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BGH · VII ZB 11/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/96

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Dezember 1995 sei die in Scheidung lebende Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten in dessen Kanzlei eingedrungen und habe dort u.a. den Terminkalender entwendet. Bis Mitte Dezember 1995 seien alle Akten einzeln durchgegangen und alle Fristen für Schriftsätze in einem Ersatzkalender nochmals notiert worden. Dezember 1995 sei die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten erneut gewaltsam in die Kanzlei eingedrungen und habe u.a. aus dem Ersatzkalender alle Seiten für den Monat Januar 1996 herausgerissen. 700 Akten auf Fristen überprüfen müssen; dies sei in der kurzen Zeit bis zu dem Fristablauf für die Berufungsbegründung am 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet gehalten und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, daß nach Entfernen der Seiten für den Monat Januar 1996 aus dem Fristenkalender die Akten in kürzester Zeit erneut auf Fristen durchgesehen wurden. Schließlich seien noch weitere organisatorische Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten denkbar und ihm zu demutbar gewesen, um seine Ehefrau mit Erfolg daran zu hindern, die Fristenüberwachung zu vereiteln. Ihrem Prozeßbevollmächtigten sei es nicht zu demutbar gewesen, die Weihnachtsfeiertage in der Kanzlei zu verbringen. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. zu diesem Zeitpunkt der Überzeugung gewesen, es seien sämtliche Akten erneut auf Fristen und Termine überprüft worden. Die Beklagte trägt zu dem vom Berufungsgericht gewürdigten objektiven Geschehens-ablauf lediglich ergänzend den Eindruck über den Stand der Rekonstruktion des Fristenkalenders vor, den ihr Prozeßbe- Nach seinem Kenntnis-stand, den er sich in nicht vorwerfbarer Weise gebildet hatte, bestand danach für weitere Maßnahmen im Bereich der Organisation seiner Kanzlei, insbesondere des Fristenwesens, kein erkennbarer Anlaß. 2. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte nach Entwendung des Fristenkalenders am 5. Dezember 1995 mit weiteren Eingriffen der Ehefrau in den Kanzleibetrieb rechnen und deshalb von dem rekonstruierten Fristenkalender ein Doppel anferti gen und dieses sicher verwahren müssen, überspannt es die Anforderungen an die hier anzuwendende Sorgfalt. Weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherung sämtlicher Akten und Kalender in seiner Kanzlei waren ihm unter Berücksichtigung des bereits erheblich gestörten Kanzleibetriebes nicht zuzu demuten .

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 11/96
vom 4. Juli 1996
in dem Rechtsstreit
 Helmut AjgBP GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Helmut und Wilhelm	Straße 42, Ml
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, B D
und Straße 22,
gegen
 Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, R^HHfe Straße 1,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä1te F^pplatz 35,
und Kollege,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1996
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 1996 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
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Gründe :
I.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 83.892,50 DM als Schadensersatz verurteilt. Diese hat gegen das ihr am 2. November 1995 zugestellte Urteil am 1. Dezember 1995 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 begründet, der am 8. Januar 1996 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sie vorgetragen:
Am 5. Dezember 1995 sei die in Scheidung lebende Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten in dessen Kanzlei eingedrungen und habe dort u.a. den Terminkalender entwendet.
Bis Mitte Dezember 1995 seien alle Akten einzeln durchgegangen und alle Fristen für Schriftsätze in einem Ersatzkalender nochmals notiert worden. Am 16. Dezember 1995 sei die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten erneut gewaltsam in die Kanzlei eingedrungen und habe u.a. aus dem Ersatzkalender alle Seiten für den Monat Januar 1996 herausgerissen. Daraufhin habe man wiederum alle ca. 700 Akten auf Fristen überprüfen müssen; dies sei in der kurzen Zeit bis zu dem Fristablauf für die Berufungsbegründung am 2. Januar 1996 allerdings nicht ganz zu bewerkstelligen gewesen, zu demal die Büroleiterin Frau S. am 21. Dezember 1995 einen seit längerem festgelegten Urlaub angetreten habe und Rechtsanwalt K. am 24. Dezember 1995 unerwartet krank geworden sei.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet gehalten und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen ist ausgeführt:
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, daß nach Entfernen der Seiten für den Monat Januar 1996 aus dem Fristenkalender die Akten in kürzester Zeit erneut auf Fristen durchgesehen wurden. Dies sei in der bis zu dem Frist-ablauf verbliebenen Arbeitszeit möglich gewesen. Zudem sei die Beauftragung nur einer Auszubildenden mit dieser Angelegenheit nicht ausreichend gewesen. Soweit nötig, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwalt K. bis zu seiner Erkrankung unter Einbeziehung der Feiertage der Aktenerfassung widmen müssen. Schließlich seien noch weitere organisatorische Maßnahmen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten denkbar und ihm zu demutbar gewesen, um seine Ehefrau mit Erfolg daran zu hindern, die Fristenüberwachung zu vereiteln.
