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BGH · VII ZB 11/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. 1• Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 3. Februar 1978 eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet habe. Da die Berufung auf Grund der Berufungsschrift vom 1. Deshalb muß der - den Beklagten mit Kosten belastende Verwerfungsbeschluß aufgehoben werden (BGHZ 45, 380; BGH NJW 1968, 49 f mit Anmerkung Vollkommer NJW 1968, 1092; BAG BB 1973, 197).

Zitierte Normen: § 519 ZPO
KostenBerufungBerufungsgerichtMärzNJWRechtsmittelschriftsätzeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 11/78	BESCHLUSS
in Sachen
 des Bürovorstehers Richard Straße 9t
t
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
 gegen
Frau Gudrun
 Istraße
t
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 31. März 1978 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
1• Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 3. Februar 1978 zugestellte Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Januar 1978 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da der Beklagte seine am 28. Februar 1978 eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet habe.
2. Die dagegen gerichtete zulässige Beschwerde des Beklagten greift durch.
Der Beklagte hat nämlich am 1. März 1978 einen weiteren Berufungsschriftsatz eingereicht. Er hat sein Rechtsmittel dann am 3. April 1978 (einem Montag) fristgerecht begründet.
Mehrere in derselben Sache eingereichte Rechtsmittelschriftsätze desselben Rechtsmittelführers haben keine selbständige Bedeutung,sondern beziehen sich auf das gleiche einheitliche Rechtsmittel. Da die Berufung auf Grund der Berufungsschrift vom 1. März 1978 zulässig war, durfte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen. Es hätte vielmehr in die Sachprüfung eintreten müssen, ohne der - gegenstandslos gewordenen - Berufungseinlegung vom 28. Februar 1978 noch Beachtung zu schenken. Über mehrere Rechtsmittelschriftsätze einer Partei darf innerhalb desselben Rechtsmittelverfahrens nur einheitlich entschieden werden. Deshalb muß der - den Beklagten mit Kosten belastende Verwerfungsbeschluß aufgehoben werden (BGHZ 45, 380; BGH NJW 1968, 49 f mit Anmerkung Vollkommer NJW 1968, 1092; BAG BB 1973, 197).
Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Berufungsgericht in dem zur Hauptsache ergehenden Urteil mitzuentscheiden haben, da es sich dabei um Kosten eines einheitlichen Verfahrens handelt (BGHZ 45» 380, 384).
Vogt
 Girisch
Recken
 Doerry
Bliesener