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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß dos 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht»^-kann-nicht gesagt werden, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts Dieser durfte bis zu dem letzen Tag der Berufungsfrist warten, den Rechtsanwalt Dr. SpdfHHH)der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Rechtsanwalt war zur Erteilung des fernmündlichen Auftrages nicht in der Lago. Mit einer Nichtaucführung der Anweisung durch den Bürovorsteher brauchte er nicht zu rechnen. Mit dieser Anweisung an den Bürovorsteher hatte er alles getan, was von ihn bei den gegebenen Verhältnissen zu erwarten war, un eine Fristversäumung auszuschlioßen; Es kam für ihn vom Krankenhaus aus auch keine Überwachung des Bürovorstehers, ob dieser den Auftrag auch ausführen würde,, in Betracht. sich um den Auftrag zur Berufungseinlegung in einer Sache handelt, in der die Frist am Ende des Tages abläuft. Das Unterlassen einer solchen Amveioung wird aber hier dem Rechtsanwalt schon deshalb nicht als Verschulden angercchnet werden können, weil er den Bürovorsteher beim Verlassen des Krankenhinnero nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiosen hatte. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 53 BRAO
RechtsanwaltFristAuftragBerufungsfristtagendosEinlegungBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
' yjjw^jj/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Industriereinigers Georg
 Kl
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Proscßhevollnächtigters
 Rechtsanwalt Br, in
 gegen
den Inhaber einer Kraftfahrzougreparaturworkotatt Klaus 3
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte und 3)r
- Prozeßhevollnächtigtes
 Der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 6. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Srbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch
 beschlossen*
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß dos 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. April 1970 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel von 5. Juni 1969 gewährt.	>	•
Gründe i
Dio sofortige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht»^-kann-nicht gesagt werden, daß die Fristversäumung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts	Dieser	durfte bis zu dem
 letzen Tag der Berufungsfrist warten, den Rechtsanwalt Dr. SpdfHHH)der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen. Zwar sind an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst am Tage des Ablaufes der Fräst erteilt werden soll ,T(u.a.
 BGH IIJY/ 1963» 1779» VcrsR. 1969» 544). Diese Anforderungen dürfen jedoch auch\nicht überspannt werden.
 
So ist davon auszugehen, daß die Berufung noch
 rechtzeitig von den Prozeßbcvollmäehtigten des Berufungs-
* • '
verfahrene eingelegt worden wäre, v/enn er am Nachmittag de3 12. August 3.969» dem Tage des Fristablaufes, fernmündlicJ den Auftrag dazu erhalten hätte.
Rechtsanwalt	war zur Erteilung des
 fernmündlichen Auftrages nicht in der Lago. Er befand sich wegen einer akuten Blutorkrankung in stationärer Kranken-hauobchandlung und lag !,unter Bluttransfusionen". Eine Möglichkeit, selbst zu telefonieren hatte er nicht. Er erteilte daher seinen Bürovorsteher, den,er als zuverlässig ansah und ansehen durfte, die Anweisung^ den Rechtsanwalt Br. SpflHHHB sogleiph telefonisch mit de£. Einlegung der Berufung unter den ausdrücklichen Hinweis auf den Ablauf der Frist zu beauftragen. Mit einer Nichtaucführung der Anweisung durch den Bürovorsteher brauchte er nicht zu rechnen. Für dessen Versagen hat er deshalb nicht einzustehen. Mit dieser Anweisung an den Bürovorsteher hatte er alles getan, was von ihn bei den gegebenen Verhältnissen zu erwarten war, un eine Fristversäumung auszuschlioßen; Es kam für ihn vom Krankenhaus aus auch keine Überwachung des Bürovorstehers, ob dieser den Auftrag auch ausführen würde,, in Betracht.
Bas Berufungsgoricht logt nicht dar, welche tatsächlichen Möglichkeiten einer Überwachung er gehabt.hätte.. .Es.jneint jedoch, er hätte »den Bürovorsteher v/enigstena* anweisen sollen, ihn den Vollzug der Anordnung zu melden.. ..
• Es wird zwar-grundsätzlich von einem .Rechtsanwalt zu
 verlangen ooin, daß er. siph die Ausführung einer erteilten
.Anweisung durch den Bürovorsteher bestätigen läßt, wenn es t	.	,
 
sich um den Auftrag zur Berufungseinlegung in einer Sache handelt, in der die Frist am Ende des Tages abläuft. Das Unterlassen einer solchen Amveioung wird aber hier dem Rechtsanwalt	schon	deshalb	nicht	als	Verschulden
 angercchnet werden können, weil er den Bürovorsteher beim Verlassen des Krankenhinnero nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Sache hingewiosen hatte. Er hatte damit trotz seiner plötzlichen Erkrankung alles getan, was geeignet erschien, die Berufungsfrist zu wahren. Für die Bestellung eines Vertreters bestand kein Anlaß (§53 Abs. 1 BRAO).
Iter ??i^dBeroinoGt2ungoantrag ist auch in der Frist des § 234 ZFO gestellt worden.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Berufungsgericht wird bei der Entscheidung über die Berufung-auch über die Kosten des BöschwerdeVerfahrens su befinden haben.
Girisch
 Hietschel
Schmidt
 Erbel
Vogt