In AUsnahmefällen kann das Recht auf Ablösung eines Kapitalan-Spruchs, der als Einzelforderung im Reichsschuldbuch eingetragen ist, entgegen der Gläubigereintragung im Schuldbuch nach der v/irklichen sachlichen Rechtslage zu beurteilen sein. Die sofortige Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14« Juni 1968 wird zurückgewiesen. Für diese Forderung macht die Anmelderin, eine in London ansässige jüdische Organisation, Ablösungsrechte nach den §§ $0 ff AKG geltend und trägt dazu vor, die Eintragung der Deutschen Bank als Gläubigerin habe nicht der wahren Rechtslage entsprochen, sie habe nur dazu dienen sollen, die in der Hand der Anmelderin gefährdeten Titel vor dem Zugriff des Reiches zu bewahren. Die Prüfstelle hat festgestellt, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schuldverschreibungen bestehe, da nach § 11 des Reichsschuldbuchgesetzes nur im Schuldbuch eingetragene Gläubiger berücksichtigt werden dürfen, die Bank nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Auf den Einspruch der Anmelderin hat die Kammer für Wertpapierbereinigung das angemeldete Ablösungsrecht anerkannt. Das Landgericht geht davon aus, daß die Anmelderin stets die wahre Gläubigerin der Schuldbuchforderung gewesen und bei der Eintragung ins Schuldbuch der Name der dUHHI Bank (ohne Begründung eines Treuhandverhältnisses) lediglich vorgeschoben worden sei, um die Vermögenswerte vor einem sonst zu erwartenden staatlichen Zugriff zu schützen. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den in WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehindert, nach dem ausnahmslos auf die Eintragung des Gläubigers im Reichsschuldbuch abzustellen sei. Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs. 2 EGG anzuwenden {BGH WM 1965, 452; 1968, 377, 506). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß für eine Einzelschuldbuchforderung immer allein der im Reichsschuldbuch eingetragene Gläubiger ablösungsberechtigt nach den §§ 30 ff AKG ist. a. Kellmereit WM 1969, 734, 758) davon auszugehen, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz die Ablösung von Kapitalansprüchen, die als Einzelschuldbuchforderungen im Reichsschuldbuch eingetragen sind (§ 30 Ziff.2 AKG), ersichtlich mit den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes vom 31. grundsätzlich nur der im Schuldbuch eingetragene Gläubiger das Recht auf Ablösung nach den §§ 30 ff AKG geltend machen kann. Mit der Wahl dieser formalen Ausgangs1age ist jedoch keineswegs zwangsläufig verbunden, daß die Ab-lösungsberechtigung nicht einmal in Ausnahmefällen nach der wirklichen materiellen, sich nicht aus dem Schuldbuch ergebenden Rechtslage beurteilt werden dürfte. In jedem Falle unterblieb deren Eintragung ins Reichsschuldbuch nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer Zwangslage heraus, in der sie sich wegen der Rassenverfolgung durch den nationalsozialistischen Staat befand, also des Deutschen Reiches, das gleichzeitig Schuldner der Schuldbuchforderung war. Es wäre aber schlechthin unerträglich, wenn dasselbe Reich (und mit ihm seine Funktionsnachfölgerin, die Bundesrepublik), das durch unrechtmäßige und sittenwidrige Gewaltmaßnahmen verhindert hat, daß ein Rechtserwerb oder überhaupt eine Forderungsinhaberschaft der Anmelderin auch formalrechtlich nach dem Reichsschuldbuchgesetz ihm gegenüber wirksam wurde, aus der von ihm geschaffenen Un-rochtslage nun auch noch den Vorteil ziehen dürfte, daß die an sich ihm gegenüber bestehende Schuldbuchforderung ersatzlos, d.h. nicht einmal beschränkt auf das sonst gegebene Ablösungsrecht, wegfällt. Das ist umso weniger anzunehmen, als die Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des AKG keineswegs allein nach streng formalen Gesichtspunkten geregelt ist. Deshalb sind nach § 32 Abs. 2 AKG bestimmte Ansprüche aus dem Ausschluß der Ablösung wieder ausgenommen worden, die, wirtschaftlich betrachtet, kein Aktivvermögen der Geldinstitute darstellten (vgl. Immerhin ist der Bestimmung des § 32 AKG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Ablösung von Reichstiteln nicht um jeden Preis nach streng formalen Gesichtspunkten vorgeht, sondern daß er- und zwar gerade was den Ausschluß von Ablösungsrechten anbetrifft - durchaus andere Betrachtungsweisen für zulässig hält. 4. Im übrigen ist das Zurückgreifen auf die wahre materielle Rechtslage dem Reichsschuldbuchgesetz keines-v/egs so fremd, daß es sich schlechthin verbieten würde, ■ darauf eine Gläubigerlegitimation auch in Ausnahmefällen zu stützen. Trotzdem kann das Schuldbuch unrichtig werden, etwa durch bösgläubigen, aber eingetragenen, somit nur scheinbaren Erwerb einer Schuldbuchforderung vom lediglich Buchberechtigten (§ 11a RSchbG) oder durch eine Eintragung auf den Antrag einer Person, die sich unrichtigerweise für den eingetragenen Gläubiger ausgegeben hat (Schultzenstein-Bieben S* 103 ff aaO). 6. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sind die Feststellungen des Landgerichts zur materiellen Berechtigung der Anmelderin und zu den Gründen, die dazu geführt haben, daß ihre Eintragung ins Schuldbuch unterblieben ist, nicht zu beanstanden.
Nachschlagewerk; ja BGHZ;____________nein
073
Allgemeines KriegsfolgenG §§ 30 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 3
In AUsnahmefällen kann das Recht auf Ablösung eines Kapitalan-Spruchs, der als Einzelforderung im Reichsschuldbuch eingetragen ist, entgegen der Gläubigereintragung im Schuldbuch nach der v/irklichen sachlichen Rechtslage zu beurteilen sein.
BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1970 - VII ZB 12/70 - 0IG Frankfurt/Main
IiG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
ffiJiJ2Z2o
BESCHLUSS
im Verfahren
zur Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Anmelderin;
Association Grate, !*■■■ SW
vertreten durch die
Prüfstelle:
Sundesschuldenverwaltung, Prüfstelle ^ Platz der Jj\ _ __ _
Az,% 4 029 259 -K- Dr.Ka/Kü - 6927
Vortreter_des_Bundeainteresaes 56 AKGj:
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion BflHB
Az«; 8952 - 309 11/70 - 4029259 - 6927
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Rinke und Dr. Girisch
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14« Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Grunde s
I.
Im Beichsschuldbuch Konto II 2799 waren auf den Namen der 4HHI Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 192$ in Höhe von 206.050 RM eingetragen. Für diese Forderung macht die Anmelderin, eine in London ansässige jüdische Organisation, Ablösungsrechte nach den §§ $0 ff AKG geltend und trägt dazu vor, die Eintragung der Deutschen Bank als Gläubigerin habe nicht der wahren Rechtslage entsprochen, sie habe nur dazu dienen sollen, die in der Hand der Anmelderin gefährdeten Titel vor dem Zugriff des Reiches zu bewahren.
Die Prüfstelle hat festgestellt, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Schuldverschreibungen bestehe, da nach § 11 des Reichsschuldbuchgesetzes nur im Schuldbuch eingetragene Gläubiger berücksichtigt werden dürfen, die Bank nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
AKG aber nicht ablösungsberechtigt sei.
Auf den Einspruch der Anmelderin hat die Kammer für Wertpapierbereinigung das angemeldete Ablösungsrecht anerkannt. Das Landgericht geht davon aus, daß die Anmelderin stets die wahre Gläubigerin der Schuldbuchforderung gewesen und bei der Eintragung ins Schuldbuch der Name der dUHHI Bank (ohne Begründung eines Treuhandverhältnisses) lediglich vorgeschoben worden sei, um die Vermögenswerte vor einem sonst zu erwartenden staatlichen Zugriff zu schützen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Oberfinanzpräsident in BflB als Vertreter des Bundesinteresses formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. .
Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, da nach seiner Auffassung in einem Ralle der vorliegenden Art eine Ausnahme von der grundsätzlich auch von ihm anerkannten Bindung der Ablösungsberechtigung nach dem AKG an die Gläubigereintragung im Reichsschuldbuch gemacht werden müsse. Wenn die Eintragung des wirklichen Gläubigers nur unterblieben sei, weil ihm im Ralle der Eintragung seine Rorderung in sittenwidriger Weise entzogen worden v/äre, dann sei die
unrichtige Eintragung unbeachtlich. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den in WM 1962, 411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe gehindert, nach dem ausnahmslos auf die Eintragung des Gläubigers im Reichsschuldbuch abzustellen sei. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegung ist zulässig.
Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs. 2 EGG anzuwenden {BGH WM 1965, 452; 1968, 377, 506).
Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung wiirde das Okerlandesgericht Frankfurt von dem in WM 1962,
411 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen, während es an einem Abgehen von seiner eigenen Rechtsprechung (WM 1967, 1069; 1962, 1099» 1274) in der in Rede stehenden Frage nicht gehindert wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß für eine Einzelschuldbuchforderung immer allein der im Reichsschuldbuch eingetragene Gläubiger ablösungsberechtigt nach den §§ 30 ff AKG ist. Daß im dortigen Falle die Eintragung des Anmelders aus anderen Gründen unterblieben war als im vorliegenden Verfahren, spielt keine Rolle. In beiden Fällen geht es darum, wem das Gläubigerrecht letztlich zusteht,
was vom Umfang der Legitimationswirkung des Schuldbuchs abhängt, der in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage, Bas rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs, 2 FGG. Damit ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen,
III.
Bas Rechtsmittel ist nicht begründet. Ber Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
1o Allerdings ist mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Oberlandesgerichte Frankfurt WM 1967, 1069; 1962, 1099, 1274; Karlsruhe 1962, 411; Düsseldorf 1969, 902; Ernst-Jung-Kellmereit Anm. 20, F6aux de la Öroix Anm. 14 je zu § 49, der letztere auch Anm. 7 zu § 42 AKG; vgl. a. Kellmereit WM 1969, 734, 758) davon auszugehen, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz die Ablösung von Kapitalansprüchen, die als Einzelschuldbuchforderungen im Reichsschuldbuch eingetragen sind (§ 30 Ziff. 2 AKG), ersichtlich mit den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes vom 31. Mai 1910 (RGBl S. 840) in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl I S. 2298) in der Weise verknüpft hat, daß nach den §§ 9, 11, 11a, 12 RSchbG. grundsätzlich nur der im Schuldbuch eingetragene Gläubiger das Recht auf Ablösung nach den §§ 30 ff AKG geltend machen kann. Das geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den in den §§ 30 Ziff. 2 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4, 49 Abs. 2 AKG
getroffenen Regelungen und den dort gewählten Formulierungen hervor, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausführt.
2. Mit der Wahl dieser formalen Ausgangs1age ist jedoch keineswegs zwangsläufig verbunden, daß die Ab-lösungsberechtigung nicht einmal in Ausnahmefällen nach der wirklichen materiellen, sich nicht aus dem Schuldbuch ergebenden Rechtslage beurteilt werden dürfte. Das muß vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfüllungsanspruch aus einem formnichtigen Rechtsgeschäft (vgl.
WM 1970, 988; 1965, 315 « NJW 1965, 812) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu demindest dann als zulässig angesehen werden, wenn die Versagung dieser Möglichkeit den Anmelder nicht nur hart träfe, sondern für ihn geradezu untragbar wäre.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Danach war die Anmelderin materiellrechtlich immer Inhaberin der in Rede stehenden Schuldbuchforderung.
