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BGH

Gericht: BGH

/v;z.urückgewiesen und die Berufung deä Klägers gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfene Der das Armenrecht für die beabsichtigte Berufung versagende Beschluß vom 16«, Januar 1958 ‘warden Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23« Januar 1958 zugestellt worden* Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zutreffend eine Überlegungs- und Handlungsfrist von zwei Tagen zugebilligt, damit er sich schlüssig werden konnte, ob er die Berufung auf eigene Kosten durchführen wollte., und um einen beim Oberlandesgeribht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen* Demnach begann die zweiwöchige prist des § 234 ZPO* innerhalb deren der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 20«, Januar 1958 abgelaufene Berufungsfrist beantragen mußte, am 26c Januar 1958 zu laufen«. gelegte Berufung mußte das Oberland©sgericht nach § 519 h Abs» 1 ZPO als unzulässig verwerfen* Somit kann die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg haben«

RechtsanwaltGegenvorstellungBerufungZPOArmenrechtBeschlußBrPebruarKläger

Volltext der Entscheidung

ZB. 12/58
Be s ehluß
 In Sachen
2323 O'O
des Gastwirts Josef P jtraß<
in
 Klägers« Berufungsklägers und Beschwerdeführers*
- Prozeßfcevollmäehtigtes Rechtsanwälte Br,
 Br
gegen 1) die Geschäftsihhaberin Hedwig ;J
9
2) Alfons S
beide in	tr aße(
Beklagte? Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr<>•
wird die sofortige Beschwerde des Klägers'gegen den Beschluß des 2 * Zivilsenats des^ Qberl^ndesgeriehts in Bamberg vom 3 * März 1958 zurückgewieseno
 Per Kläger hatdieKosten d es: Behöhy/erdeverfahrens
 Burch den angefochtenen^	Oberlan-
desgericht mit Reehtirden Antrag des Klägersj ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom;6 *•; November 1957 die Wiedereinsetzung in den^ ^rigfen Si»and zu gewähren? /v;z.urückgewiesen und die Berufung deä Klägers gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfene
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Der das Armenrecht für die beabsichtigte Berufung versagende Beschluß vom 16«, Januar 1958 ‘warden Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23« Januar 1958 zugestellt worden* Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zutreffend eine Überlegungs- und Handlungsfrist von zwei Tagen zugebilligt, damit er sich schlüssig werden konnte, ob er die Berufung auf eigene Kosten durchführen wollte., und um einen beim Oberlandesgeribht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen* Demnach begann die zweiwöchige prist des § 234 ZPO* innerhalb deren der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 20«, Januar 1958 abgelaufene Berufungsfrist beantragen mußte, am 26c Januar 1958 zu laufen«. Sie wurde, wie das Oberlandesgericht mit Recht betont, durch die erfolglos gebliebene Gegenvorstellung des Klägers vom 3« Pebruar 1958 weder gehemmt noch unterbrochen (BGH in IM Kr* 6 und 15 zu § 234 ZBO)« Daß das Oberlandesgericht den am 17« Januar 1958 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 16«, Januar 1958 bei der Versagung des Armenrechts nicht mehr hatte berücksichtigen können, ändert hieran nichts« Das Armenrecht ist dem Klage* nicht nur versagt worden, weil er seine Armut nicht hinreichend dargetan hatte, sondern auch deshalb, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot* Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16«, Januar 1958 habeh,wie der der Gegenvorstellung nicht stattgebende Beschluß vom 12«, Pebruar 1958 zeigt, dem Oberlahdesgericht keinen Anlaß gegeben, seine Ansicht hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer Berufung zu ändern * Ob das weitere Vorbringen im «Schriftsatz vom 16« Januar 1958 geeignet war, die Armut des Klägers darzutun, ist daneben unerheblich» Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Kläger der Ansicht sein konnte, ihm werde auf seine Gegenvorstellung hin das Armenrecht; dennoch bewilligt*
Der erst am 22» Pebruar 1958 hingegangene Wiederein^ setzungsantrag ist demnach verspätet« Die gleichzeitig ein-
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gelegte Berufung mußte das Oberland©sgericht nach § 519 h Abs» 1 ZPO als unzulässig verwerfen* Somit kann die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg haben«
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trägen*
Streitwerts 52*000«-^ DM«
*
Karlsruhe, den 5» Mai 1958 Bundesgerichtshof - VII« Zivilsenat
 Glanzmann	Scheffler	Br«	Winkelmann
 Meyer
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