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BGH · VII ZB 11/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. * Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Die Mitteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung des Urteils und dem Lau£ der Berufungsfrist sei dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin am 9. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Das Berufungsgericht hat aber auch der Klägerin zu Recht die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist versagt. a) Wie es zutreffend ausgeführt hat, muß ein Unternehmen dafür Sorge tragen, daß Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozeßbevollmächtigte erteilt werden. Daß die Klägerin damals bereits nicht mehr werbend tätig war, berührt diese Verpflichtung nicht, überdies mußte der Geschäftsführer mit der Zustellung eines Urteils und der Notwendigkeit rechnen, je nach Ausgang des Rechtsstreits eilige Entscheidungen zu treffen. Der Sohn des Geschäftsführers habe schon wegen seines Interesses an der Prozeßführung mit der Postkontrolle und einer Weisung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt werden können. Im übrigen sei der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und Liquidator der Klägerin auch Geschäftsführer einer weiteren dort ansässigen Firma, deren Geschäfte während seiner Erkrankung fortgeführt worden seien. Die Umstände bestätigen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Liquidator der Klägerin, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, es an der gebotenen und möglichen Vorsorge zur Wahrung der Berufungsfrist hat fehlen lassen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 11/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Werner H< -A4
GmbH & Co. KG i.L., BflHMPstraße , vertreten durch den Liquidator
 Werner	ebenda.
t
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Partner,
 und
gegen
 Frau Birgit Sei
r
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Partner,
WI
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 20. November 1986
beschlossen:
* Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen•
Beschwerdewert: 4•500 DM
Grün de
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 30. Mai 1986 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das ihre, zuletzt auf Zahlung von 4.500 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen worden ist, erst am 17. Juli 1986 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung vorgetragen:
3
Die Mitteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten von der Zustellung des Urteils und dem Lau£ der Berufungsfrist sei dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin am 9. Juni 1986 zugegangen, als dieser infolge einer gefährlichen Herzerkrankung bis zu dem 2. Juli 1986 arbeitsunfähig gewesen sei. Erst am 9. Juli 1986 sei er dazu gekommen, die eingelaufene Post zu sichten. Die Klägerin sei, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei, damals schon im Handelsregister gelöscht gewesen und habe über keine anderen Mitarbeiter mehr verfügt. Sie sei daher ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1.	Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufunqsbe-gründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955, 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981
- VI ZB 13/81 * VersR 1981, 1032 m.w.N.)*
2.	Das Berufungsgericht hat aber auch der Klägerin zu Recht die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist versagt.
4
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a)	Wie es zutreffend ausgeführt hat, muß ein Unternehmen dafür Sorge tragen, daß Posteingänge auch während einer Erkrankung des Geschäftsführers bearbeitet und fristgebundene Weisungen an Prozeßbevollmächtigte erteilt werden. Solche Vorsorge hätte der erkrankte Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und Liquidator der Klägerin sofort nach seiner Erkrankung im April 1986 treffen müssen und auch treffen können. Daß die Klägerin damals bereits nicht mehr werbend tätig war, berührt diese Verpflichtung nicht, überdies mußte der Geschäftsführer mit der Zustellung eines Urteils und der Notwendigkeit rechnen, je nach Ausgang des Rechtsstreits eilige Entscheidungen zu treffen. Zu Recht sieht das Berufungsgericht es als grobes Organisationsverschulden der Klägerin an, daß die eingegangene Post nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mehr als 10 Wochen ungeöffnet und unbearbeitet blieb.
b)	Im übrigen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Erwiderung auf die Hinweise der Beklagten schuldig geblieben, irgendjemand müsse den Eingang der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten am 9. Juni 1986 festgestellt haben. Dies sei, wenn nicht der Geschäftsführer selbst, dessen Sohn gewesen, dem die Klageforderung abgetreten worden sei und der eine Bauunternehmung betreue oder leite, die unter derselben Anschrift wie die Klägerin geführt werde. Der Sohn des Geschäftsführers habe schon wegen seines Interesses an der Prozeßführung mit der Postkontrolle und einer Weisung an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beauftragt werden können. Im übrigen sei der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und Liquidator der Klägerin auch Geschäftsführer einer weiteren dort ansässigen Firma, deren Geschäfte während seiner Erkrankung fortgeführt worden seien.
Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so daß er als zugestanden anzusehen ist. Die Umstände bestätigen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Liquidator der Klägerin, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, es an der gebotenen und möglichen Vorsorge zur Wahrung der Berufungsfrist hat fehlen lassen.
3.	Die Kostenentscheidung folgt aus S 97 ZPO.
Girisch
 Bliesener
Recken
 Quack
Doerry