Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 12. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Die Beklagte, eine finnische Firma mit dem Sitz in Finnland und vertreten durch einen finnischen Geschäftsführer, ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. April 1984 hat sie durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig erneut Berufung eingelegt, die inzwischen innerhalb der für diese Berufung laufenden (verlängerten) Frist auch begründet worden ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Beklagte vorgetragen, daß sie die Belehrung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über die Einlegung der Berufung mißverstanden habe: Sie habe diese dahin verstanden, das Rechtsmittel der Berufung - wie angeblich in Finnland möglich - selbst einlegen zu können und sich nur zur Durchführung des Berufungsverfahrens eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts bedienen zu müssen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Versäumung der Berufungsfrist entweder auf dem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe, wenn diese die Beklagte nämlich nicht richtig bzw. Sie ergänzt ihren Vortrag durch Überreichung des Schreibens ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Gegen das Urteil kann durch Sie Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden. Sie ist von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dahin unterrichtet worden, daß es für die "Durchführung des Berufungsverfahrens" der Bestellung eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwaltes bedarf.Der angeblich von der Beklagten mißverstandene Satz: "Gegen das Urteil kann durch Sie Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden" gab ihr wegen seines Zusammenhanges mit den folgenden Sätzen keine Veranlassung zu der Annahme, nach deutschem Prozeß- Darauf, daß ihr Geschäftsführer nach seinen Angaben "nur gebrochen deutsch spricht", kann sich die in Deutschland seit 1974 umfangreich geschäftlich tätige und hier am Rechtsverkehr teilnehmende Beklagte nicht berufen. Das Oberlandesgericht hat nach alledem zutreffend das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 10/84 BESCHLUSS In Sachen der Firma 0^Ab. Finnland, Box fll, K vertreten durch den Geschäftsführer Lars-Johann A ebenda. Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Dr. gegen die Firma I. Kefl^B GmbH, vertreten durch die Geschäfts-führerin Kauffrau Ingeborg Ke^^p, BflHHBstraße f, BiflHP, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 12. Juli 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 18.325 DM. Gründe : Die Beklagte, eine finnische Firma mit dem Sitz in Finnland und vertreten durch einen finnischen Geschäftsführer, ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Januar 1984 verurteilt worden, 18.325 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Februar 1984 zugestellt worden. Mit einem nur von ihrem Geschäftsführer Unterzeichneten Schriftsatz vom 6. März 1984, der beim Oberlandesgericht am 9. März 1984 eingegangen ist, hat die Beklagte 3 gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat ihr nach Eingang der Akten unter dem 20. März 1984 mitgeteilt, daß eine nicht von einem am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufung unzulässig ist. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dieses Schreiben am 26. März 1984 erhalten zu haben. Am 9. April 1984 hat sie durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten und gleichzeitig erneut Berufung eingelegt, die inzwischen innerhalb der für diese Berufung laufenden (verlängerten) Frist auch begründet worden ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Beklagte vorgetragen, daß sie die Belehrung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über die Einlegung der Berufung mißverstanden habe: Sie habe diese dahin verstanden, das Rechtsmittel der Berufung - wie angeblich in Finnland möglich - selbst einlegen zu können und sich nur zur Durchführung des Berufungsverfahrens eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts bedienen zu müssen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Versäumung der Berufungsfrist entweder auf dem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe, wenn diese die Beklagte nämlich nicht richtig bzw. nur unvollständig über die Einlegung der Berufung belehrt haben sollten, oder auf dem Verschulden der Beklagten selbst, wenn deren Geschäftsführer eine sachgemäße Belehrung nicht befolgt haben sollte. 4 Mit ihrer fristgerechten sofortigen Beschwerde verfolgt die Beklagte das Wiedereinsetzungsgesuch weiter. Sie ergänzt ihren Vortrag durch Überreichung des Schreibens ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Februar 1984. Dieses Schreiben hat zur Berufungseinlegung folgenden Wortlaut: "Das Urteil wurde uns am 10.02.1984 zugestellt. Gegen das Urteil kann durch Sie Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden. Mit der Durchführung des Berufungsverfahrens sind beim Oberlandesgericht Hamm zugelassene Anwälte zu bestellen. Wir teilen mit, daß wir ohne ihre schriftliche ausdrückliche Anweisung die Einlegung der Ber-fung nicht veranlassen werden. Wir bitten Sie zu beachten, daß der Ablauf der Berufungsfrist am 10.03.1984 ist. Falls Berufung eingelegt werden soll, bitten wir Sie uns rechtzeitig zu unterrichten." Die zulässige sofortige Beschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie ist von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dahin unterrichtet worden, daß es für die "Durchführung des Berufungsverfahrens" der Bestellung eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwaltes bedarf. Der angeblich von der Beklagten mißverstandene Satz: "Gegen das Urteil kann durch Sie Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden" gab ihr wegen seines Zusammenhanges mit den folgenden Sätzen keine Veranlassung zu der Annahme, nach deutschem Prozeß- recht könne etwa das Rechtsmittel der Berufung durch die 5 Partei selbst eingelegt, und nur zur Fortführung des Berufungsverfahren müsse ein Anwalt bestellt werden. Darauf, daß ihr Geschäftsführer nach seinen Angaben "nur gebrochen deutsch spricht", kann sich die in Deutschland seit 1974 umfangreich geschäftlich tätige und hier am Rechtsverkehr teilnehmende Beklagte nicht berufen. Notfalls hätte sie eine Rückfrage bei ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder anderen Kundigen des deutschen Prozeßrechtes halten müssen. Auch die Unterlassung einer derartigen Rückfrage würde ihr zu dem Verschulden gereichen. Der durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1977 (IV ZB 10/77 = VersR 1977, 646) entschiedene Fall lag anders. Zum einen handelte es sich um einen Bahnarbeiter,der nie in Deutschland war und daher die deutschen Verhältnisse nicht kannte. Zum anderen war auch die Belehrung seines Anwalts anders gefaßt und für eine Partei seines Bildungsgrades mißverständlich. Das Oberlandesgericht hat nach alledem zutreffend das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die verspätete Berufung als unzulässig verworfen. 6 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Doerry Bliesener Obenhaus