Das war, wie aus den §§ 11, 11a Reichsschuldbuchgesetz hervorgeht, trotz der anderslautenden Eintragung im Schuldbuch durchaus möglich (vgl, Schultzenstein-Dieben Reichsanleiherecht 1942 S. 103/104). Dabei ist gleichgültig, ob man davon ausgeht - wie offensichtlich das Landgericht -, daß die Deutsche Bank nie die wirkliche Gläubigerin war, sondern lediglich ihren Namen hergegeben hat, also in einer von vornherein gewollten Scheinrolle aufgetreten ist, oder ob man - wie wohl dem Oberlandesgericht vorschwebt - eine
spätere, nicht verlautbarte Verfügung der einmal zu Recht eingetragenen Bank über die Forderung zu Gunsten der Anmelderin annehmen will. In jedem Falle unterblieb deren Eintragung ins Reichsschuldbuch nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer Zwangslage heraus, in der sie sich wegen der Rassenverfolgung durch den nationalsozialistischen Staat befand, also des Deutschen Reiches, das gleichzeitig Schuldner der Schuldbuchforderung war. Es wäre aber schlechthin unerträglich, wenn dasselbe Reich (und mit ihm seine Funktionsnachfölgerin, die Bundesrepublik), das durch unrechtmäßige und sittenwidrige Gewaltmaßnahmen verhindert hat, daß ein Rechtserwerb oder überhaupt eine Forderungsinhaberschaft der Anmelderin auch formalrechtlich nach dem Reichsschuldbuchgesetz ihm gegenüber wirksam wurde, aus der von ihm geschaffenen Un-rochtslage nun auch noch den Vorteil ziehen dürfte, daß die an sich ihm gegenüber bestehende Schuldbuchforderung ersatzlos, d.h. nicht einmal beschränkt auf das sonst gegebene Ablösungsrecht, wegfällt.
Diese Rechtsfolge träfe die Anmelderin nicht nur hart. Sie wäre für sie auch untragbar, weil die Anmelderin damit mittelbar einen auf rassische Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates zurück-gehenden Rechtsverlust in gleicher Weise erleiden würde, wie wenn ihr die Schuldbuchforderung durch unmittelbaren staatlichen Eingriff entzogen worden wäre, ohne daß - wie der Vertreter des Bundesinteresses selbst einräumt - ein Tatbestand gegeben wäre, der Rücker-stattungs- oder Wiedergutmachungsansprüche auslösen könnte.
3. Ein solches unbilliges, jedem Gerechtigkeitsgefühl widerstreitendes Ergebnis kann der Gesetzgeber des MG nicht gewollt haben. Das ist umso weniger anzunehmen, als die Ablösung von Kapitalanlagen nach dem Dritten Teil des AKG keineswegs allein nach streng formalen Gesichtspunkten geregelt ist. So hat gerade der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 3 AKG verfügte. Ausschluß der Geldinstitute, die eine Umstellungs- oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten, von der Ablösung der in § 30 AKG genannten Ansprüche rein wirtschaftliche Hintergründe (vgl. F6aux de la Croix Anm. 2-4, Emst-Jung-Kellmereit Anm. 3 je zu § 32 AKG). Die finanziellen Verhältnisse dieser Institute sind nämlich anläßlich der Währungsumstellung unter Einsatz öffentlicher Mittel neu geordnet worden, wobei es nur folgerichtig war, in diese umfassende Sonderregelung auch die den Banken zustehenden Reichstitel einzubeziehen. Nach wirtschaftlichen Maßstäben war das freilich nur insofern sinnvoll, als es sich um Eigenbestände der Geldinstitute handelte (vgl. ?6aux de la Croix Anm. 1 zu § 32 AKG). Deshalb sind nach § 32 Abs. 2 AKG bestimmte Ansprüche aus dem Ausschluß der Ablösung wieder ausgenommen worden, die, wirtschaftlich betrachtet, kein Aktivvermögen der Geldinstitute darstellten (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit vom 27. Juni 1957 zur Bundestagsdrucksache 3529 II. Wahlperiode S. 12, 13). Die führenden Erläuterungsbücher zu dem AKG sehen darin lediglich die besondere Hervorhebung einzelner Fälle, die die gleiche Beurteilung anderer Treuhandverhältnisse nicht hindert (Ernst-Jung-Kellmereit Anm. 11, 12| F6aux de la Croix Anm. 11
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je zu § 32 AKG). Ob dem beigetreten werden kann, braucht nicht abschließend untersucht zu werden. Immerhin ist der Bestimmung des § 32 AKG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei der Ablösung von Reichstiteln nicht um jeden Preis nach streng formalen Gesichtspunkten vorgeht, sondern daß er- und zwar gerade was den Ausschluß von Ablösungsrechten anbetrifft - durchaus andere Betrachtungsweisen für zulässig hält.
