Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 12/02
vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 6.000 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zugelassen ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Wiebel
Kniffka
Ullmann
Haß
Hausmann