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BGH · VII ZB 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 11/65

Das Kammergericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten, der eine Hechtfertigung nicht beigefügt worden ist, ist nicht begründet. Auch der jetzt beschließende Senat kann nur feststellen, daß das landgerichtliche Urteil durch Niederlegung bei der Postanstalt ordnungsgemäß zugestellt, insbesondere die vorgeschriebene Benachrichtigung in den Hausbriefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden ist. Der Beklagte will die Benachrichtigung der Niederlegung nicht erhalten haben und sucht daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach. Er ist auch nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, daß die Benachrichtigung ohne sein Verschulden von dritten Personen seinem Briefkasten entnommen worden ist. Somit hat er nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall von der Benachrichtigung und dem Lauf der Berufungsfrist keine Kenntnis erhalten hat (§§ 233, 236 Ziff.2 ZPO). Bundesgerichtshof VII.

Zitierte Normen: § 182 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 11/65
BESCHLUSS
in Sachen
 des Rechtsanwalts Dr. jur. Max (!■■■■), FflHBstr. 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma Bujfc- und BüBBBhVerlag GmbH, vertreten Geschäftsführerin, Erzherzogin Magdalene von Hi
 durch die
 straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
~ Prozeßbevollraächtigte
I. u. II. Instanz: Br, Kurt L*
Hans-Joachim H<
Rechtsanwälte ■ und
2
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kamraergerichts vom 16. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.
Gründe:
Durch Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1965 wurde der Beklagte zur Zahlung von 2.350 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am 11. März 1965 durch Niederlegung bei der Postan-stalt gern. § 182 ZPO zugestellt. Gegen dieses Urteil hat er am 13. April 1965 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kammergericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten, der eine Hechtfertigung nicht beigefügt worden ist, ist nicht begründet.
Auch der jetzt beschließende Senat kann nur feststellen, daß das landgerichtliche Urteil durch Niederlegung bei der Postanstalt ordnungsgemäß zugestellt, insbesondere die vorgeschriebene Benachrichtigung in den Hausbriefkasten des Beschwerdeführers gelegt worden ist. Die Berufungsfrist ist deshalb am Montag, dem 12, April 1965 abgelaufen. Der Beklagte will die Benachrichtigung der Niederlegung nicht erhalten haben und sucht daher um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nach. Er kann jedoch die Möglichkeit nicht ausschließen, daß er die Benachrichtigung dem Briefkasten entnommen und zusammen mit dort befindlichen Reklamezetteln versehentlich wegge-
worfen hat. Er ist auch nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, daß die Benachrichtigung ohne sein Verschulden von dritten Personen seinem Briefkasten entnommen worden ist.
Somit hat er nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall von der Benachrichtigung und dem Lauf der Berufungsfrist keine Kenntnis erhalten hat (§§ 233, 236 Ziff. 2 ZPO).
Seine sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1965
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
 Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke