Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Der Leitsatz des Beschlusses vom 24. "Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweilige Gläubiger ihn daraus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf."
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/11 vom 26. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Der Leitsatz des Beschlusses vom 24. November 2011 wird dahin berichtigt, dass er nunmehr lautet: "Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweilige Gläubiger ihn daraus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf." Kniffka Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 70 II 99/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 85 T 311/10 - Eick