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BGH · VII ZB 10/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Auf dem vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Unterzeichneten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils ist mit einem Datumsstempel das Datum "7. Auf dem Terminsprotokoll befinde sich der Eingangsstempel vom 8. Das auf dem Empfangsbekenntnis aufgedruckte Datum "7. Juli 1987” beruhe auf einem Büroversehen, weil der Stempel noch das Datum des Vortags getragen habe und versehentlich noch nicht umgestellt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums auf dem Empfangsbekenntnis zulässig (BGH NJW 1987, 325; Senatsbeschluß vom 7. fügung hat die Kanzlei des Landgerichts - wie sich aus einem Vermerk ergibt - am "7.7.1987" Ebenso hat die Kanzlei in dem von ihr vorgeschriebenen, an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Empfangsbekenntnis unter "Kurze Bezeichnung des Schriftstücks" angeführt: "Ausf.Urt. 19.6.87 + PA". Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Abschrift der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 19. Dagegen befindet sich auf dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis nicht ein Abdruck dieses Eingangsstempels, sondern der Abdruck eines Stempels mit Name und Anschrift des Prozeßbevollmächtigten sowie zusätzlich ein Abdruck eines Datumsstempels vom "7. Juli 1987 angenommen hat und ihm das Urteil deshalb erst an diesem Tag zugestellt worden ist. Nach der vom Landgericht getroffenen Verfügung und dem Vermerk der Kanzlei des Landgerichts auf dem Empfangsbekenntnis ist davon auszugehen, daß die Ausfertigung des Urteils vom 19. Juni 1987 gemeinsam mit einem Abdruck des Protokolls über die Sitzung vom 19. Juli 1987 ausgeführt hat und die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangene Protokollab- Juli 1987" trägt, ist weiter anzunehmen, daß das Urteil - ebenso wie die Protokollabschrift - erst an diesem Tag im Büro des Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr über die Berufung der Klägerin zu entscheiden.

EmpfangsbekenntnisAbdruckvermerkenBeschlußKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VII ZB 10/88
in dem Rechtsstreit
 der Firma Bi
 Bau-Service M. B IlflBHlBstraße
 Inhaberin Margret
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
die Firma	Malerbetrieb	GmbH,	vertreten	durch
 ihre Geschäftsführer Willibald	und	Johannes	Kr^B,
M^^^Bstraße 0, VH
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
 am 7. Juli 1988
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1988 aufgehoben.
Beschwerdewert: 22.961,47 DM
Gründe :
1.	Die Klägerin, die bei einem Bauvorhaben als Subunternehmerin der Beklagten Rigipswände errichtet hatte, überließ ihre dort eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten auch für andere Arbeiten. Hierfür verlangte sie von der Beklagten mit Rechnung vom 11. Januar 1984	22.961,47 DM.
Da die Beklagte nicht zahlte, machte die Klägerin diesen Betrag nebst Zinsen zuzüglich Inkassokosten in Höhe von 822,20 DM, die sie jetzt nicht mehr weiterverfolgt, mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Juni 1987 die Klage abgewiesen. Auf dem vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Unterzeichneten Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils ist mit einem Datumsstempel das Datum "7. Juli 1987" aufgedruckt.
Die Klägerin hat mit einem am 10. August 1987 - einem Montag - eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie rechtzeitig begründet. Mit Beschluß vom 13. Januar 1988 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Daraufhin hat die Klägerin am 1. Februar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hilfsweise gegen den ihr am 18. Januar 1988 zugestellten Beschluß sofortige Beschwerde erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Urteil sei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zusammen mit
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dem Terminsprotokoll erst am 8. Juli 1987, nicht bereits am 7. Juli 1987 zugestellt worden. Auf dem Terminsprotokoll befinde sich der Eingangsstempel vom 8. Juli 1987. Das auf dem Empfangsbekenntnis aufgedruckte Datum "7. Juli 1987” beruhe auf einem Büroversehen, weil der Stempel noch das Datum des Vortags getragen habe und versehentlich noch nicht umgestellt worden sei.
2.	Die gegen den Beschluß vom 13. Januar 1988 formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt, so daß es auf die Frage der Wiedereinsetzung nicht ankommt.
a)	Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO liefert zwar den vollen Beweis dafür, daß die Zustellung an dem angegebenen Tag vorgenommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums auf dem Empfangsbekenntnis zulässig (BGH NJW 1987, 325; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1978 - VII ZB 24/78 = VersR 1979, 258, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluß NJW 1987, 2875).
b)	Diesen Nachweis der Unrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1987, 325; 1987, 1335, jeweils m.w.N.), hat die Klägerin erbracht.
aa) In der vom Landgericht nach Verkündung des Urteils getroffenen Verfügung vom 22. Juni 1987 wurde u.a. angeordnet, eine "einf. Urteilsausfertigung + PA" den Kläger-Vertretern gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Diese Ver  5 -
fügung hat die Kanzlei des Landgerichts - wie sich aus einem Vermerk ergibt - am "7.7.1987" ausgeführt. Ebenso hat die Kanzlei in dem von ihr vorgeschriebenen, an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Empfangsbekenntnis unter "Kurze Bezeichnung des Schriftstücks" angeführt: "Ausf. Urt. 19.6.87 + PA".
Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Abschrift der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 19. Juni 1987 trägt den Abdruck eines Tages-Eingangsstempels ihres Büros vom 8. Juli 1987 mit dem handschriftlichen Vermerk "zug.". Dagegen befindet sich auf dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis nicht ein Abdruck dieses Eingangsstempels, sondern der Abdruck eines Stempels mit Name und Anschrift des Prozeßbevollmächtigten sowie zusätzlich ein Abdruck eines Datumsstempels vom "7. Juli 1987".
bb) Aufgrund dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Urteilsausfertigung erst am 8. Juli 1987 angenommen hat und ihm das Urteil deshalb erst an diesem Tag zugestellt worden ist. Nach der vom Landgericht getroffenen Verfügung und dem Vermerk der Kanzlei des Landgerichts auf dem Empfangsbekenntnis ist davon auszugehen, daß die Ausfertigung des Urteils vom 19. Juni 1987 gemeinsam mit einem Abdruck des Protokolls über die Sitzung vom 19. Juni 1987, in der das Urteil verkündet wurde, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übersandt wurde. Da die Kanzlei des Landgerichts die Verfügung am 7. Juli 1987 ausgeführt hat und die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangene Protokollab-
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Schrift das Eingangsdatum "8. Juli 1987" trägt, ist weiter anzunehmen, daß das Urteil - ebenso wie die Protokollabschrift - erst an diesem Tag im Büro des Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Diese Annahme wird dadurch erhärtet, daß sich neben dem Eingangsdatum "8. Juli 1987" auf der Protokollabschrift der handschriftliche Vermerk "zug." befindet, was auf die Zustellung des anliegenden Urteils an diesem Tag hindeutet. Dann aber beruht das auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum "7. Juli 1987" auf einem Kanzleiversehen, das sich daraus erklärt, daß am 8. Juli 1987 nur auf dem Eingangsstempel, nicht aber auch auf dem Datumsstempel das richtige Datum "8. Juli 1987" eingestellt war.
3.	Die am Montag dem 10. August 1987 eingegangene Berufung der Klägerin wurde daher rechtzeitig eingelegt. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 13. Januar 1988 ist deshalb aufzuheben. Das Berufungsgericht hat nunmehr über die Berufung der Klägerin zu entscheiden.
Girisch	Doerry	Bliesener
 Walchshöfer	Quack