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BGH · VII ZB 10/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/75

1. Zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Klägers war der Rechtsanwalt Dr. in A Rechtsanwalt übergab das Magnetophonband mit dem Diktat der Berufungsbegründung am Morgen des 28. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. JflHI' 41) persönlich unterzeichnet werden müsse, weil es sich um eine für das Oberlandesgericht bestimmte Sache handele. Fräulein schrieb die Berufungsbegründung und stempelte sie auf den Namen des Rechtsanwalts Dr. JflHIiB Da sie Rechtsanwalt nicht antraf, brachte sie den Schriftsatz mit Umschlag in den sog. Er erkundigte sich nach dem Verbleib der Berufungsbegründung und erfuhr, daß sie bereits als Eilbrief abgeschickt worden sei. Rechtsanwalt Dr. JflIBl habe hinreichend glaubhaft gemacht, daß er bei der Bestellung, Ausbildung und Überwachung seines Personals sowie der Organisation des Bürobetriebes die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. 3. Das Oberlandesgericht sieht ein Verschulden dagegen in dem Verhalten des Rechtsanwalts HflB: Er habe aus der Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. Außerdem hätte er bei der von ihm veranlaßten telefonischen Rückfrage auch feststellen lassen können, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Mit Recht macht der Kläger geltend, daß das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts über spannt. Dieser hatte das für ihn Erforderliche damit veranlaßt, daß er die Anwaltsgehilfin Mpp anwies, die Berufungsbegründung auf den Namen des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. JflHPzu stempeln und für dessen Unterschrift zu sorgen. Da er - offenbar am späten Nachmittag - Rechtsanwalt Dr. auch an diesem Tage sah, konnte er davon ausgehen, daß die Berufung sbegründung ordnungsgemäß unterzeichnet worden war, bevor sie zur Post gegeben wurde. Daß die Berufungsbegründungs schrift ohne Unterschrift abgeschickt worden sein könnte, brauchte Rechtsanwalt Hpp nicht in Betracht zu ziehen. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 10/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Peter
 in Wl
>traße
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Ladenbau M in
, Inh. Karl Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. Mai 1973 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift war zwar einen Tag vor Ablauf der bis zu dem 30. März 1973 reichenden Begründungsfrist eingegangen; sie war aber nicht unterzeichnet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Unterschrift fehlte und die Berufungs-begrundungsfrist deshalb nicht gewahrt war. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
1.	Zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des
 Klägers war der Rechtsanwalt Dr.	in	A
Dieser hatte den von ihm als juristischen Mitarbeiter beschäftigten Rechtsanwalt	mit	der	Sachbearbeitung
 beauftragt. Rechtsanwalt	ist lediglich beim Landge-
dem Kläger geführt und die Berufungsbegründung entworfen.
Rechtsanwalt	übergab	das Magnetophonband mit dem
 Diktat der Berufungsbegründung am Morgen des 28. März 1973 der Anwaltsgehilfin Margit MflP. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. JflHI' 41) persönlich unterzeichnet werden müsse, weil es sich um eine für das Oberlandesgericht bestimmte Sache handele.
Fräulein	schrieb	die Berufungsbegründung und
 stempelte sie auf den Namen des Rechtsanwalts Dr. JflHIiB Da sie Rechtsanwalt	nicht antraf, brachte sie den
 Schriftsatz mit Umschlag in den sog. Empfang zu der Anwaltsgehilfin He^i. Dort befand sich auch der Anwaltsgehilfenlehrling Heide lfliiH). Fräulein	brachte	den
 Schriftsatz zur Post, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob er inzwischen unterschrieben war. Sämtliche Angestellte waren darüber belehrt, daß nur solche Schreiben herausgehen dürfen, die auch unterzeichnet sind.
Rechtsanwalt Hpp kehrte zwischen 15°° und 16°° Uhr in die Kanzlei zurück. Er erkundigte sich nach dem Verbleib der Berufungsbegründung und erfuhr, daß sie bereits als Eilbrief abgeschickt worden sei. Er veranlaßte, daß am nächsten Tage beim Oberlandesgericht angerufen wurde, und erfuhr, daß der Schriftsatz bereits eingegangen
 rieht
zugelassen. Er hat die Besprechung mit
 war.
