Januar '1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten durch Teilurteil vom 7. Dezember 1970 hat es sodann die Klage auch gegenüber der außerdem verklagten Firma Platten-(Beklagten zu 1) abgewiesen und die Klägerin verurteilt, Mdie Kosten des Rechtsstreits” zu tragen. Ihre Berufung gegen das Schlußurteil hat die Klägerin insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Firma Platten-FfllH richtete. In diesem Umfang hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufung entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch gegenüber dem Beklagten Kl|^~ mpl und dem Streithelfer KoflBfc begründet. b) Die Berufungsbegründung enthält zwar einen ausdrücklichen Antrag nur gegenüber der Beklagten zu 1• Hinsichtlich der (wegen der Kosten) weitergehenden Berufung liegt darin aber noch kein Verstoß gegen § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO. c) Die Berufungsbegründung verstößt entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch nicht gegen § 519 Abs, 3 Nr. 2 ZPO* Die Klägerin war zur Anfechtung des Schlußurteils in vollem Umfange nur deshalb genötigt, weil ihre zuvor gegen das Teilurteil vom 7. Oktober 1970 eingelegte Berufung nicht verhinderte, daß die Kostenentscheidung des Schlußurteils rechtskräftig wurde (BGHZ 20, 253, 254 mit An. Fischer in LM ZPO § 99 Nr. 4). Die Berufung gegen das Teilurteil hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 12. Zur Begründung ihrer insoweit allein gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils gerichteten Berufung genügte es deshalb, daß sie erkennbar auf ihre erste Berufung verwies. Die Klägerin hat dort nicht nur das Vorbringen der Firma Platten-FflHHHB bestritten, sondern auch das des Beklagten und des Streit- Das Oberlandesgericht wird jetzt zu entscheiden haben, ob die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil insoweit sachlich gerechtfertigt ist, als sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2 und zu dem Streithelfer richtet.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 10/72 BESCHLUSS in Sachen der Stadt W WKKKKKKKKMW 9 vertreten durch ihren Bürgermeister, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. 2. den Architekten Dipl.-Ing. Günther - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und 3. den Architekten Bauingenieur Josef Ifll TrflHfetraße 82, Streithelfer des Beklagten zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 6 Dor VI 1. /. iv I I r»(’nn I. dr.s Rundesgor I ohtshofs hat am 23. Januar '1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 31. Mai 1972 aufgehoben. Gründe : Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten durch Teilurteil vom 7. Oktober 1970 abgewiesen und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dieses Beklagten auferlegt. Durch Schlußurteil vom 2. Dezember 1970 hat es sodann die Klage auch gegenüber der außerdem verklagten Firma Platten-(Beklagten zu 1) abgewiesen und die Klägerin verurteilt, Mdie Kosten des Rechtsstreits” zu tragen. Die Klägerin hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Das Teilurteil ist seit der Entscheidung des Senats vom 7. November 1974 (VII ZR 30/72 und VII ZR 132/72) rechtskräftig. Ihre Berufung gegen das Schlußurteil hat die Klägerin insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen die Firma Platten-FfllH richtete. Soweit sich ihr Rechtsmittel gegen den Beklagten Kl^mHft wendet, hat sie es aufrechterhalten. In diesem Umfang hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg, 1. Die Klägerin hat die Berufung entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch gegenüber dem Beklagten Kl|^~ mpl und dem Streithelfer KoflBfc begründet. a) Darauf, daß die Berufungsbegründungsschrift nur die Beklagte zu 1 als Gegnerin der Klägerin bezeichnet, kommt es nicht an. Die Begründung nimmt, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt, auf die Berufungsschrift vom 14. Januar 1971 Bezug, und dort sind auch der Beklagte zu 2 und der Streithelfer benannt. Zu weiteren Angaben war die Klägerin nicht genötigt. Im Zweifel ist ohnehin davon auszugehen, daß im Falle des Obsiegens mehrerer Gegner sich das Rechtsmittel gegen alle richtet (BGH NJW 1969, 928, 929 mit Nachw.). Nur wenn die Klägerin die Berufung auf die Verfolgung ihrer Klage gegenüber der Firma Plat-ten-FQpBBI hätte beschränken wollen, wäre sie zu einer entsprechenden Erklärung verpflichtet gewesen. b) Die Berufungsbegründung enthält zwar einen ausdrücklichen Antrag nur gegenüber der Beklagten zu 1• Hinsichtlich der (wegen der Kosten) weitergehenden Berufung liegt darin aber noch kein Verstoß gegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Hier genügte die Erklärung, daß das Schlußurteil in vollem Umfange angefochten werde (BGH Urteil vom 14. Dezember 1950 - III ZR 24/50 = JZ 1951* 84, 85; Stein/Jonas, 19. Aufl. § 519 ZPO Anm. Ill 1; Baumbach/Lauterbach, 32. Aufl. § 519 ZPO Anm. 3 B). Daraus ergab sich deutlich genug, daß die Klägerin auch die Kostenentscheidung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 und dessen Streithelfer angreifen wollte. Offen bleiben kann deshalb, ob Inaowolt ©in Antrag schon nach § 308 Abs, 2 ZPO entbehrlich war, c) Die Berufungsbegründung verstößt entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch nicht gegen § 519 Abs, 3 Nr. 2 ZPO* Für die Frage, in welchem Unfange der Rechtsmittelkläger die Berufungsgründe zu bezeichnen sowie neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden anzuführen hat, kommt es auf die Eigenart des jeweiligen Falles an (RGZ 144, 6, 8; Baumbach/Lauterbach aaO § 519 Anm. 3 C a). Dem hat die Klägerin noch hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin war zur Anfechtung des Schlußurteils in vollem Umfange nur deshalb genötigt, weil ihre zuvor gegen das Teilurteil vom 7. Oktober 1970 eingelegte Berufung nicht verhinderte, daß die Kostenentscheidung des Schlußurteils rechtskräftig wurde (BGHZ 20, 253, 254 mit Anm. Fischer in LM ZPO § 99 Nr. 4). Die Berufung gegen das Teilurteil hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 12. Januar 1971 begründet. Zur Begründung ihrer insoweit allein gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils gerichteten Berufung genügte es deshalb, daß sie erkennbar auf ihre erste Berufung verwies. Das ist in der Berufungsbegründungsschrift vom 5. März 1971 geschehen. Die Klägerin hat dort nicht nur das Vorbringen der Firma Platten-FflHHHB bestritten, sondern auch das des Beklagten und des Streit- helfers. Darüber hinaus hat sie ausdrücklich die Feststellung gefordert, daß der Beklagte zu dem Scha- densersatz verpflichtet sei. Hiermit hat sie die ihre Berufung auch hinsichtlich der Kosten rechtfertigende Beziehung zur Berufungsbegrlindung vom 12. Januar 1971 hergestellt. Mehr brauchte sie nicht zu tun. 2. Der angefochtene Beschluß ist nach alledem aufzuheben. Das Oberlandesgericht wird jetzt zu entscheiden haben, ob die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil insoweit sachlich gerechtfertigt ist, als sie sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2 und zu dem Streithelfer richtet. Vogt Recken Girisch Doerry Meise