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BGH · VII ZB 10/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. März 1998 gefertigten gerichtlichen Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 24. Von der vorzeitigen Einreichung habe der Anwalt erst durch den gerichtlichen Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, aus dem Vortrag des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß sein April 1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung er, erstmals unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Anwaltssekretärin B., vorträgt: Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten würden durchaus jeweils Vorfristen notiert, und zwar nicht nur im Fristenkalender der Anwaltssekretärin, sondern auch im Kalender des Anwalts. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. an der Fristversäumung, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, darin gesehen, daß in der Kanzlei dieses Prozeßbevollmächtigten die rechtzeitige Ausführung von Fristsachen nicht durch eine Büroorganisation gewährleistet war, die eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle sicherstellte. Im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß ihr mutmaßliches Ende schon bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden muß (vgl. Ein solcher Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn später das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (st. gericht geht auch zu Recht davon aus, daß eine funktionsfähige Fristenkontrolle im vorliegenden Fall dazu geführt hätte, die weisungswidrig frühe Einreichung der Berufungsschrift aufzudecken. a) Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (vgl. stellt, sondern enthielt eine geschlossene und nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der Fristversäumung zugrundeliegenden Versehens der Anwaltssekretärin B., die entgegen der Weisung des Anwalts nicht verhindert hatte, daß der Berufungsschriftsatz schon am 9. In der Beschwerdebegründung will der Beklagte völlig neuen Vortrag zu organisatorischen Maßnahmen seines Prozeßbevollmächtigten nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungZPOVortragAnwaltBeschlußBeschwerdeMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 10/98
BESCHLUSS
vom 20. August 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kniffka
 am 20. August 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 31. März 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.669,33 DM
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Gründe :
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 28. Januar 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. Februar 1998 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist erst am 19. März 1998 beim Oberlandesgerichts eingegangen. Nach dem am 20. März 1998 gefertigten gerichtlichen Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 24. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe sich vom 9. bis 25. Februar 1998 im Urlaub befunden. Der Anwalt habe den Berufungsschriftsatz daher am Morgen des 9. Februar 1998 unterschrieben mit der Maßgabe, ihn am 23. oder 24. Februar 1998 an das Berufungsgericht abzusenden. Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz bereits am Abend des 9. Februar 1998 zur Post gegeben worden. Nach Rückkehr aus dem Urlaub sei der Beklagtenvertreter davon ausgegangen, daß der Schriftsatz weisungsgemäß am 24. oder 25. Februar 1998 expediert worden sei. Von der vorzeitigen Einreichung habe der Anwalt erst durch den gerichtlichen Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dabei darauf abgestellt, aus dem Vortrag des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß sein
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Anwalt durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation sichergestellt habe, daß Berufungsbegründungsfristen eingehalten werden. Dazu hätte es, um Fristversäumnisse zu vermeiden, in der Kanzlei einer Regelung über die Eintragung von Vorfristen bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift bedurft. Eine entsprechende Anweisung hätte noch rechtzeitig aufdecken können, daß die Rechtsmittelschrift weisungswidrig früh abgesandt worden sei.
Gegen diesen ihm am 7. April 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. April 1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, zu deren Begründung er, erstmals unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Anwaltssekretärin B., vorträgt:
Im Büro seines Prozeßbevollmächtigten würden durchaus jeweils Vorfristen notiert, und zwar nicht nur im Fristenkalender der Anwaltssekretärin, sondern auch im Kalender des Anwalts. Nach Rückkehr aus dem Urlaub seien sowohl im Anwaltskalender als auch im Fristenkalender des Sekretariats - unzutreffend - am 25. März 1998 eine Vorfrist und am 27. März 1998 die Endfrist eingetragen gewesen. Darauf habe sich der Anwalt verlassen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
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1. Das Berufungsgericht, hat zutreffend ein Verschulden des Rechtsanwalts K. an der Fristversäumung, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, darin gesehen, daß in der Kanzlei dieses Prozeßbevollmächtigten die rechtzeitige Ausführung von Fristsachen nicht durch eine Büroorganisation gewährleistet war, die eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle sicherstellte.
Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken. Im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß ihr mutmaßliches Ende schon bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden muß (vgl. nur Senatsbeschluß vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 49). Ein solcher Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn später das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (st. Rspr., z.B. Senat aaO).
Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, ließ der Vortrag des Beklagten in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs jede Schilderung dazu vermissen, ob und in welcher Weise Rechtsanwalt K. durch eine entsprechende Organisation seines Büros eine Fristenkontrolle in der dargestellten Weise sichergestellt hat. Das Berufungs-
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gericht geht auch zu Recht davon aus, daß eine funktionsfähige Fristenkontrolle im vorliegenden Fall dazu geführt hätte, die weisungswidrig frühe Einreichung der Berufungsschrift aufzudecken.
2. Das Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdebegründung vermag das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen. Dieser Vortrag darf nicht berücksichtigt werden.
a)	Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st.
Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 21. März 1995
-	VI ZB 5/95, VersR 1995, 933, 934). Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1997
-	VI ZB 8/97, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 7).
b)	Der Vortrag des Beklagten in der Beschwerdebegründung enthält nicht eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Dieser war weder unklar noch unvollständig darge-
stellt, sondern enthielt eine geschlossene und nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der Fristversäumung zugrundeliegenden Versehens der Anwaltssekretärin B., die entgegen der Weisung des Anwalts nicht verhindert hatte, daß der Berufungsschriftsatz schon am 9. Februar 1998 zur Post ging. In der Beschwerdebegründung will der Beklagte völlig neuen Vortrag zu organisatorischen Maßnahmen seines Prozeßbevollmächtigten nachschieben, nachdem das Berufungsgericht gerade auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit kann der Beklagte nicht gehört werden.
Thode
 Quack
Haß
 Hausmann
Kniffka