In ihrer formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde führt die Beklagte aus, die Fristversäumung ihres Prozeßbevollmächtigten sei unverschuldet. Der pathologische Haß seiner Ehefrau habe zu "bürgerkriegsähnlichen Zuständen" in der Kanzlei geführt. Es sei in den Tagen vor Weihnachten nur um Schadensminderung und das Bemühen gegangen, den ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Ihrem Prozeßbevollmächtigten sei es nicht zu demutbar gewesen, die Weihnachtsfeiertage in der Kanzlei zu verbringen. Dieser sei ebenso wie Rechtsanwalt K. am Abend des 22. Dezember 1995 der Auffassung gewe-
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sen, sämtliche Akten seien bis zu diesem Tage auf Nachfristen und Termine überprüft und es sei für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle gesorgt worden. Er habe sich anhand des ihm vorgelegten Ersatzterminkalenders davon überzeugt, daß alle Fristen eingetragen worden seien.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
1. Die Beklagte hat ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren ergänzt. Danach war der Fristenkalender ihres Prozeßbevollmächtigten am Abend des 22. Dezember 1995 tatsächlich noch nicht vollständig und damit nur lückenhaft wiederhergestellt. Ihr Prozeßbevollmächtigter sei allerdings nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag ebenso wie Rechtsanwalt K. zu diesem Zeitpunkt der Überzeugung gewesen, es seien sämtliche Akten erneut auf Fristen und Termine überprüft worden. Diese Überzeugung habe er anhand des ihm vorgelegten, neu angelegten Fristenkalenders gewonnen.
Dieses Vorbringen ist zulässig und somit der Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt zu dem vom Berufungsgericht gewürdigten objektiven Geschehens-ablauf lediglich ergänzend den Eindruck über den Stand der Rekonstruktion des Fristenkalenders vor, den ihr Prozeßbe-
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vollmächtigter am Abend des 22. Dezember 1995 gewonnen hat te.
Vor diesem Hintergrund trifft den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er durfte sich am Abend des 22. Dezember 1995 unter Berücksichtigung der in seiner Kanzlei seit Anfang Dezember 1995 bestehenden extremen Aus nahmesituation angesichts des ihm vorgelegten Fristenkalen ders darauf verlassen, der Kalender sei tatsächlich vollständig wiederhergestellt worden. Nach seinem Kenntnis-stand, den er sich in nicht vorwerfbarer Weise gebildet hatte, bestand danach für weitere Maßnahmen im Bereich der Organisation seiner Kanzlei, insbesondere des Fristenwesens, kein erkennbarer Anlaß.
2. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte nach Entwendung des Fristenkalenders am 5. Dezember 1995 mit weiteren Eingriffen der Ehefrau in den Kanzleibetrieb rechnen und deshalb von dem rekonstruierten Fristenkalender ein Doppel anferti gen und dieses sicher verwahren müssen, überspannt es die Anforderungen an die hier anzuwendende Sorgfalt. Ein effek tiver Schutz des Kanzleibetriebes wäre angesichts des völlig unberechenbaren Verhaltens der Ehefrau nur mit einer durchgängigen Bewachung der Kanzlei durch Dritte zu erreichen gewesen. Eine solche Maßnahme überschritt jedoch die Grenze des Zumutbaren. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte bereits Polizei und Staatsanwaltschaft einge schaltet, die Unterbringung seiner Ehefrau in eine psychia trische Klinik in die Wege geleitet und versucht, einem im
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Wege der einstweiligen Verfügung erwirkten Titel auf Herausgabe des Fristenkalenders zu vollstrecken. Weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherung sämtlicher Akten und Kalender in seiner Kanzlei waren ihm unter Berücksichtigung des bereits erheblich gestörten Kanzleibetriebes nicht zuzu demuten .
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel