Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4.*Ferien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7. August 1961 gegen das landgerichtliche Urteil durch Rechtsanwalt Dr. U^Kt^BerxxfunQ einlegen zu lassen, auf ein Diktiergerät gesprochen. Das nur mit dieser Anweisung besprochene Tonband habe er auf den Tisch seines Mitarbeiters gelegt und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen "Dafür sorgen, daß sofort erledigt wird". Von dem Inhalt des Tonbands habe sein Mitarbeiter erst am 8. August 1961 habe sich Rechtsanwalt Dr. Inl^^nicht darum kümmern können, ob seine auf das Tonband gesprochene Anweisung aus-g.eführt worden sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandes-gericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Es erblickt ein der Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten namentlich darin, daß dieser das besprochene Tonband nicht unter Beobachtung jeder Vorsicht und mit keinem genügend klaren Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Pristablauf in den Geschäftsgang gegeben habe. Die Handhabung, wie sie von Hechtsanwalt Dr. glaubhaft gemacht worden sei, habe keine Gewähr dafür geboten, daß das Band nicht mit anderen, mit weniger eiligen Texten besprochenen ver-wechselt wurde. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwej ist nach den §§ 576 Abs. 3, 519 b, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sta-haft. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß ein Hechtsanwalt bei der Einlegung eines Hechtsmittels oder der Erteilung eines dahingehenden Auftrags mit besonderer Umsicht Vorgehen muß,, sofern er damit bis zu dem letzten Tage der Rechtsmitteifrist wartet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Auf 1. Nun hat Rechtsanwalt Dr. dem Tonband freilich einen Zettel beigelegt, in dem auf die Notwendigkeit sofortiger Erledigung hingewiesen worden ist. Ferner konnten seine Mitarbeiter, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Inhalt des Zettels nicht erkennen, daß es sich um eine am selben Tage ablaufende Notfrist handelte. einsetzungsgesuch ist, wie das Oberlandesgericht mit Hecht hervorhebt, nicht behauptet worden, daß'sich Rechtsanwalt Br. V/^0, wenn die Erkrankung seiner Mutter nicht dazwischen gekommen wäre, um die Erledigung des Auftrags zur Einlegung der Berufung gekümmert hätte.
Beschluß 2211 082 In dem Rechtsstreit der Birma Jos. Söhne Gesellschaft mit beschränkter Haftung BflHBHHflHHIHHHHHfc S^^straßeJHH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Dipl. Ing. Richard SUm), ebenda, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. i*1 gegen m die Witwe Annemarie Ku^ straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. m hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4.*Ferien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7. September 1961 in der Sitzung vom 26. Oktober 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. Pinke beschlossen: Bie Beschwerde wird auf kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.500 BM. 2 H4 Gründe : Gegen das im Parteibetriebe am 6. Juli 1961 zugestellte Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main hat die Beklagte am 18. August 1961 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Diesen Antrag hat sie, wie folgt, begründet und durch eidesstattliche Versicherung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalts Dr. W^p, glaubhaft gemacht s Am Sonntag, dem 6. August 1961, habe Rechtsanwalt Dr. \^^Pdie für seinen Mitarbeiter und die Sekretärin bestimmte Anweisung, noch am 7. August 1961 gegen das landgerichtliche Urteil durch Rechtsanwalt Dr. U^Kt^BerxxfunQ einlegen zu lassen, auf ein Diktiergerät gesprochen. Hierbei habe er auf den Pristablauf hingewiesen. Das nur mit dieser Anweisung besprochene Tonband habe er auf den Tisch seines Mitarbeiters gelegt und mit dem handschriftlichen Vermerk versehen "Dafür sorgen, daß sofort erledigt wird". Von dem Inhalt des Tonbands habe sein Mitarbeiter erst am 8. August 1961 Kenntnis erhalten, als er das Band zu einem neuen Diktat habe benutzen wollen. Das Tonband müsse entweder von der Putzhilfe verräumt oder von der Sekretärin, die sich die Bänder gewöhnlich um 8 Uhr morgens abhole, mit anderen Tonbändern verwechselt worden sein. Am 7. August 1961 habe sich Rechtsanwalt Dr. Inl^^nicht darum kümmern können, ob seine auf das Tonband gesprochene Anweisung aus-g.eführt worden sei. In den frühen Morgenstunden dieses Tages habe seine hochbetagte Mutter einen schweren