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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger -bat am 19» März 1962 - vor Ablauf der Berufungsfrist - um Bewilligung des Armenreehts für die Berufung» Dabei otvsog er sich auf das in der ersten Instanz vorgelegte Armutszeugnis und bemerkte dazu, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich seither nicht geändert hätten» Das Oberlandesgericht lehnte durch Beschluß vom 3* Mai 1962 das Armenrechtsgesuch ab, da die liec>itsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Vor Ablauf der Zweiwochen-Bri st des § 234 ZPO legte der Kläger Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist» Zur Glaubhaftmachung dafür,* daß er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig durch einen Anwalt Berufung einlegen zu lassen, nahm er auf den Inhg.lt der Gerichtsakten und das zu diesen in erster Instanz eingereichte Armutszeugnis Bezug» Die Berufung wurde fristgerecht begründet» Tatsacheno Die Partei, der bereits im vorigen Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war, brauche zwar in der Regel ihre Armut nicht erneut nachzuweisen (§ 119 Abs«, 2 Satz 1 ZPO)« Dies gelte jedoch nicht, wenn inzwischen längere Zeit verstrichen sei und auch vom Standpunkt des Antragstellers aus begründete Zweifel vorhanden sein müßten, daß die früher vorgelegten Unterlagen noch fUr die Beurteilung der Armut hinreichten. neues Armutszeugnis einzureichen und keine weiteren Angaben Uber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen braucht, wenn das Jericht das nicht von ihr fordert oder wenn ihre Verhältnisse sich nicht so sehr gebessert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie für das Hechtsmitteiverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann (vglo dazu LM Nr« 4 zu § 119 ZPO und den Beschluß des Senats vom 18«, Juni 1962 VII ZB 5/62)«, Als neuer Umstand kommt nur die Zahlung des Betrages von 1 «,804,13 DM in Betrachte Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß er zu einem erheblichen 'feil davon Schulden bezahlt hat« Eine Summe von etwa 700 DM will er teilweise zur Verbesserung seines Lebensunterhalts verwendet habeno Es bedarf keines Eingehens darauf,unter weichen Voraussetzungen eine Partei von einer nach Einreichung eines Armenrechtsgesuches eingetretenen Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Bericht alsbald Mitteilung machen muß und ob das hier dem Kläger noch vor Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen wäre» Bei dieser Sachlage durfte der Kläger sich weiterhin für arm im Sinne des § 114 ZPO halten» Er brauchte daher gemäß § 119 Abs» 2 Satz 1 ZPO in seinem A>rmenreeht3-gesuch für die Berufungsinstanz unaufgefordert keine weiteren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen» Aus demselben Grunde konnte er, nachdem ihm das Oberlandesgerieht das Armenreeht nicht mit der Begründung, daß er nicht arm sei, sondern mangels hinreichender Aussichten seiner Rechts Verfolgung verweigert hatte, sich damit begnügen, in dem Wiedereinsetzungsgesuch auf die frühere Armenrechtsbewilligung, das damals vorgelegte Armutszeugnis und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug zu nehmen»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBrArmutszeugnisZahlungBeschlußZPOKlägervorgelegtVerhältnis

Volltext der Entscheidung

005
2188
Beschluß
 In Sachen
 des Rentners Johannes C<
in T<
Landkreis LI
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers«
Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Pirma Molkerei Hans	KG in	B|^BV7eS
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hans	ebenda.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 vertreten dur in
 Rechtsanwälte
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7» März 1963 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidonten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel,
 Br» Heimann-frosien, Hubert Meyer und Br» Pinke
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15» Oktober 1962 aufgehoben»
Bern Kläger wird die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt»
 
