Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß dos 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht»^-kann-nicht gesagt werden, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dieser durfte bis zu dem letzen Tag der Berufungsfrist warten, den Rechtsanwalt Dr. SpdfHHH)der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Rechtsanwalt war zur Erteilung des fernmündlichen Auftrages nicht in der Lago. Mit einer Nichtaucführung der Anweisung durch den Bürovorsteher brauchte er nicht zu rechnen. Mit dieser Anweisung an den Bürovorsteher hatte er alles getan, was von ihn bei den gegebenen Verhältnissen zu erwarten war, un eine Fristversäumung auszuschlioßen; Es kam für ihn vom Krankenhaus aus auch keine Überwachung des Bürovorstehers, ob dieser den Auftrag auch ausführen würde,, in Betracht. sich um den Auftrag zur Berufungseinlegung in einer Sache handelt, in der die Frist am Ende des Tages abläuft. Das Unterlassen einer solchen Amveioung wird aber hier dem Rechtsanwalt schon deshalb nicht als Verschulden angercchnet werden können, weil er den Bürovorsteher beim Verlassen des Krankenhinnero nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiosen hatte. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF i ' yjjw^jj/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Industriereinigers Georg Kl Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Proscßhevollnächtigters Rechtsanwalt Br, in gegen den Inhaber einer Kraftfahrzougreparaturworkotatt Klaus 3 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und 3)r - Prozeßhevollnächtigtes Der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 6. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Srbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch beschlossen* Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß dos 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. April 1970 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel von 5. Juni 1969 gewährt. > • Gründe i Dio sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht»^-kann-nicht gesagt werden, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dieser durfte bis zu dem letzen Tag der Berufungsfrist warten, den Rechtsanwalt Dr. SpdfHHH)der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Zwar sind an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst am Tage des Ablaufes der Fräst erteilt werden soll ,T(u.a. BGH IIJY/ 1963» 1779» VcrsR. 1969» 544). Diese Anforderungen dürfen jedoch auch\nicht überspannt werden. So ist davon auszugehen, daß die Berufung noch rechtzeitig von den Prozeßbcvollmäehtigten des Berufungs- * • ' verfahrene eingelegt worden wäre, v/enn er am Nachmittag de3 12. August 3.969» dem Tage des Fristablaufes, fernmündlicJ den Auftrag dazu erhalten hätte. Rechtsanwalt war zur Erteilung des fernmündlichen Auftrages nicht in der Lago. Er befand sich wegen einer akuten Blutorkrankung in stationärer Kranken-hauobchandlung und lag !,unter Bluttransfusionen". Eine Möglichkeit, selbst zu telefonieren hatte er nicht. Er erteilte daher seinen Bürovorsteher, den,er als zuverlässig ansah und ansehen durfte, die Anweisung^ den Rechtsanwalt Br. SpflHHHB sogleiph telefonisch mit de£. Einlegung der Berufung unter den ausdrücklichen Hinweis auf den Ablauf der Frist zu beauftragen. Mit einer Nichtaucführung der Anweisung durch den Bürovorsteher brauchte er nicht zu rechnen. Für dessen Versagen hat er deshalb nicht einzustehen. Mit dieser Anweisung an den Bürovorsteher hatte er alles getan, was von ihn bei den gegebenen Verhältnissen zu erwarten war, un eine Fristversäumung auszuschlioßen; Es kam für ihn vom Krankenhaus aus auch keine Überwachung des Bürovorstehers, ob dieser den Auftrag auch ausführen würde,, in Betracht. Bas Berufungsgoricht logt nicht dar, welche tatsächlichen Möglichkeiten einer Überwachung er gehabt.hätte.. .Es.jneint jedoch, er hätte »den Bürovorsteher v/enigstena* anweisen sollen, ihn den Vollzug der Anordnung zu melden.. .. • Es wird zwar-grundsätzlich von einem .Rechtsanwalt zu verlangen ooin, daß er. siph die Ausführung einer erteilten .Anweisung durch den Bürovorsteher bestätigen läßt, wenn es t . , sich um den Auftrag zur Berufungseinlegung in einer Sache handelt, in der die Frist am Ende des Tages abläuft. Das Unterlassen einer solchen Amveioung wird aber hier dem Rechtsanwalt schon deshalb nicht als Verschulden angercchnet werden können, weil er den Bürovorsteher beim Verlassen des Krankenhinnero nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiosen hatte. Er hatte damit trotz seiner plötzlichen Erkrankung alles getan, was geeignet erschien, die Berufungsfrist zu wahren. Für die Bestellung eines Vertreters bestand kein Anlaß (§53 Abs. 1 BRAO). Iter ??i^dBeroinoGt2ungoantrag ist auch in der Frist des § 234 ZFO gestellt worden. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung über die Berufung-auch über die Kosten des BöschwerdeVerfahrens su befinden haben. Girisch Hietschel Schmidt Erbel Vogt