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BGH · VII ZB 10/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/92

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gegen 17.30 Uhr habe die Sekretärin das Postablagefach kontrolliert, in dem sie den Briefumschlag mit Berufungsbegründung nicht mehr vorgefunden ha- Sie sei deshalb davon ausgegangen, daß der Bote den Schriftsatz bereits entnommen hatte, um ihn rechtzeitig zu dem Berufungsgericht zu bringen. Die Bürovorsteherin des Anwalts überzeuge sich durch regelmäßige Stichproben davon, daß der Bote die ihm erteilten Anweisungen befolge, insbesondere fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig bei Gericht einreiche. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und ihre Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige die Annahme einer ausreichenden Belehrung und Überwachung des Boten nicht. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Kanzleiboten St., der nach sechsjähriger Tätigkeit in dem Anwaltsbüro als erprobter Büroangestellter anzusehen ist, die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift überlassen (vgl. b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe es an einer ausreichenden Belehrung und Überwachung des Kanzleiboten fehlen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Die Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei hat u.a. eidesstattlich versichert: "Ist ein für eines der verschiedenen Gerichte bestimmter Schriftsatz (sei es auf dem Briefumschlag, sei es auf einem aufgehefteten Zettel) als Fristsache für den betreffenden Tag kenntlich gemacht, so besteht die allgemeine Anweisung und Übung, daß dieser Schriftsatz auch noch am betreffenden Tag durch Herrn St. zu dem betreffenden Gericht (Nachtbriefkasten) gebracht wird." Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte davon ausgehen, daß der Bote aufgrund seiner langjährigen Erfahrung die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ablieferung kannte. c) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß in der Anwaltskanzlei anhand der eingehenden Quittungen stichprobenartig, aber nahezu regelmäßig nachgeprüft wird, ob der Bote einen fristgebundenen Schriftsatz rechtzeitig zu dem Gericht gebracht hat. Das rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, es habe die Gefahr bestanden, daß der Bote infolge seiner ordentlichen Arbeit sorglos werden könne. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
rechtzeitigBoteBerufungsgerichtAnwaltSchriftsatzSt

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 10/92
vom 25. März 1993
in dem Rechtsstreit
 der Firma Günter sflHI, Inhaber Günter
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Roswitha van den
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 25. März 1993
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1992 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 29. Januar 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 21.745 DM
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung einer Werkleistung.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Januar 1992, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 12. Februar 1992, die Beklagte zur Zahlung von 22.670 DM und Zinsen verurteilt. Dagegen hat die Beklagte am 12. März 1992 Berufung eingelegt, diese jedoch nach Fristverlängerung bis zu dem 13. Mai 1992 erst am 14. Mai 1992 begründet. Mit einem am 27. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen, die Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsbegründungsschrift am 13. Mai 1992 postfertig gemacht. Dabei habe sie auf dem Briefumschlag einen,gut sichtbaren Vermerk "Fristablauf 13.5.1992 - OLG" angebracht. Die ausgehende Anwaltspost werde in der Kanzlei durch einen dort seit sechs Jahren angestellten, zuvor stets zuverlässigen Boten expediert. Dieser entnehme die Post einer dafür vorgesehenen Ablage und bringe sie, falls die Frist noch am gleichen Tag ablaufe, zu dem Nachtbriefkasten des Gerichts. Gegen 17.30 Uhr habe die Sekretärin das Postablagefach kontrolliert, in dem sie den Briefumschlag mit Berufungsbegründung nicht mehr vorgefunden ha-
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be. Sie sei deshalb davon ausgegangen, daß der Bote den Schriftsatz bereits entnommen hatte, um ihn rechtzeitig zu dem Berufungsgericht zu bringen. Die Bürovorsteherin des Anwalts überzeuge sich durch regelmäßige Stichproben davon, daß der Bote die ihm erteilten Anweisungen befolge, insbesondere fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig bei Gericht einreiche.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
1.	Das Berufungsgericht führt aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige die Annahme einer ausreichenden Belehrung und Überwachung des Boten nicht. Es sei daher davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sein Büro mangelhaft organisiert habe.
2.	Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Erfolg. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt S. treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden i.S. des § 233 ZPO, nicht zu folgen.
Der Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn Rechtsanwalt S. als ihr Bevollmächtigter die
 übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann. Diesem Erfordernis hat der Anwalt genügt.
a)	Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Kanzleiboten St., der nach sechsjähriger Tätigkeit in dem Anwaltsbüro als erprobter Büroangestellter anzusehen ist, die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift überlassen (vgl. dazu BGH Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 = BGHR ZPO § 233, Büropersonal 1). Es ist glaubhaft gemacht, daß es St. während seiner Tätigkeit in der Anwaltskanzlei stets auch oblag, eilige Schriftsätze zu den Nachtbriefkästen der Gerichte zu befördern.
b)	Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe es an einer ausreichenden Belehrung und Überwachung des Kanzleiboten fehlen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Der Kanzleibote St. ist ein besonders erprobter Büroangestellter, auf den sich der Anwalt, wie als glaubhaft gemacht anzusehen ist, verlassen konnte. Die Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei hat u.a. eidesstattlich versichert: "Ist ein für eines der verschiedenen Gerichte bestimmter Schriftsatz (sei es auf dem Briefumschlag, sei es auf einem aufgehefteten Zettel) als Fristsache für den betreffenden Tag kenntlich gemacht, so besteht die allgemeine Anweisung und Übung, daß dieser Schriftsatz auch noch am betreffenden Tag durch Herrn St. zu dem betreffenden Gericht (Nachtbriefkasten) gebracht wird." Es ist hier demnach davon auszugehen, daß der Kanzleibote St. über die ordnungsgemäße Behandlung von Fristensachen unterrichtet
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war (vgl. dazu auch BGH Beschluß vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77 = VersR 1977, 1099). Eine zusätzliche ausdrückliche Belehrung eines erfahrenen Kanzleiboten durch den Anwalt für jeden Einzelfall ist aufgrund der gegebenen Sachlage nicht zu verlangen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte davon ausgehen, daß der Bote aufgrund seiner langjährigen Erfahrung die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ablieferung kannte.
c)	Im vorliegenden Fall hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß in der Anwaltskanzlei anhand der eingehenden Quittungen stichprobenartig, aber nahezu regelmäßig nachgeprüft wird, ob der Bote einen fristgebundenen Schriftsatz rechtzeitig zu dem Gericht gebracht hat. Bei dieser Kontrolle ist ein Fehler nie entdeckt worden. Der Anwalt durfte danach davon ausgehen, daß der Bote die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und zuverlässig erledigte, zu demal die sorgfaltswidrige Beförderung von Fristsachen naturgemäß auch sonst nicht verborgen geblieben wäre. Zuwiderhandlungen des Kanzleiboten sind aber bis zu dem 13. Mai 1992 nicht vorgekommen. Das rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, es habe die Gefahr bestanden, daß der Bote infolge seiner ordentlichen Arbeit sorglos werden könne.
Demnach ist der Wiedereinsetzungsantrag ausreichend begründet. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Bliesener	Quack	Haß
 Hausmann
Wiebel