- A -
Rechtsanwalt Dr.	hatte	seine Kanzlei wegen
 eines schweren Unfalles längere Zeit nicht aufsuchen können. Am 27. März 1973 war er erstmals - für kurze Zeit, jedoch ohne zu arbeiten - wieder erschienen. Am 28. März 1973 war er am späten Nachmittag gekommen. Rechtsanwalt HflPhat ihn an beiden Tagen gesehen.
2.	Das Oberlandesgericht nimmt an, daß der Prozeß-
bevollmächtigte des Klägers sich das Versehen des Lehrlings Heide	nicht zuzurechnen lassen brauche. Rechtsanwalt
 Dr. JflIBl habe hinreichend glaubhaft gemacht, daß er bei der Bestellung, Ausbildung und Überwachung seines Personals sowie der Organisation des Bürobetriebes die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen.
Hiergegen bestehen nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keine Bedenken. Die Anwaltslehrlinge waren der Anwaltsgehilfin HeHBzur Ausbildung zugewiesen. Fräulein HeflUBI hat sie belehrt und ständig überwacht; sie hat insbesondere darauf geachtet, daß Postsachen erst dann abgesandt werden, wenn sie unterschrieben worden sind. Bisher hatte sie nicht festgestellt, daß die Lehrlinge sich an die Weisungen nicht gehalten hätten.
3.	Das Oberlandesgericht sieht ein Verschulden dagegen in dem Verhalten des Rechtsanwalts HflB: Er habe aus der Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr.
nicht schließen dürfen, daß dieser seine Tätigkeit schon wieder in vollem Umfange aufgenommen habe. So hätte Rechtsanwalt H^^sich entweder vergewissern oder aber die Anweisung geben müssen, daß die Begründungsschrift dem Rechtsanwalt FflB als dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Vertreter des Rechtsanwalts Dr.
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zur Unterzeichnung vorzulegen sei. Außerdem hätte er bei der von ihm veranlaßten telefonischen Rückfrage auch feststellen lassen können, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß unterschrieben worden sei.
Mit Recht macht der Kläger geltend, daß das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts	über spannt. Dieser hatte das für
 ihn Erforderliche damit veranlaßt, daß er die Anwaltsgehilfin Mpp anwies, die Berufungsbegründung auf den Namen des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Dr. JflHPzu stempeln und für dessen Unterschrift zu sorgen. Da er Rechtsanwalt Dr. JHPHP bereits am Vortage in der Kanzlei gesehen hatte, durfte er damit rechnen, daß Rechtsanwalt Dr. JflBHHPauch am 28. März 1973 erscheinen würde. Da er - offenbar am späten Nachmittag - Rechtsanwalt Dr.	auch	an
 diesem Tage sah, konnte er davon ausgehen, daß die Berufung sbegründung ordnungsgemäß unterzeichnet worden war, bevor sie zur Post gegeben wurde. Daß die Berufungsbegründungs schrift ohne Unterschrift abgeschickt worden sein könnte, brauchte Rechtsanwalt Hpp nicht in Betracht zu ziehen. Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. HHHP noch nicht voll arbeitsfähig gewesen sein sollte, so stand dies einer Unterschriftsleistung doch nicht im Wege. Insofern ist dieser Sachverhalt daher durchaus dem vergleichbar, der Gegenstand der in NJW 1971, 1749 Nr. 5 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gewe sen ist (vgl. a. BGH, Beschluß vom 20. September 1937 - IV ZB 142/57 - LM ZPO § 232 Nr. 32). Auch zu einer telefonischen Rückfrage bestand unter diesen Umständen kein Anlaß.

- b -
Auf die von dem Beschwerdeführer sonst noch vorgetragenen Überlegungen kommt es nach alledem nicht mehr an.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Vogt	Girisch	Meise
 Recken	Doerry