Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 20. Februar 1997 hat der Beklagte sein Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Erst nach dem verspäteten Eingang des Vorschusses habe der Prozeßbevollmächtigte das Mandat wieder aufgenommen und zusammen mit der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung des Beklagten wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Der gesamte Geschäftsverkehr lief über den Korrespondenzanwalt und die Überweisung ist früh genug veranlaßt worden, um bei richtiger Weiterleitung rechtzeitig beim Prozeßbevollmächtigten einzutreffen. Nach der im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten und zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden Darstellung des Beklagten ist der Vorschuß durch ein Büroversehen in der Kanzlei des Korrespondenzanwaltes nicht rechtzeitig an den Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet worden. Dieses Versehen der im übrigen zuverlässigen sowie sorgfältig angeleiteten und überwachten Angestellten ist dem Beklagten nicht als Verschulden zuzurechnen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 10/97 vom 2 0. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 20. November 1997 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. April 1997 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 65.000 DM 3 Gründe: I. Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 64.110,12 DM und zur Bewilligung einer Sicherungshypothek in Höhe von 64.110,12 DM verurteilt worden. Er hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zu deren Begründung bis zu dem 24. Januar 1997 verlängert worden. Am 11. Februar 1997 hat der Beklagte sein Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat der Beklagte vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Anfertigung der Berufungsbegründung vom Eingang eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Vorschuß sei am 10./15. Januar 1997 an die Korrespondenzanwälte in Frankfurt am Main überwiesen worden. Dort sei er durch ein Versehen der sonst immer zuverlässigen Büroangestellten F. zunächst nicht an den Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet worden. Dieser habe daraufhin keine Berufungsbegründung eingereicht und mit Schriftsatz vom 28. Januar 1997 das Mandat niedergelegt. Erst nach dem verspäteten Eingang des Vorschusses habe der Prozeßbevollmächtigte das Mandat wieder aufgenommen und zusammen mit der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung beantragt. Das Büroversehen bei den Korrespondenzanwälten könne dem Beklagten nicht als Verschulden zugerechnet werden. 4 Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung des Beklagten wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die Beschwerde ist begründet. Ein Verschulden des Beklagten und ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1. Daß der Beklagte den Vorschuß nicht an den Prozeßbevollmächtigten, sondern an den Korrespondenzanwalt überwiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Der gesamte Geschäftsverkehr lief über den Korrespondenzanwalt und die Überweisung ist früh genug veranlaßt worden, um bei richtiger Weiterleitung rechtzeitig beim Prozeßbevollmächtigten einzutreffen. 2. Nach der im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten und zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden Darstellung des Beklagten ist der Vorschuß durch ein Büroversehen in der Kanzlei des Korrespondenzanwaltes nicht rechtzeitig an den Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet worden. Dieses Versehen der im übrigen zuverlässigen sowie sorgfältig angeleiteten und überwachten Angestellten ist dem Beklagten nicht als Verschulden zuzurechnen. Der Prozeßbevollmächtigte schließlich durfte sich seinerseits darauf verlassen, daß der Zahlungsverkehr in der Kanzlei des Korrespondenzanwaltes bürotechnisch fehlerfrei abgewickelt wird. Lang Haß Hausmann Wiebel Kuffer