Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 8. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 28. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Beklagten auferlegt, da er zur Klage Anlaß gegeben und der Kläger sofort die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Die Berufung des Beklagten (die nach dessen Auffassung der Sache nach als in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde anzusehen sei) hat das Kammergericht durch Beschluß als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Da die sofortige Beschwerde im Hinblick auf die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO auch nicht auf §§ 519 b, 547 ZPO gestützt werden kann, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 11/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Norbert HQB, BMBBBBPstraße bMV, » Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerde führers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schlossermeister Heinz Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 4P Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 8. Dezember 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 1983 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : 1. Der Kläger hat am 22. Juni 1982 beim Landgericht eine auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 12.564,58 DM nebst Zinsen gerichtete Klage eingereicht. Zuvor hatte Jedoch der Beklagte den Forderungs betrag bereits am 18. Juni 1982 von seinem Konto abbuchen lassen. Der Betrag ging am 23. Juni 1982 beim Kläger ein. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, während der Beklagte die Abweisung der Klage beantragt hat. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem Beklagten auferlegt, da er zur Klage Anlaß gegeben und der Kläger sofort die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Die Berufung des Beklagten (die nach dessen Auffassung der Sache nach als in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde anzusehen sei) hat das Kammergericht durch Beschluß als unzulässig verworfen. 2. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Obwohl der Beklagte sein Rechtsmittel trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht begründet hat, ergibt sich aus seinem bisherigen Vorbringen, daß es ihm (da einer Anfechtung der Kostenentscheidung an sich § 99 Abs. 1 ZPO entgegensteht) ausschließlich darum geht, die Kostenentscheidung des Landgerichts über eine entsprechende Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zu seinen Gunsten zu ändern. Damit kann er vor dem Bundesgerichtshof aber nicht gehört werden, da der Beschwerderechtszug insoweit nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO beim Oberlandesgericht endet (vgl. auch BGHZ 58, 3^1 f). - k - Da die sofortige Beschwerde im Hinblick auf die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO auch nicht auf §§ 519 b, 547 ZPO gestützt werden kann, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Girisch Recken Bliesener Walchshöfer Quack