* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 11/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/89

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Gleichzeitig hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das im wesentlichen damit begründet, ihr Prozeßbevollmächtigter habe wegen einer Autopanne auf der Rückfahrt von einem auswärtigen Termin die rechtzeitig fertiggestellte Begründungsschrift nicht mehr, wie beabsichtigt, unterschreiben und in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden einwerfen können. Das Oberlandesgericht hat, nach Hinweis, daß der Sach-vortrag die unverschuldete Versäumung der Frist nicht hinreichend belege, durch Beschluß vom 11. Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Allein deshalb habe er die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr rechtzeitig unterschreiben und in den Nachtbriefkasten einwerfen können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte trotz Hinweis nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, Die Beklagte habe nämlich die Umstände der Autopanne und den damit zusammenhängenden Ablauf der Ereignisse nicht so konkret mit Tatsachen dargestellt, daß die Frage des Verschuldens vom Berufungsgericht zuverlässig habe beurteilt werden können. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nur zu gewähren, wenn weder sie noch ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Frist verschuldet habe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Mit Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, daß die Beklagte vor dem Berufungsgericht die für die Verzögerung auf der Straße entscheidenden Umstände nur als Schlußfolgerungen und Bewertungen vorgetragen hat, die es dem Gericht nicht erlaubten, die Verschuldensfrage selbständig zu beurteilen. läßt der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten offen, ob die maßgebliche Verzögerung nicht von ihm ausschließlich dadurch verschuldet worden ist, daß er selbst tätig wurde, statt fachkundige Hilfe anzufordern. c) Im übrigen hätte der Anwalt der Beklagten, wenn es schon überraschend zu einer zeitlich so unberechenbaren Angelegenheit wie einer einstweiligen Verfügungssache abgeru-fen worden ist, auf jeden Fall dafür Vorsorge treffen müssen, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben (vgl. Schon darin für einen solchen Fall nicht vorgesorgt zu haben, liegt ein Verschulden, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungElektrikProzeßbevollmächtigtersofortigPanneAnwaltStuttgartrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3&
VII ZB 11/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Verwaltungsgesellschaft	mbH,	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Günter KM,	Straße	50,
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
t
gegen
 den Architekten Wolfgang SI Straße 1,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
WI
30
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
 am 21. Dezember 1989
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert; 52.109,86 DM
Gründe :
I.
Der Kläger hat für die Beklagte Architektenleistungen erbracht, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung von 55.366,72 DM zuzüglich Zinsen verlangt hat. Das Landgericht hat durch Urteil vom 8. Juni 1988 die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 52.109,86 DM zuzüglich Zinsen verurteilt.
Dagegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 15. November 1988, d.h. einen Tag nach Ablauf der bis 14. November 1988 verlängerten Begründungsfrist, bei Gericht eingegangen.
Gleichzeitig hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das im wesentlichen damit begründet, ihr Prozeßbevollmächtigter habe wegen einer Autopanne auf der Rückfahrt von einem auswärtigen Termin die rechtzeitig fertiggestellte Begründungsschrift nicht mehr, wie beabsichtigt, unterschreiben und in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden einwerfen können.
Das Oberlandesgericht hat, nach Hinweis, daß der Sach-vortrag die unverschuldete Versäumung der Frist nicht hinreichend belege, durch Beschluß vom 11. Januar 1989 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
4
Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
Die Beklagte trägt, in dieser Ausführlichkeit erstmals, zur Begründung den folgenden Sachverhalt vor und macht ihn durch Versicherung ihres Anwalts an Eides Statt glaubhaft. Danach habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründung am 14. November 1988 nach Besprechung diktiert. Er sei dann wegen einer überraschend angefallenen einstweiligen Verfügungssache mit dem PKW nach Stuttgart gefahren. Nachdem sich die Angelegenheit in Stuttgart in die Länge gezogen habe, habe er zunächst seinen Partner wegen der Unterschrift angerufen. Dieser sei aber wegen einer Familienfeier nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe dann nach Abschluß der Tätigkeit in Stuttgart, um etwa 20.30 Uhr bis 20.45 Uhr, mit seinem seinerzeit 1 Jahr alten BMW der 7er-Klasse die Heimfahrt nach München angetreten. Mit einer Fahrzeit von mehr als 2 1/2 Stunden habe er keinesfalls rechnen müssen, ebensowenig mit einem Ausfall des noch fast neuen und bis dahin ohne Panne gefahrenen Fahrzeugs. Unterwegs sei dann ein Schaden an Elektrik und Keilriemen aufgetreten, dessen Behebung durch ihn selbst zwei Stunden erfordert habe. Allein deshalb habe er die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr rechtzeitig unterschreiben und in den Nachtbriefkasten einwerfen können.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte
 trotz Hinweis nicht hinreichend substantiiert vorgetragen,
30
 
daß ihr Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegründung gehindert war. Die Beklagte habe nämlich die Umstände der Autopanne und den damit zusammenhängenden Ablauf der Ereignisse nicht so konkret mit Tatsachen dargestellt, daß die Frage des Verschuldens vom Berufungsgericht zuverlässig habe beurteilt werden können.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nur zu gewähren, wenn weder sie noch ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Frist verschuldet habe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Das kann hier nicht angenommen werden.
a)	Mit Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, daß die Beklagte vor dem Berufungsgericht die für die Verzögerung auf der Straße entscheidenden Umstände nur als Schlußfolgerungen und Bewertungen vorgetragen hat, die es dem Gericht nicht erlaubten, die Verschuldensfrage selbständig zu beurteilen.
b)	Aber auch das ergänzte Vorbringen in der sofortigen Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Schon der Sachvortrag der Beklagten über die Art der Panne "Defekt an der Elektrik und Riß des Keilriemens" ist, was die Elektrik angeht, zu unbestimmt. Auch bleibt nach dem Sachvortrag offen, wie innerhalb von zwei Stunden die Panne von dem Pro-
zeßbevollmächtigten selbst beseitigt worden ist. Damit aber
6
läßt der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten offen, ob die maßgebliche Verzögerung nicht von ihm ausschließlich dadurch verschuldet worden ist, daß er selbst tätig wurde, statt fachkundige Hilfe anzufordern.
c)	Im übrigen hätte der Anwalt der Beklagten, wenn es schon überraschend zu einer zeitlich so unberechenbaren Angelegenheit wie einer einstweiligen Verfügungssache abgeru-fen worden ist, auf jeden Fall dafür Vorsorge treffen müssen, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben (vgl. dazu Senatsurteil NJW 1989, 3022) und rechtzeitig zu Gericht gebracht wird, falls er nicht rechtzeitig aus Stuttgart zurückkehren werde. Das war von vornherein - auch ohne Autopanne - durchaus nicht auszuschließen. Schon darin für einen solchen Fall nicht vorgesorgt zu haben, liegt ein Verschulden, das sich die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
2. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde nicht begründet . Der Beklagten kann Wiedereinsetzung nicht gewährt
i
werden. Zu Recht hat somit auch das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1
ZPO.
Girisch
 Bliesener
Quack
 Haß
Hausmann