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BGH · yii zb 12/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yii zb 12/72

Die Berufungsschrift ist auf einem Bogen geschrieben, der oben Name und Anschrift des Rechtsanwalts StHP enthält, welcher der erstinstanzliche, beim Kammergericht nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war. Rechtsanwalt St^HP ist auch im Rubrum der Berufungsschrift als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten angeführt. Unterzeichnet ist die Berufungsschrift von dem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt MMBR Dieser hat nachträglich mitgeteilt, der Beklagte werde im zweiten Rechtszug von ihm vertreten. Daß die Berufungsschrift auf einem Briefbogen von Rechtsanwalt St(|^P geschrieben sei, beruhe darauf, daß er mit diesem in Bürogemeinschäft zusammenarbeite und das Büropersonal in dieser Sache, in der Rechtsanwalt Stfliden Beklagten in erster Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie von einem beim Kammergericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt sei, nämlich von Rechtsanwalt StfllB. Berufungsschrift kommt es nicht darauf an, ob für einen flüchtigen Leser etwa wegen der Benutzung eines Briefbogens des Rechtsanwalts StflHI dessen Anführung als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Rubrum des Schriftsatzes auf den ersten Blick der falsche Eindruck entstehen könnte, die Berufung werde von Rechtsanwalt StHHl eingelegt. Rechtsanwalt MH hat durch Unterzeichnung der Berufungsschrift genügend erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß er im eigenen Namen die Berufung einlegen wollte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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I
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yii zb 12/72 BESCHLUSS
in Sachen
 des Ingenieurs Friedrich
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Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Dinl^-Kaufmann Klaus N mmmm,	t r aß	e
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 in
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Finke, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1972 aufgehoben.
Gründe ;
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist auf einem Bogen geschrieben, der oben Name und Anschrift des Rechtsanwalts StHP enthält, welcher der erstinstanzliche, beim Kammergericht nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war. Rechtsanwalt St^HP ist auch im Rubrum der Berufungsschrift als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten angeführt. Unterzeichnet ist die Berufungsschrift von dem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt MMBR Dieser hat nachträglich mitgeteilt, der Beklagte werde im zweiten Rechtszug von ihm vertreten. Daß die Berufungsschrift auf einem Briefbogen von Rechtsanwalt St(|^P geschrieben sei, beruhe darauf, daß er mit diesem in Bürogemeinschäft zusammenarbeite und das Büropersonal in dieser Sache, in der Rechtsanwalt Stfliden Beklagten in erster
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Instanz vertreten habe, versehentlich einen falschen Briefbogen verwandt habe.
Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie von einem beim Kammergericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt sei, nämlich von Rechtsanwalt StfllB. Die Unterschrift von Rechtsanwalt sei dahin zu verstehen, daß er sie in Vertretung von Rechtsanwalt Stanke geleistet habe. Die Fassung der Beruf üngsschrift zeige, daß das Büropersonal davon ausgegangen sei, die Berufung solle von Rechtsanwalt St^PPei*1^1®^ werden. Eine Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt Mosel komme in der Berufungsschrift nicht zu dem Ausdruck.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und formund fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg.
Wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, verlangen die §§ 518, 130 ZPO für eine Berufungsschrif nicht die Angabe des Prozeßbevollmächtigten der die Berufung einlegenden Partei, sondern nur die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, und zwar gemäß § 78 ZPO im Anwaltsprozeß die Unterschrift eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalts (so auch Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 19. Aufl. § 130 I 2; Wieczorek ZPO § 130 B I e).
Die vorliegende Berufungsschrift ist von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt MflV unterschrieben. Für die Frage der Formgültigkeit der
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Berufungsschrift kommt es nicht darauf an, ob für einen flüchtigen Leser etwa wegen der Benutzung eines Briefbogens des Rechtsanwalts StflHI dessen Anführung als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Rubrum des Schriftsatzes auf den ersten Blick der falsche Eindruck entstehen könnte, die Berufung werde von Rechtsanwalt StHHl eingelegt. Maßgebend ist allein, daß die Berufungsschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt MflHI habe seine Unterschrift in Vertretung für Rechtsanwalt StflHPgeleistet, widerspricht eindeutig dem Villen von Rechtsanwalt MHV*
Es kommt auch nicht darauf an, welche Vorstellungen etwa das Büropersonal bei Fertigung der Berufungsschrift gehabt hat. Rechtsanwalt MH hat durch Unterzeichnung der Berufungsschrift genügend erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß er im eigenen Namen die Berufung einlegen wollte.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.
Das Kammergericht wird nunmehr in der Sache zu entscheiden haben.
Vogt
 Finke	Girisch
 Meise
Recken