Gründe :
Dem Kläger war für seine Klage auf Zahlung von 2*472,10 DM nebst Zinsen in erster Instans das Armenreeht bewilligt worden» Nach dem von ihm vorgelegten Armutszeugnis vom 16» Dezember I960 hatte er als früherer Milchfahrer ein mit 10»000 DM bev/ertetes Anlagevermögen, das aus eitfer Zugmaschine und 2 Anhängern bestand, und als monatliches Einkommen eine Invalidenrente von 99,80 DM»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger -bat am 19» März 1962 - vor Ablauf der Berufungsfrist - um Bewilligung des Armenreehts für die Berufung» Dabei otvsog er sich auf das in der ersten Instanz vorgelegte Armutszeugnis und bemerkte dazu, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich seither nicht geändert hätten» Das Oberlandesgericht lehnte durch Beschluß vom 3* Mai 1962 das Armenrechtsgesuch ab, da die liec>itsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Vor Ablauf der Zweiwochen-Bri st des § 234 ZPO legte der Kläger Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist» Zur Glaubhaftmachung dafür,* daß er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig durch einen Anwalt Berufung einlegen zu lassen, nahm er auf den Inhg.lt der Gerichtsakten und das zu diesen in erster Instanz eingereichte Armutszeugnis Bezug» Die Berufung wurde fristgerecht begründet»
Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom 15« Oktober 1962 das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und seine Berufung als unzulässig» Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Es fehle an der hinreichen-’
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 den Glaubhaftmachung von die Wiedereinsetzung begründender. Tatsacheno Die Partei, der bereits im vorigen Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war, brauche zwar in der Regel ihre Armut nicht erneut nachzuweisen (§ 119 Abs«, 2 Satz 1 ZPO)« Dies gelte jedoch nicht, wenn inzwischen längere Zeit verstrichen sei und auch vom Standpunkt des Antragstellers aus begründete Zweifel vorhanden sein müßten, daß die früher vorgelegten Unterlagen noch fUr die Beurteilung der Armut hinreichten. Dabei müsse gern«, § 253 ZPO ein strenger Maßstab angelegt werden» Der Kläger verfüge außer den in dem früheren Armutszeugnis angegebenen Einkünften nach einer Bescheinigung des Bürgermeisters über weitere Einkünfteo Selbst wenn diese nicht erheblich sein sollten, so habe er doch nicht der Ansicht sein dürfen, daß deren Angabe nicht erforderlich sei, zu demal Im Hinblick auf den Wert seines Anlagevermögens» Dazu komme, daß dem Kläger zur Zeit seines Armenrechtsgesuches ein Betrag von 1„804,13 DM ausgezahlt worden sei» Br habe nur hinsichtlich eines Teils dieser Summe glaubhaft gemacht, daß er davon dringende Zahlungen geleistet habe«
Die zulässige, auch form-* und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg»
Das Oberlandesgericht hat zwar die Vorschrift des § 119 Abs» 2 Satz 1 ZPO nicht übersehen«. Unter den hier gegebenen Umständen hat es aber zu Unrecht angenommen, der Kläger hätte bei Begründung seines Armenrechtsgesuches für die Berufungsinstanz weitere Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machen müssen«
Die Partei, der in der vorigen Instanz das Armen-recht bewilligt war, darf davon ausgehen, daß sie kein
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neues Armutszeugnis einzureichen und keine weiteren Angaben Uber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen braucht, wenn das Jericht das nicht von ihr fordert oder wenn ihre Verhältnisse sich nicht so sehr gebessert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie für das Hechtsmitteiverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann (vglo dazu LM Nr« 4 zu § 119 ZPO und den Beschluß des Senats vom 18«, Juni 1962 VII ZB 5/62)«,
Bine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist nicht anzunehmen«,
Die vom Oberlandesgericht erwähnte Bescheinigung des Bürgermeisters istvam 27o Juli i960, also früher als das erstinstanzliche Armutszeugnis ausgestellte Im übrigen besagt sie nur, daß der Kläger ohne feste Einkünfte sei und seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Aushilfsarbeiten bestreite«,
Als neuer Umstand kommt nur die Zahlung des Betrages von 1 «,804,13 DM in Betrachte Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß er zu einem erheblichen 'feil davon Schulden bezahlt hat« Eine Summe von etwa 700 DM will er teilweise zur Verbesserung seines Lebensunterhalts verwendet habeno Es bedarf keines Eingehens darauf,unter weichen Voraussetzungen eine Partei von einer nach Einreichung eines Armenrechtsgesuches eingetretenen Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Bericht alsbald Mitteilung machen muß und ob das hier dem Kläger noch vor Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen wäre»
Wenn man berücksichtigt, daß es sich um eine einmalige Zahlung handelte und der Kläger schon seit zwei
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Jahren außer der Invalidenrente keine re^elmä/3igen Einkünfte mehr hatte, so brauchte er von seinem Standpunkt aus nicht der Auffassung zu sein, daß er jetzt keinen Anspruch auf das Armenrecht mehr habe* Rechnet man den Betrag den Jahreseinkünften des Klägers zu, so sind jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger insgesamt Einnahmen gehabt hätte9 die über der für die Bewilligung des Armenrechts in Be-traent kommenden Grenze liegen» Im Jahre 1961 hat das Einkommen des Klägers nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Finanzamts die Grenze der Steuerpflieht nicht erreicht»
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger sich weiterhin für arm im Sinne des § 114 ZPO halten» Er brauchte daher gemäß § 119 Abs» 2 Satz 1 ZPO in seinem A>rmenreeht3-gesuch für die Berufungsinstanz unaufgefordert keine weiteren Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen» Aus demselben Grunde konnte er, nachdem ihm das Oberlandesgerieht das Armenreeht nicht mit der Begründung, daß er nicht arm sei, sondern mangels hinreichender Aussichten seiner Rechts Verfolgung verweigert hatte, sich damit begnügen, in dem Wiedereinsetzungsgesuch auf die frühere Armenrechtsbewilligung, das damals vorgelegte Armutszeugnis und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug zu nehmen»
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Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist daher zulässig und auch begründet(§§233» 236 ZPO)» der ange~ i'oehtene Beschluß daher aufzuhebeno
 Meyer
Finke
 Grlanzinann
Rietschel
 Heimann-Trosi e n