* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · vii zb 12/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 12/69

2. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darf nach § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ein Versehen seiner Büroangestellten ist den Prozeßbevollmlich-tigten dann nicht zur Last zu legen, wenn er nicht nur bei der Organisation seines Bürobetriebes, sondern auch bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das Möglichste getan hat, un ein Versehen bei der Pristwahrung auszuschließen (BGHZ 2, 342, 346). Es liegt hier insov/eit ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in zweifacher Hinsicht vor, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß. a) Bei der bestehenden Anweisung, auf dem Durchschlag der Berufungsschrift den Eingangsstempel des Gerichts anbringen zu lassen, mußte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, daß dieser Durchschlag auch tatsächlich mit der Handakte zur weiteren Bearbeitung in den Bürobetrieb gelangte. Es war daher für den Frozeßbevoll-mächtigten des Beklagten klar, daß die Berufungsbegründungsfrist in ihrer Fristberechnung von dem Lauf der bevorstehenden Gerichtsferien beeinflußt wurde. Das hat er unterlassen, Zu Recht hat das Oberlant’e «bericht darauf verwiesen, daß zwar die Berechnung von Hechtsmittelfristen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a, BGHZ 439 148 f; BGH VersR 1965, 596, 597; VersR 1966, 185) dem gut ausgewählten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden darf, wenn es sich um Fristen handelt, für deren Berechnung keine Besonderheiten zu beachten sind. Zu den Fristen, deren Berechnung dem Büropersonal überlassen werden darf, rechnen nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. kenntnisso erforderlich«, Diese Fristen können daher den Routinefristen nicht gloichgesetzt werden (BGHZ 43, 148, 152 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundesanwaltskammer; BGH VersR 1966, 185; 1967, 955). Wenn solche Fristen in Frage stehen, dann ist ea erforderlich, daß der Prozeßbevollmächtlg-te das Büropersonal anweist, ihn die Handakte zur Fristberechnung vorzulegen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungsschriftGerichtsferienFristerforderlichDurchschlagBundesgerichtshofsZPOBerechnungBGHZ

Volltext der Entscheidung

2036 087
BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 12/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Kurt Walter
KHHHB Straße (|9
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Christian Wilhelm	Inetallationsge-
schäft, IjflHHB Kr So GrflHB» KaUPstraße,
 Kläger, Berufungsbeklagter und Beschweräegegner,
- Prozeßhevollmächtigter II
Instanz: Rechtsanwalt
 He
7 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br« Finke und Schmidt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13» Zivilsenat in Darmstadt - vom 22. Januar 1969 wird zurückgewiesen „
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe:
1.	Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 519 b, 547 Abs. 2 ZPO statthaft (BGHZ 21, 142, 147; BGH IM Hr. 9 zu § 238 ZPO).
Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.
2.	Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darf nach § 233 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei muß sie das Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§ 232 Abs» 2 ZPO). Hat dieser nicht die äußerste nach der Lage des
 
Palles erforderliche Sorgfalt angewandt, dann "beruht die Fristversäumung nicht auf einen unabwendbaren Zufall (u.a. BGH LM Nr. 30 zu § 233 (Pc) ZPO). Ein Versehen seiner Büroangestellten ist den Prozeßbevollmlich-tigten dann nicht zur Last zu legen, wenn er nicht nur bei der Organisation seines Bürobetriebes, sondern auch bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das Möglichste getan hat, un ein Versehen bei der Pristwahrung auszuschließen (BGHZ 2, 342, 346).
3.	Der Prozeßbevollraächtigte muß zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichteinhaltung der Prist ausschließen.
Es liegt hier insov/eit ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten in zweifacher Hinsicht vor, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß.
a) Bei der bestehenden Anweisung, auf dem Durchschlag der Berufungsschrift den Eingangsstempel des Gerichts anbringen zu lassen, mußte durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, daß dieser Durchschlag auch tatsächlich mit der Handakte zur weiteren Bearbeitung in den Bürobetrieb gelangte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, bei der Abfassung der Berufungsschrift eine entsprechende besondere Prist notieren zu lassen, damit eiiie Kontrollraöglichkeit be-
't 0
 
stand, ob der Durchschlag dann auch vorgelegt wurde.
Nur so konnte die Gefahr vermieden werden, daß eine Berechnung und Eintragung der Berufungsbegrundungs-frist unterblieb,
b) Die Berufungsschrift ist am 25. Juni 1968 gefertigt worden. Es war daher für den Frozeßbevoll-mächtigten des Beklagten klar, daß die Berufungsbegründungsfrist in ihrer Fristberechnung von dem Lauf der bevorstehenden Gerichtsferien beeinflußt wurde.
In einem solchen Palle mußte er eine besondere Anwei-sung für die weitere Behandlung der Sache geben. Das hat er unterlassen,
 Zu Recht hat das Oberlant’e «bericht darauf verwiesen, daß zwar die Berechnung von Hechtsmittelfristen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a, BGHZ 439 148 f; BGH VersR 1965, 596, 597; VersR 1966, 185) dem gut ausgewählten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen werden darf, wenn es sich um Fristen handelt, für deren Berechnung keine Besonderheiten zu beachten sind. Der Prozeßbevollmächtigte muß aber selbst prüfen, ob es sich um eine solche Routinefrist handelt. Der Prozeßbevollmachtigte der Beklagten hat die Berechnung aller Berufungsbegründungsfristen der Anwaltsgehilfin H0 überlassen. Das war verfehlt.
Zu den Fristen, deren Berechnung dem Büropersonal überlassen werden darf, rechnen nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. Bei solchen Fristen, die durch die Gerichtsferien gehemmt sind, sind zu ihrer Berechnung besondere Rechts-
 
kenntnisso erforderlich«, Diese Fristen können daher den Routinefristen nicht gloichgesetzt werden (BGHZ 43, 148, 152 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Bundesanwaltskammer; BGH VersR 1966, 185; 1967, 955). Wenn solche Fristen in Frage stehen, dann ist ea erforderlich, daß der Prozeßbevollmächtlg-te das Büropersonal anweist, ihn die Handakte zur Fristberechnung vorzulegen. Das gilt nicht nur dann, v/enn zu entscheiden ist ob es sich un eine Ferionsache handelt oder nicht (vgl. BGH IM Hr. 22 zu § 233 (Fc)
ZPO; VersR 1967, 955), sondern stets, v/enn die Gerichtsferien Einfluß auf die Pristberechnung haben können.
Es liegt ein Organisationsmangel vor, v/enn eine solche Anweisung nicht besteht.
Wenn sie hier bestanden hätte, dann wäre es zu der falschen Pristberechnung am 9* September 1968 durch die Anwaltsgehilf in HÜ nicht gekommen.
4.	Hach alledem ist der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgev/iesen worden.
Ho
 
Die sofortige Beschv/erde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO 2urückzuv;eiseno
 Grlanzmann	Rietschel	Meyer
 Pinke	Schmidt