Herzanfall erlitten. Deshalb und infolge der damit verbimdenen .Aufregung habe er seine Bürogeschäfte nicht wie üblich wahrnehmen können. i Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandes-gericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Es erblickt ein der Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten namentlich darin, daß dieser das besprochene Tonband nicht unter Beobachtung jeder Vorsicht und mit keinem genügend klaren Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Pristablauf in den Geschäftsgang gegeben habe. Die Handhabung, wie sie von Hechtsanwalt Dr. glaubhaft gemacht worden sei, habe keine Gewähr dafür geboten, daß das Band nicht mit anderen, mit weniger eiligen Texten besprochenen ver-wechselt wurde. Der besondere Hinweis auf die.Eilbedürftigkeit habe seinem Mitarbeiter keine volle Klarheit darüber verschafft, daß es sich um eine am 7. August 1961 ablaufende Prist gehandelt habe. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwej ist nach den §§ 576 Abs. 3, 519 b, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sta-haft. Sie ist formund fristgerecht eingelegt worden. Sachlich ist sie jedoch nicht gerechtfertigt. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß ein Hechtsanwalt bei der Einlegung eines Hechtsmittels oder der Erteilung eines dahingehenden Auftrags mit besonderer Umsicht Vorgehen muß,, sofern er damit bis zu dem letzten Tage der Rechtsmitteifrist wartet (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Auf 1. Bern.-'II zu § 233; Wieczorek ZPO B II d 3 zu § 233 Es genügt in diesem Palle nicht, daß. die von dem Rechtsanwalt getroffenen Vorkehrungen bei ungestörtem Geschäft sab-lauf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist-erwarten lassen. Vielmehr muß der Rechtsanwalt alles nach menschlichem Ermessen Erforderliche ver@iäö^Qiesi, um die mit der Ausführung seiner Anweisung befaßten Mitarbeiter auf den drohenden (J Fristablauf und die Notwendigkeit sofortiger Erledigung unmißverständlich aufmerksam zu machen. Diesen Anforderungen genügten die Maßnahmen des Rechtsanwalts Dr. W^Pnicht. Es war schon nicht zu vertreten, daß er den unmittelbar vor Fristablauf in seine Kanzlei gelang^dem.1 Auf trag, nöch am selben 'läge Berufung einlegen zu lassen, auf ein Tonband sprach; denn diesem konnte niemand die Eilbedürftigkeit an-sehen. Vielmehr hätte er die Anweisung, die mit wenigen Worten erteilt werden konnte, für jeden klar erkennbar handschriftlich oder in Maschinenschrift niederlegen und ihre Eilbedürftigkeit augenfällig kennzeichnen müssen. Nun hat Rechtsanwalt Dr. dem Tonband freilich einen Zettel beigelegt, in dem auf die Notwendigkeit sofortiger Erledigung hingewiesen worden ist. Indessen hätte er sich unter den gegebenen Umständen sagen müssen, daß dieser Zettel, wie es ja auch tatsächlich geschehen ist, .aus den verschiedensten Gründen von dem Tonband getrennt werden konnte. Ferner konnten seine Mitarbeiter, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Inhalt des Zettels nicht erkennen, daß es sich um eine am selben Tage ablaufende Notfrist handelte. Bei der Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Berufung sind dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mithin Fehler unterlaufen, welche die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht als unabwendbar im Sinne des § 233 ZPO erscheinen lassen. Daß Rechtsanwalt Dr. YJpp infolge der plötzlichen schweren Erkrankung seiner Mutter verhindert gewesen ist, am 7. August 1961 die Ausführung seines auf Tonband gesprochenen Auftrags zu überwachen, hebt die Ursächlichkeit der vorher begangenen Versehen für die Fristversäumung nicht auf. Denn in dem Wieder- einsetzungsgesuch ist, wie das Oberlandesgericht mit Hecht hervorhebt, nicht behauptet worden, daß'sich Rechtsanwalt Br. V/^0, wenn die Erkrankung seiner Mutter nicht dazwischen gekommen wäre, um die Erledigung des Auftrags zur Einlegung der Berufung gekümmert hätte. Biese erst in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. September 1961 nachgebrachte Behauptung kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Hiernach hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt. Bie sofortige Beschwerde der Beklagten ist deshalb unbegründet. Babei kann ungeprüft bleiben, ob die Beklagte die Beru-fungsbegrühdung rechtzeitig eingereicht hat oder die Berufung auch wegen Versäumung dieser Frist unzulässig ist. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Br. Winkelmann Heiinann-Trosien Br. Vogt Fink« i i