* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII SB 12/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII SB 12/60

Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluß der Kammer für wertpapierbereinigung bei dem Landgericht in Hannover vom 17- Dezember 1959 wird als unzulässig verworfen» 2) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben» § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§61 YiöG; BGHZ 3, 123} » Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig» Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108, 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)» 3) Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs.3 FGG). 2 Satz 1 WBG ist sie, abweichend von § 21 FGG, allein bei der Kammer für Wertpapierbereinigung (des Landgerichts) einzulegen. In Wertpapierbereinigungssachen ist eine an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gerichtete Beschwerde daher nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist an die zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung gelangt.

Zitierte Normen: § 28 FGG
SacheunzulässigOberlandesgerichtBrBeschwerdeFGGsofortig

Volltext der Entscheidung

VII SB 12/60
' Ir
v
2
f
•Beschluß In der Aertpapierbereinigungssache
 betreffend:
Anmelder:
20-000 RiS 5 7» K^^-Chemie I'eHschuldverschrei-bungen von 1939 (Wertpapierkennummer flBo),
Rechtsanwalt und Notar Dr- Erich	in
 Str- W, als Treuhänder gemäß § 9 der 35» BVO zu dem UmstG für das im Gebiet der Bundesrepublik gelegene Vermögen des Bankgeschäfts	&	EiHÜB»	IflHBHHM/
9
Anmeldestelle:
B
Schaft,
 Prüfstelle:
Bank, Aktiengesell-
Bank AG, (Aktenzeichen der
 Prüfstelle:
hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Glanz-mann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Hubert Meyer,
 Br. Vogt und Br- Pinke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluß der Kammer für wertpapierbereinigung bei dem Landgericht in Hannover vom 17- Dezember 1959 wird als unzulässig verworfen»
Gr ü n d e :
1) Burch den angefochtenen Beschluß hat die Kammer für Wertpapierbereinigung die Anmeldung abgelehnt. Gegen den am 8. Januar I960 zugestellten Beschluß hat der Treuhänder sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle möchte der Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 195Ö (Y/M 1959» 172). Rs hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2
2)	Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben» § 28 Abs<> 2 und 3 FGG sind in Wertpapierbereinigungssachen entsprechend anwendbar (§61 YiöG; BGHZ 3, 123} » Da© Oberlandesgericht Celle würde auch durch die von ihm beabsichtigte Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts München
, abweichen. Beide Fälle lie. en im wesentlichen gleich«.
Daß es zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit im vorliegenden Falle eines Eingehens auf die zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige hechtsfrage nioht bedarf, wie im folgenden aus- ~ geführt ist, macht die Vorlegung nicht unzulässig» Es genügt, daß das vorlegende Oberlandesgericht, das hier die Beschwerde für zulässig hält, die strittige hechtsfrage als ent scheidungserheblich ansieht (BGHZ 7, 339, 341; RGZ 108,
 356, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; 169, 147, 149)»
3)	Da die Vorlegung demnach zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG). Bei dieser Entscheidung besteht keine Bindung an die Auffassung des vor legenden Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde (KGZ 108, 356, 359)»
Die sofortige BesdhWerde ist unzulässig, Wach § 34 Abs.
2 Satz 1 WBG ist sie, abweichend von § 21 FGG, allein bei der Kammer für Wertpapierbereinigung (des Landgerichts) einzulegen. Diese Sonderregelung schließt die Anwendung des § 21 FGG aus. In Wertpapierbereinigungssachen ist eine an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gerichtete Beschwerde daher nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist an die zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung gelangt. Ist das nicht der Fall, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (OLG Düsseldorf WM 1951, 227; OLG München WM 1952, 127,128; Keidei WM 1951, 689)»
Im vorliegenden Fall hat der Ireuhänder die Beschwerdeschrift vom 9» Januar I960 in vier gleichliegenden Sachen, darunter der hier zu entscheidenden, mit gleichem Wortlaut (Erstschrift mit 3 Durchschlagen) an das Oberlandesgericht
 
Celle gerichtet» Ausweislich des eingangsStempels auf dem bei den Akten 30 WK 12/1297 N des XG Hannover befindlichen Exemplar der Be schwer de schrift sind die - offenbar in allen 4 Sachen gleichzeitig eingereichten - Beschwerdeschriften am 7» Februar I960 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen Baß sie noch vor Ablauf der Beschwerde fr ist von einem Monat an die Kammer für vVertpapierbereinigung beim Landgericht Hannover gelangt wären, ist nach dem Inhalt der Akten auszuschließen .
Die sofortige Beschwerde ist daher unzulässig, weil sie nicht bei dem dafür allein zuständigen Gericht eingereicht worden ist» Sie muß verworfen werden, ohne daß auf die Rechtsfrage eingegangen zu werden braucht, deretwegen das Oberlandesgericht die 3ache vorgelegt hat»
Glanzmann Br* Y*inkelmann Meyer Br* Vogf Finke