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BGH

Gericht: BGH

Dabei ging er davon aus, daß die Berufungsfrist, entsprechend dem Datum der Zustellungs bescheinigung, am 18. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das Urteil vom 5- Januar 1967 sei nicht wirksam zugeotellt worden. Die hier gewählte Zustellung gemäß § 198 ZPO geschieht dadurch, daß der zustellende Anwalt dem anderen Anwalt das zu Ubergehende Schriftstück übermittelt. Gemäß § 170 Abo. 1 ZPO genügt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils; sie braucht nicht den Tatbestand und die Gründe zu enthalten (u. a. BGH aaO und IM § 198 ZPO Nr. 1)• Zur Wirksamkeit der Zustellung bedarf es der Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses; dagegen ist die vom zustellenden Anwalt auszusteilende Zustellungs-beschcinigung insoweit ohne Belang (BGHZ 30, 299)* Maßgebend ist nur, ob die zugestellte Urkunde den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht und ob sich deren Übergabe aus dem Empfangsbokenntnis ergibt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat durch seinen Beglaubigungsvermerk dargetan, daß die Aus der beglaubigten Abschrift ergibt sich, daß sie keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. 4- Der Beschwerdeführer übersieht, daß es nach dem oben Gesagten zur Wirksamkeit der Zustellung nur des Empfangsbekenntnisses bedarf; dieses ersetzt also die Zustellungsurkunde gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO. 6. Zu einer ordnungsmäßigen Zustellung gemäß § 193 ZPO gehört, daß der Empfänger den Willen zur Annahme als Zustellung hat. Denn er hat diese Urkunde 5 oder 6 Tage behalten und nur das Empfangs-bekenntnis zurückgeschickt; es ist, wie der Eingangsver- ^^unmißver stündlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er zur Entgegennahme der beglaubigten Abschrift als Zustellung bereit war. 1. Ihm ist darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. PHB nicht jede von ihm zu erwartende Sorgfalt aufgewendet hat, und daß hierauf die Versäumung der Berufungsfrist zurückzuführen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers durfte er sich nicht darauf verlassen, daß ihm die Sache ohnehin rechtzeitig wieder vorgelegt werden würde. Es ist keine Seltenheit, daß eine solche Vorlage übersehen wird oder den Rechtsanwalt nicht erreicht, weil er verhindert ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich Rechts anwalt Dr. PflB, wie der Beschwerdeführer vermutet, von der Auffassung leiten ließ, die Zustellung werde erst mit der Ausfüllung des Datums auf der Zustellungsbescheinigung durch Rechtsanwalt RflHI^ wirksam. Die Versäumung der Frist ist also nicht nur auf den plötzlichen Tod von Rechtsanwalt Dr. zurückzu- Der Senat ist in Ubereinsximmung mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß auch Rechtsanwalt Dr. ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft Auf der beglaubigten Abschrift des Urteils befand sich der Eingangsstempel seines Büros, der ursprünglich das Datum des 11. fälligen Umstand hätte er die Akten durchsehen müssen, zu demal nur das Empfangsbekenntnis, nicht aber die Zustellungsbescheinigung ein einigermaßen zuverlässiges Beweismittel für den Tag der Zustellung ist. Januar 1967 finden müssen, in der die Zustellung mit dem Datum des 12.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltHechtsanwaltZustellungAbschriftZPOBeschwerdeführerKläger

Volltext der Entscheidung

2072 068
<7
BUNDESGERICHTSHOF
SSLS&J3M	BESCHLUSS
in Sachen
 des Steuerberaters Ewald RflB in E|
als Konkursverwalter Uber das Vermögen der Firma Paul H KG, Fertighausbau und -Vertrieb, persönlich haftender Gesellschafter Kaufmann Paul	in	Kl
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Carl
 allee
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II.
Instanz* Rech-lund
 wälte in
3
 
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Heimann-I'rosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr• Pinke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 1967 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
G r ü n d e :
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Januar 1967 zu dem überwiegenden Teil abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Hechtsanwalt	über-
sandte denen der damaligen Klägerin, den Hechtsanwälten Dr.	Er*	KflHfe	und	eine	abgekürzte	be-
glaubigte Abschrift des Urteils nebst Zustellungsbescheinigung sowie den Entwurf eines Empfangsbekenntnisses. Hechtsanwalt Dr.	Unterzeichnete das Empfangsbe-
kenntnis mit dem Datum des 11. Januar 1967 und sandte es an Hechtsanwalt'	zurück.
In die auf der beglaubigten Abschrift des Urteils
 
befindliche Zustellungsbescheinigung setzte Rechtsanwalt Br.	kein	Datum ein* Vielmehr sandte er sie am
17. Januar 1967 an Rechtsanwalt	mit	der	Bitte,
 das Zustellungsdatum auszufüllen. Das geschah in dem Büro des Genannten, jedoch mit dem Datum des 18. Januar 1967. Diese Urkunde ging bei Rechtsanwalt Dr. am 23. Januar 1967 ein. Dieser starb plötzlich am 25. Januar 1967.
Die Bearbeitung der Sache übernahm Anfang Februar 1967 Rechtsanwalt Dr. KiBHB* Br stellte fest, daß bis dahin noch keine Kontrollfristen im Kalender eingetragen waren und veranlaßte dies. Dabei ging er davon aus, daß die Berufungsfrist, entsprechend dem Datum der Zustellungs bescheinigung, am 18. Februar 1967 ablaufe. In seinem Aufträge legte Rechtsanwalt Dr.	am 15* Februar 1967
Berufung ein und begründete sie rechtzeitig.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der damaligen Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die damalige Klägerin frist-und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nach diesem Zeitpunkt ist über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat das Beschwerdeverfahren auf genommen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das Urteil vom 5- Januar 1967 sei nicht wirksam zugeotellt worden.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die hier gewählte Zustellung gemäß § 198 ZPO geschieht dadurch, daß der zustellende Anwalt dem anderen Anwalt das zu Ubergehende Schriftstück übermittelt. Gemäß § 170 Abo.
1 ZPO genügt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Urteils; sie braucht nicht den Tatbestand und die Gründe zu enthalten (u. a. BGH LM § 233 ZPO Nr. 37), muß aber dazu bestimmt sein, bei dem Zustellungsempfänger zu verbleiben (u. a. BGH aaO und IM § 198 ZPO Nr. 1)• Zur Wirksamkeit der Zustellung bedarf es der Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses; dagegen ist die vom zustellenden Anwalt auszusteilende Zustellungs-beschcinigung insoweit ohne Belang (BGHZ 30, 299)*
Diesen Erfordernissen ist hier genügt.
1.	Der Beschwerdeführer macht geltend, das Empfang bekenntnis sei insofern unrichtig, als Hechteanwalt Dr. PflH^ darin den Empfang einer iglaubigten Abschrift des vollstreckbaren Urteils bescheinigt habe; eine voll streckbare Ausfertigung sei nur der Klägerin erteilt worden.
Solche Ungenauigkeiten sind aber nicht geeignet, die Wirksamkeit der Zustellung zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1963, 1307, 1308). Maßgebend ist nur, ob die zugestellte Urkunde den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht und ob sich deren Übergabe aus dem Empfangsbokenntnis ergibt. Das war hier der Pall.
2.	Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat durch seinen Beglaubigungsvermerk dargetan, daß die
 
v
Abschrift mit der Ausfertigung Ubereinstimmt (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO). Das allgemeine Bestreiten des Beschwerdeführers mit Nichtwissen genügt nicht zur Widerlegung.
3.	Aus der beglaubigten Abschrift ergibt sich, daß sie keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Die ausdrückliche Bezeichnung als "abgekürzte Ausfertigung" war nicht erforderlich.
4- Der Beschwerdeführer übersieht, daß es nach dem oben Gesagten zur Wirksamkeit der Zustellung nur des Empfangsbekenntnisses bedarf; dieses ersetzt also die Zustellungsurkunde gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO.
3« Daß Hechtsanwalt	zustellen	wollte,	er-
gibt sich mit Sicherheit aus den Umständen. Er ist so vor gegangen, wie es in solchen Fällen Üblich ist. Insbesondere gehörte zu dieser Übung, daß er dem Zustellungsempfänger die Ausfüllung der Daten auf dem Empfangsbekenntnis und der Zustellungsbescheinigung überließ.
6. Zu einer ordnungsmäßigen Zustellung gemäß § 193 ZPO gehört, daß der Empfänger den Willen zur Annahme als Zustellung hat.
Es braucht nicht geprüft zu werden, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn Hechtsanwalt Dr. zugleich mit dem Empfangsbekenntnis auch das zuzustellen-dc Schriftstück an Hechtsanwalt R^m^mit Bitte zurückgesandt hätte, das Datum auszufüllen. Denn er hat diese Urkunde 5 oder 6 Tage behalten und nur das Empfangs-bekenntnis zurückgeschickt; es ist, wie der Eingangsver-
- 6

merk darauf ergibt, am 13. Januar 1967 bei Rechtsanwalt	eingegangen.
Durch dieses Verhalten hat Rechtsanwalt Dr. ^^unmißver stündlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er zur Entgegennahme der beglaubigten Abschrift als Zustellung bereit war.
7. Auch sonst bestehen gegen die Wirksamkeit der Zustellung keine Bedenken.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Recht abgelehnt.
1. Ihm ist darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. PHB nicht jede von ihm zu erwartende Sorgfalt aufgewendet hat, und daß hierauf die Versäumung der Berufungsfrist zurückzuführen ist.
Wie der Beschwerdeführer vorgetragen hat, war es im Büro der Rechtsanwälte Dr.	Dr.	IfflBpund
 üblich, daß der Sachbearbeiter bei einer Zustellung die Eintragung der notwendigen Fristen im Kalender verfügte. Es wäre danach Sache von Rechtsanwalt Dr# P| gewesen, diese Anordnung sofort am 11. oder 12. Januar 1967 zu treffen, als die die Zustellung betreffenden Urkunden von Rechtsanwalt R^^i^eingingen. In jedem Falle hätte er die Eintragung veranlassen miissen, als er die Verfügung vom 16. Januar 1967 Unterzeichnete, in der die Zustellung am 12. Januar 1967 ausdrücklich vermerkt war.
 
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers durfte er sich nicht darauf verlassen, daß ihm die Sache ohnehin rechtzeitig wieder vorgelegt werden würde. Es ist keine Seltenheit, daß eine solche Vorlage übersehen wird oder den Rechtsanwalt nicht erreicht, weil er verhindert ist. Solchen unvorhergesehenen Umständen vorzubeugen, dient nicht zu dem wenigsten die Eintragung im Fristenkalender. Ihre Unterlassung ist daher als Verschulden anzusehen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich Rechts anwalt Dr. PflB, wie der Beschwerdeführer vermutet, von der Auffassung leiten ließ, die Zustellung werde erst mit der Ausfüllung des Datums auf der Zustellungsbescheinigung durch Rechtsanwalt RflHI^ wirksam. Er hätte wissen müssen, daß es allein auf das Empfangsbekenntnis ankommt, das er bereits Tage zuvor unterzeichnet hatte und das sich auch nicht mehr bei seinen Akten befand*
Die Versäumung der Frist ist also nicht nur auf den plötzlichen Tod von Rechtsanwalt Dr.	zurückzu-
führen. Vielmehr ist sein vor diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten in erster Linie dafür maßgebend gewesen.
2. Der Senat ist in Ubereinsximmung mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß auch Rechtsanwalt Dr.
ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft
 Auf der beglaubigten Abschrift des Urteils befand sich der Eingangsstempel seines Büros, der ursprünglich das Datum des 11. Januar 1967 trug; es ist erkennbar in ,,12.M Januar 1967 geändert worden. Auch ohne diesen äuf-
 
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fälligen Umstand hätte er die Akten durchsehen müssen, zu demal nur das Empfangsbekenntnis, nicht aber die Zustellungsbescheinigung ein einigermaßen zuverlässiges Beweismittel für den Tag der Zustellung ist. Hätte er sich dieser geringen Mühe unterzogen, so hätte er die Verfügung vom 16. Januar 1967 finden müssen, in der die Zustellung mit dem Datum des 12. Januar 1967 vermerkt war.
Bei dieser Sachlage hätte er mit einem Ablauf der Berufungsfrist spätestens am 12. Februar 1967 rechnen müssen. In keinem Falle durfte er aber eine Rückfrage bei Rechtsanwalt RflBBi unterlassen.
III.
Die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt
Finke