4. Im übrigen ist das Zurückgreifen auf die wahre materielle Rechtslage dem Reichsschuldbuchgesetz keines-v/egs so fremd, daß es sich schlechthin verbieten würde, ■ darauf eine Gläubigerlegitimation auch in Ausnahmefällen zu stützen. Bas Reichsschuldbuch unterliegt zwar dem formellen Antragsprinzip (vgl. Schultzenstein-Bieben S* 99» 102 aaO). So werden nach § 12 RSchbG die den Anträgen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte auf ihre Gültigkeit hin nicht geprüft. Trotzdem kann das Schuldbuch unrichtig werden, etwa durch bösgläubigen, aber eingetragenen, somit nur scheinbaren Erwerb einer Schuldbuchforderung vom lediglich Buchberechtigten (§ 11a RSchbG) oder durch eine Eintragung auf den Antrag einer Person, die sich unrichtigerweise für den eingetragenen Gläubiger ausgegeben hat (Schultzenstein-Bieben S* 103 ff aaO). In solchen - auch anderweitig denkbaren - Pallen, dst die Schulöenverwaltung genötigt, zur Berichtigung des Schuldbuchs der wahren materiellen Rechtslage nachzugehen. Sie wird es zu demindest auf Verlangen des nur Buchberechtigten zu tun haben (so Mager, Bie rechtliche Bedeutung des Reichsschuldbuches 1939,
S. 56). Insofern kann das Schuldbuch nicht anders behandelt v/erden, als das Grundbuch.
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5. Schließlich ist auch kein schutzwürdiges Interesse der Schuldenverwaltung am ausnahmslosen Festhalten an den Eintragungen im Schuldhuch - auch in so gravierenden Fällen wie dem vorliegenden - zu erkennen. Die Eintragungspflicht für die wesentlichen Vorgänge, die eine Schuldhuchforderung betreffen, soll einerseits den Gläubiger vor mißbräuchlicher Verfügung Uber sein Recht schützen. Andererseits soll sie gewährleisten, daß die Schuldenverwaltung stets in der Lage ist, einwandfrei festzustellen, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. Schultzenstein-Dieben So 89, 104 aaO; s.a. § 22 RSchbG)• Beide Zwek-ke werden beim Zuruckgreifen auf die materielle Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art nicht gefährdet, geschweige denn vereitelt. Dadurch daß die eingetragene Bank die Anmelderin als die einzig Berechtigte bezeichnet, und sich gegen ihren Willen ein anderweitiger Erwerb nicht vollziehen konnte, sind Drittberechti-gungen ausgeschlossen. Gleichzeitig steht für die Schuldenverwaltung die Anmelderin als die wahre und einzige Gläubigerin eindeutig fest.
6. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sind die Feststellungen des Landgerichts zur materiellen Berechtigung der Anmelderin und zu den Gründen, die dazu geführt haben, daß ihre Eintragung ins Schuldbuch unterblieben ist, nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht kann keine Rede sein. Zudem hätten die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Vertreter des Bundesinteresses vorgebrachten neuen Tatsachen am Ergebnis nichts geändert. Daß in der Person der Anmel-
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derin die Voraussetzungen des § 33 AKG erfüllt sind, zweifelt der Beschwerdeführer nicht an.
IV*
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann
Hietsehe1
Vogt
Pinke
Girisch
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