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BGH · VII ZB 10/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 12. 1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senates vom 13. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Hiergegen hat der Beklagte selbst sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat durch Beschluß vom 13. Die Gegenvorstellung des Beklagten ist nicht begründet. Die im Beschluß des Senates vom 13. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe betrifft, ist unstatthaft, § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO. Damit ist der Beklagte dem Erfordernis des § 78 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsanwaltStraßeBeschwerdeBeschlußProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 10/95
vom 12. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 Heinz-Jürgen	Am	213,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
-
tstraße 16,
gegen
 Firma T
L
Li
 Inhaber:
Hildeburg H
Bl
►Straße 22,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollege,
 und Straße 375,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 12. Oktober 1995
beschlossen:
1.	Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senates vom 13. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
2.	Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1995 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 20.171,66 DM
3
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 20.171,66 DM restlichen Werklohn zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 8. Februar 1995 zugestellt worden. Der Beklagte selbst hat am 20. und am 24. März 1995 jeweils gleichlautend Berufung eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie Prozeßkostenhilfe begehrt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 24. März 1995 die Prozeßkostenhilfe verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte selbst sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat durch Beschluß vom 13. Juli 1995 dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben.
II.
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten ist nicht begründet. Die im Beschluß des Senates vom 13. Juli 1995 aufgezeigten durchgreifenden Bedenken gegen die beantragte Prozeßkostenhilfe sind nicht ausgeräumt.
2. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe betrifft, ist unstatthaft, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Im übrigen ist sie unzulässig, da der Beklagte es unterlassen hat, seine sofortige Beschwerde durch einen dort postulationsfähigen Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Köln oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen. Damit ist der Beklagte dem Erfordernis des § 78 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen.
Lang	Bliesener	Haß
 Hausmann
Wiebel