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BGH · VII ZB 11/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Februar 1986 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich einzelner Honoraransprüche verfahrensmäßig abgetrennt und u.a. beschlossen, daß die Forderung "Resthonorar für Tragwerksplanung" in Höhe von 495,04 DM nebst Zinsen in dem gesonderten Verfahren 11 0 1325/86 Landgericht München I weiterverhandelt wird. Juni 1987 hat das Berufungsgericht (unter Ablehnung der beantragten Verbindung) die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Kläger, nachdem das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. Oktober 1987 den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 4.781,69 DM festgesetzt hatte, mit Schriftsatz vom 14. Das folgt schon daraus, daß der Kläger sich gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 25. b) Daran ändert es auch nichts, daß das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren erst im Oktober 1987 auf 4.781,69 DM festgesetzt hat. Er soll vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß der Kläger vor dem Berufungsgericht seine Klage erweitert hat (§§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V. m.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungunzulässigBerufungsgerichtZahlungBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 11/87
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Willy Wl 0\
(Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde N< meister Josef Schl
 vertreten durch den 1. Bürger-RflMHfcplatz	N(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchs-höfer
 am 25. Februar 1988 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen .
2.	Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß wird als unzulässig verworfen.
3.	Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 4.781,69 DM
3
Gründe :
1. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars von insgesamt 196.905,21 DM nebst Zinsen gefordert. Darüberhinaus hat er einen Feststellungsantrag gestellt. Mit Beschluß vom 18. Februar 1986 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich einzelner Honoraransprüche verfahrensmäßig abgetrennt und u.a. beschlossen, daß die Forderung "Resthonorar für Tragwerksplanung" in Höhe von 495,04 DM nebst Zinsen in dem gesonderten Verfahren 11 0 1325/86 Landgericht München I weiterverhandelt wird.
In diesem Verfahren hat das Landgericht die nunmehr auf Zahlung von 495,- DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger die Verbindung mit dem Verfahren 9 U 4843/86 Oberlandesgericht München beantragt, in dem er die Zahlung von 4.286,65 DM nebst Zinsen begehrt, und insgesamt die Zahlung von 4.781,69 DM nebst Zinsen gefordert.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1987 hat das Berufungsgericht (unter Ablehnung der beantragten Verbindung) die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen ihm am 6. Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Kläger, nachdem das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. Oktober 1987 den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 4.781,69 DM festgesetzt hatte, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1987, eingegangen bei Gericht am 27. Oktober 1987, sofortige Beschwerde eingelegt und zu-
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gleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß erfolglos bleiben. Das folgt schon daraus, daß der Kläger sich gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 25. Juni 1987 nach der Zustellung am 6. Juli 1987 innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO hätte zur Wehr setzen müssen, wenn er gemäß §§ 519 b, 547 ZPO die Verwerfung der Berufung als unzulässig zur Nachprüfung hätte stellen wollen. Da sein Prozeßbevollmächtigter stattdessen die Beschwerdefrist zunächst bewußt verstreichen ließ, handelte er schuldhaft. Dieses Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet (§ 233 ZPO).
b) Daran ändert es auch nichts, daß das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren erst im Oktober 1987 auf 4.781,69 DM festgesetzt hat. Dieser Streitwertbeschluß hat mit dem Verwerfungsbeschluß keine sachliche Berührung. Er soll vielmehr lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß der Kläger vor dem Berufungsgericht seine Klage erweitert hat (§§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m.
§ 523 ZPO). Daß durch eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) nicht erhöht werden kann, liegt auf der Hand (vgl. dazu BGH Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 = VersR 1983, 1160,
1161).
c) Damit erweist sich aber auch die sofortige Beschwerde als unzulässig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Obenhaus
Walchshöfer