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BGH · vii zb 11/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zb 11/68

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. September 1968 eingegangen ist, hat die Klägerin gegen das Teilurteil Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschv/erde der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß aufzuhehen und die Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Denn inzwischen ist auch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden. Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet. Zv/ar war die Frist zur Begründung der Berufung noch nicht versäumt worden, als der angefochtene Beschluß erging. Die sofortige Beschwerde v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungKaufmannWiedereinsetzungErbelBeschlußBeschwerdeKlägerinSchriftsatzsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
is
2055 049
vii zb 11/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Emil R^B|, Spezial-Baustoffe für Boden, Wand, Becke, Cappel,	Straße	Ä,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
1)
2)
den Kaufmann Johann Adolf
 den Kaufmann Heinrich
9
als Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft
"Wohnungsgemoinschaft A Istr.
und H.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz: Rechtsanwalt
2
/
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 27- Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Durch Teilurteil vom 25* Juli 1968 hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 6.193j41 DM abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 6. August 1968 zugestellt worden. Mit einem undatierten Schriftsatz, der beim Berufungsgericht am 26. September 1968 eingegangen ist, hat die Klägerin gegen das Teilurteil Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
 
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschv/erde der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß aufzuhehen und die Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Beklagten bitten, die sofortige Beschv/erde zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 5 S. 2, 519 b Abs. 2, 547 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.
Es kann auf sich beruhen, ob das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung mit Recht versagt hat. Denn inzwischen ist auch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden. Die Berufungsbegründungsfrist war nur bis zu dem 30. November 1968 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet. Das räumt sie selbst ein. Die von ihr in dem Schriftsatz vom 8. Januar 1969 dafür vorgetragenen Gründe vermögen daran nichts zu ändern.
Zv/ar war die Frist zur Begründung der Berufung noch nicht versäumt worden, als der angefochtene Beschluß erging. Darauf kommt es aber nicht an. Maßgebend ist, ob sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, daß die Berufung unzulässig ist. Das ist si© hier jedenfalls deshalb, v/eil sie nicht begründet worden ist (vgl. BGH MDR 1959* 475/*
Die sofortige Beschwerde v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rictschel	Erbel
 Meyer
Schmidt