinie von unterschiedlicher Höhe fortsetzt. Daß das Schriftbild einen Namen darstellen soll, ist nicht zweifelhaft, zu demal sämtliche Schriftsätze des Rechtsanwalts mit den gleichen charakteristischen Linien unterzeichnet sind.
2.	Bei dieser Sachlage mußte die Berufung schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat und weil ihm zu demindest
 
insoweit die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sei, die Berufungsfrist einzuhalten.
In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte erklärt, daß er am 6. Februar 1973 zu seinen in Indien lebenden Eltern gereist und daß er erst in der Nacht vom 2. zu dem 3. April 1973 zurückgekehrt sei. Am 5. April 1973 habe er dann erfahren, daß das Urteil bereits zugestellt worden sei. Das Schreiben, das sein Anwalt ihm noch am Tage der Zustellung geschickt habe, sei ihm nicht zugegangen, und zwar obwohl ein Bekannter ihm - wie vereinbart - alle Post nachgesandt und diese ihn sonst auch regelmäßig erreicht habe.
Damit hat der Beklagte nicht alles getan, was unter den gegebenen Umständen erforderlich gewesen wäre, um eine Versäumung der Berufungsfrist auszuschließen.
Bevor der Beklagte nach Indien abreiste, hätte er sich - sofern er nicht ohnehin benachrichtigt worden sein sollte - bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Stande des Rechtsstreits erkundigen müssen. Da bereits mehrere Beweisaufnahmen stattgefunden hatten, mußte er damit rechnen, daß das Landgericht inzwischen ein Urteil gefällt hatte. Zumindest hätte er seinen Anwalt davon unterrichten müssen, daß er längere Zeit nicht erreichbar sein und deshalb für kurzfristig erforderlich werdende Informationen
 
nicht zur Verfügung stehen werde. Hätte der Beklagte das getan, so hätte er das Ergebnis des Verkündungstermins erfahren; er hätte dann sogleich mit seinem Prozeßbevollmächtigten die Maßnahmen erörtern können und müssen, die für den Fall der Zustellung des - ohnehin abgekürzten -Urteils zu treffen waren. Mit Recht hat die Klägerin betont, daß der Beklagte jedenfalls zur Fristwahrung hätte Berufung einlegen lassen können.
Nicht ausreichend war, daß der Beklagte einen Bekannten beauftragte, ihm alle Post nach Indien nachzusenden. Trotz aller Zuverlässigkeit der mit der Postbeförderung befaßten Einrichtungen und Personen mußte er damit rechnen, daß einzelne Briefe ihn nicht erreichen. Hier war es notwendig, auch den Anwalt zu unterrichten, damit dieser sich - gerade wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles - rechtzeitig über die notwendig werdenden Schritte schlüssig werden konnte.
3.	Auf die Frage, ob die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhte, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
4.	Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenentscheidung als unbegründet zurückzuweisen,
 Vogt	Erbel	Girisch
 Recken
Doerry