gegen den Rechtsanwalt Dr. BBHBallee als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauingenieurs Adolf N HM^Ästraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts am 26. Juni 1973 begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sei und die beantragte Wiedereinsetzung daher nicht gewährt werden könne. Gleichwohl habe er sich vergewissert, daß die Begründungsfrist richtig ermittelt worden sei, und außerdem angeordnet, daß im Terminkalender für den 28. Mai 1973 gegen 17.15 Uhr vorgelegt worden seien, habe er die Geschäftsstelle des zuständigen Senats nicht mehr erreichen können. 2. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht die Fristversäumung auf ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts Karsten BMÜ zurückgeführt. Die Anweisung, daß die letzte das Büro verlassende Anwaltsgehilfin sich zu vergewissern habe, ob die im Terminkalender rot eingetragenen Fristen erledigt und von einem der Anwälte abgezeichnet seien, genügt nicht. Mit Recht hat nämlich das Oberlandesgericht hervorgehoben, daß Rechtsanwalt BflHB die Berufung vorsorglich hätte begründen und dem Oberlandesgericht noch fristgerecht zuleiten müssen. War dies nach dem Umfang der Sache unmöglich, so erhöhte sich seine Verpflichtung, durch frühzeitige Rückfrage Gewißheit über die Verlängerung der Begründungsfrist zu erlangen, entsprechend. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Beklagten durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sind, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§§ 233t 232 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 11/73 BESCHLUSS in Sachen 1. 2. 3. r Bauträgergesellschaft ___ offene Handelsgesellschaft, und des Kaufmanns Harald B der Kauffrau Erika E in HMH, VI Straße Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: gegen den Rechtsanwalt Dr. BBHBallee als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauingenieurs Adolf N HM^Ästraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr• Dr. .n Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts am 26. April 1973 rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1973 beantragten ihre Prozeßbevollmächtigten Verlängerung der Begründungsfrist. Ihr Schreiben ging zwar am folgenden Tage (Freitag) beim Oberlandesgericht ein, es wurde dem Vorsitzenden des Senats aber erst am 29. Mai 1973 (Dienstag), und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist, vorgelegt. Die Beklagten haben die Berufung am 12. Juni 1973 begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil eine unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist nicht glaubhaft gemacht worden sei und die beantragte Wiedereinsetzung daher nicht gewährt werden könne. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. 1 • Rechtsanwalt Karsten BflBi hat in seiner dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten eidesstattlichen Versicherung erklärt, daß er die für sein Dezernat allein zuständige und als äußerst tüchtig und zuverlässig anzusehende Anwaltsgehilfin Gisela LflBjam Freitag, dem 25. Mai 1973, gefragt habe, ob die Verlängerung bewilligt worden sei. Frau IJHB habe erwidert, daß die Begründungsfrist erst am Montag, dem 28. Mai 1973, ab-laufe und daß sie an diesem Tage beim Oberlandesgericht anfragen werde. Gleichwohl habe er sich vergewissert, daß die Begründungsfrist richtig ermittelt worden sei, und außerdem angeordnet, daß im Terminkalender für den 28. Mai 1973 der Vermerk ./. F|B Verlängerung erfragen” eingetragen wurde. Seine Anordnung sei auch befolgt worden. Frau LflHB habe den Anruf dann doch vergessen. Als ihm - entsprechend einer allgemeinen Büroanweisung -der Fristenkalender und die Handakten am 28. Mai 1973 gegen 17.15 Uhr vorgelegt worden seien, habe er die Geschäftsstelle des zuständigen Senats nicht mehr erreichen können. Deshalb habe er angenommen, daß ihm die Verfügung mit der Fristverlängerung bereits zugegangen sei. 2. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht die Fristversäumung auf ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts Karsten BMÜ zurückgeführt. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 10, 307; 12, 161; BGH Beschlüsse vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - = LM ZPO § 519 b Nr. 9 und vom 8. Februar 1961 - VIII ZB 35/60 - « LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8; Urteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 183/64 - = LM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 a; Beschlüsse vom 29. Juni 1966 - VIII ZB 21/66 - = MDR 1966, 840; vom 24. Mai 1967 - Ib ZB 10/67 - = VersR 1967, 803; vom 22. September 1967 - VI ZB 16/67 - = VersR 1967, 1153; vom 20. November 1967 - VIII ZB 46/67 - * M ZPO § 233 (Fc) Nr.32;vom 22. Oktober 1970 - VII ZB 16/70 - = VersR 1971, 133). Das hat Rechtsanwalt BBIBhier versäumt. War Frau LflBi auch angewiesen, schon während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Senats anzurufen, so reichte die Kontrolle doch nicht aus. Die Anweisung, daß die letzte das Büro verlassende Anwaltsgehilfin sich zu vergewissern habe, ob die im Terminkalender rot eingetragenen Fristen erledigt und von einem der Anwälte abgezeichnet seien, genügt nicht. Zwar war es entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus geboten, eine entsprechende Frist zu vermerken, weil - was die Beklagten auch nicht verkennen - Frau LflBV am 28. Mai 1973 hätte verhindert sein können. Wurde der die Sache bearbeitende Anwalt von der Nichterledigung der Frist aber erst in einem Augenblick unterrichtet, in dem er zu ihrer Erledigung nichts mehr veranlassen konnte, so war die Eintragung wertlos. Mit Recht hat nämlich das Oberlandesgericht hervorgehoben, daß Rechtsanwalt BflHB die Berufung vorsorglich hätte begründen und dem Oberlandesgericht noch fristgerecht zuleiten müssen. War dies nach dem Umfang der Sache unmöglich, so erhöhte sich seine Verpflichtung, durch frühzeitige Rückfrage Gewißheit über die Verlängerung der Begründungsfrist zu erlangen, entsprechend. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Beklagten durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden sind, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§§ 233t 232 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Erbel Girisch Recken Doerry