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BGH · VII ZB 11/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/94

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Hierauf aufmerksam gemacht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zwar fristgerecht gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden sei. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mürz 1994, als das Oberlandesgericht dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt hat, daß die Berufungsbegründung nicht unterschrieben sei. Auf Abschriften der Berufungsbegründung mit einem Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten kann sich die Klägerin nicht berufen. Solche Abschriften liegen entgegen dem anfänglichen Vortrag der Klägerin nicht vor, wie sie im Schriftsatz vom 31. 3. Unzutreffend schließlich ist auch die Ansicht der Klägerin, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe erst am 24. März 1994 begonnen, als ihr Prozeßbevollmäch-tigter vom Gegenanwalt erfahren habe, daß die Abschriften der Berufungsbegründung tatsächlich nicht beglaubigt worden, sondern gleichfalls ohne Unterschrift geblieben seien. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erst zu diesem späten Zeitpunkt den richtigen und vollständigen Sachverhalt erkannt haben, wäre das auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen. Nur durch diese Nachlässigkeit konnte es geschehen, daß der Prozeßbevollmächtigte eine irreführende, auf einen anderen Schriftsatz bezogene Antwort erhalten und sich möglicherweise noch weitere drei Wochen getäuscht hat. Danach ist es nicht entscheidend, ob in dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 5.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigtenFristMärzBerufungsbegründungAbschriftKlägerinSchriftsatzVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 11/94
vom 29. September 1994
in dem Rechtsstreit
 Firma MflB KWBBBI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer HansW^BSTlMBBMMstraße #, Pi
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
Verwaltungsgemeinschaft Bürgermeister Johann
 vertreten durch den Istraße 4M* Ti
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kollegen,
 und
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 153.444,83 DM
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Gründe:
I.
Das Landgericht Regensburg hat durch Urteil vom 16. Dezember 1993 die Klage abgewiesen. Nachdem die Klägerin am 14. Januar 1994 Berufung eingelegt hatte, ist am 14. Februar 1994 eine Berufungsbegründungsschrift vom 10. Februar 1994 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Hierauf aufmerksam gemacht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zwar fristgerecht gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründung hat er aber auch dann nicht unterschrieben.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil die versäumte Prozeßhandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieses ist nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat innerhalb der
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gesetzlichen Frist von zwei Wochen eine unterschriebene Berufungsbegründung nicht nachgereicht. Die Frist begann am 1. Mürz 1994, als das Oberlandesgericht dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt hat, daß die Berufungsbegründung nicht unterschrieben sei.
2.	Die Auffassung der Klägerin, es sei nicht erforderlich gewesen, die Berufungsbegründung wenigstens im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens rechtzeitig zu unterschreiben, trifft nicht zu.
Auf Abschriften der Berufungsbegründung mit einem Beglaubigungsvermerk des Prozeßbevollmächtigten kann sich die Klägerin nicht berufen. Solche Abschriften liegen entgegen dem anfänglichen Vortrag der Klägerin nicht vor, wie sie im Schriftsatz vom 31. März 1994 eingeräumt hat.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 1994 hilft ihr ebenfalls nicht weiter. Dort wird ausdrücklich noch die Auffassung vertreten, die Unterschrift sei wegen der vom Prozeßbevollmächtigten beglaubigten Abschriften entbehrlich. Solcher Vortrag läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß die versäumte Prozeßhandlung nunmehr nachgeholt werden solle.
Auch der am Ende desselben Schriftsatzes formulierte Wiedereinsetzungsantrag ersetzt die erforderliche formgerechte Berufungsbegründung nicht. Die Begründung des Antrags erschöpft sich darin, das fehlende Verschulden der Klägerin an der als "fiktiv" bezeichneten Fristversäumung darzutun. Das ausdrücklich angewiesene Büropersonal habe es
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in diesem einen Fall aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zu prüfen unterlassen, ob der hinausgehende Schriftsatz unterschrieben sei. Das ist keine nachgeholte Berufungsbegründung .
3.	Unzutreffend schließlich ist auch die Ansicht der Klägerin, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag habe erst am 24. März 1994 begonnen, als ihr Prozeßbevollmäch-tigter vom Gegenanwalt erfahren habe, daß die Abschriften der Berufungsbegründung tatsächlich nicht beglaubigt worden, sondern gleichfalls ohne Unterschrift geblieben seien. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erst zu diesem späten Zeitpunkt den richtigen und vollständigen Sachverhalt erkannt haben, wäre das auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen.
Nach seiner eigenen Darstellung in den Schriftsätzen vom 3. und 31. März 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schon am 3. März 1994 wegen der Unterschrift der Berufungsbegründung mit der Kanzlei der Gegenseite telefoniert. Dabei habe er sich nur allgemein nach der Beglaubigung "der" Abschrift erkundigt, ohne den Schriftsatz, um den es ging, näher zu bezeichnen. Nur durch diese Nachlässigkeit konnte es geschehen, daß der Prozeßbevollmächtigte eine irreführende, auf einen anderen Schriftsatz bezogene Antwort erhalten und sich möglicherweise noch weitere drei Wochen getäuscht hat.
Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden der Klägerin gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO) und ver-
bietet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) .
Danach ist es nicht entscheidend, ob in dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 1994 eine nachgeholte, ausreichende Berufungsbegründung gesehen werden kann.
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel