Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. April 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er um weitere Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen und zugleich wvorsorglich” um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Mai 1975 die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist verpflichtet, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig zu beantragen, damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich wird (vgl. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 11/75 BESCHLUSS in Sachen Erich traße 0, Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Gunda Straße Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. K.F. H. Rindermann, Dr. R.D P. Kammhuber, Dr. W. //* Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 9. Mai 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 26. April 1975, einem Samstag, verlängert worden. Mit einem am Dienstag, dem 29. April 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er um weitere Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen und zugleich wvorsorglich” um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Die Berufung hat er am 12. Mai 1975 begründet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 9. Mai 1975 die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß der Antrag auf weitere Verlängerung der Begründungsfrist ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten erst am 29. April 1975, also verspätet, gestellt worden ist. Solche Darlegungen waren hier erforderlich. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist verpflichtet, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig zu beantragen, damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich wird (vgl. BGHZ 7, 280, 285, 287; 38, 376, 979; Stein/Jonas 19. Aufl., ZPO § 233 Anm. II 1 b). Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Recken Bliesener