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BGH · VII ZB 10/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/74

März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Januar 1974 als unzulässig verworfen, da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde erhoben. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist. entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1967, 2310; Urteile vom 21. Der Schriftzug weist aber so viele individuelle, charakteristische Merkmale auf, daß er als Unterschrift im Sinne der erwähnten Rechtsprechung hingenommen werden kann.

SilbeNameUnterschriftVogtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 10/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Linoleum N
H
Inhaber Dr. Franz
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Be schwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Baukunststoffe,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. Januar 1974 aufgehoben.
Gründe :
1.	Durch Urteil vom 22. Oktober 1973 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.272,19 DM nebst Zinsen verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung einlegen lassen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 24. Januar 1974 als unzulässig verworfen, da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde erhoben.
2.	Das Rechtsmittel ist nach den §§ 519 b, 547» 577 ZPO zulässig. Es ist auch begründet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist.
 
entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1967, 2310; Urteile vom 21. Januar I960 - VIII ZR 198/59 - * LM ZPO § 170 Nr. 2; vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 - * LM ZPO § 130 Nr. 3; Beschluß vom 22. Dezember 1970 - IV ZB 18/70 - = VersR 1971, 373).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat zwar bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift seinen Namen nicht ganz zuende ausgeschrieben. Der Schriftzug weist aber so viele individuelle, charakteristische Merkmale auf, daß er als Unterschrift im Sinne der erwähnten Rechtsprechung hingenommen werden kann. Er enthält die erste Silbe des aus zwei Silben bestehenden Namens ganz, und zwar in durchaus lesbarer Form. Das Fehlen der zweiten Silbe macht den Namenszug noch nicht zu einem bloßen Handzeichen, einer "Paraphe", mit der ein Schriftstück lediglich abgezeichnet, nicht aber unterzeichnet zu werden pflegt. Vielmehr läßt der - wie die Beklagte einräumt, sicherlich flüchtig hingeworfene -Schriftzug doch erkennen, daß der Unterzeichnende damit seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen. Der Schriftzug kann daher als Unterschrift angesehen werden.
3.	Die angefochtene Entscheidung ist infolgedessen auf die sofortige Beschwerde der Beklagten aufzuheben.
Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.
Vogt	Erbel	RiBGH	Schmidt	ist
 in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Girisch
Recken