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BGH · VII ZB 10/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/93

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Elektroarbeiten. Obwohl die Beklagte auf diesen Fehler hingewiesen worden ist, hat sie einen Rechtsanwalt nicht beauftragt. Daraufhin hat das Bezirksgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltBundesgerichtshofPotsdamunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 10/93
vom 11. November 1993
in dem Rechtsstreit
 Niederlassung fstraße
i, Inhaber Rolf
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gegen
Firma
m®-GmbH T
■Straße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 5.700,05 DM
3
Gründe:
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Elektroarbeiten. Das Kreisgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 5.700,05 DM verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 2. Oktober 1992 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 19. Oktober 1992 Berufung eingelegt, jedoch nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt. Obwohl die Beklagte auf diesen Fehler hingewiesen worden ist, hat sie einen Rechtsanwalt nicht beauftragt. Daraufhin hat das Bezirksgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden hat.
2. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte hat es trotz schriftlichen Hinweises unterlassen, ihre sofortige Beschwerde durch einen im Beitrittsgebiet zugelassenen Rechtsanwalt beim Bezirksgericht Potsdam oder alternativ durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt direkt beim Bundesgerichtshof einzulegen. Damit ist sie dem Erfordernis des § 78 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen .
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel