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BGH · VII ZB 10/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/66

Ein Hechtsanwalt, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits in erster Instanz betraut war und der demgemäß die erstinstanzlichen Schriftsätze gefertigt und unterzeichnet sowie die erstinstanzlichen Termine selbständig wahrgenommen hat, ist für die Frage der Berufungseinlegung in diesem Rechtsstreit "Vertreter11 der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, auch wenn er, im Ge gensatz zu dem Prozeßbevollmächtigten, beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Unterzeichnet in einem solchen Falle der angestellte Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst und ist die Berufung deswegen unzulässig, so kann der Partei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge währt werden« Juni 1966 ging beim Oberlandesgericht in Hamburg eine Berufungsschrift ein, wonach’ gegen das der Beklagten Berufung eingelegt wurde, soweit das Urteil sie beschwerte. Juli *966 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, ging am '3* Juli '966 ein Schriftsatz ein, der von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Br. H^Bl^ unterzeichnet war. Die Vertretereigenschaft der Rechtsanwältin folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihr den vorliegenden Rechtsstreit zu^selbständiger^Bearbeitung übertragen hätten. In solchen Fällen sei der Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung eines Rechtsstreits übertragen worden sei, Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, gleichviel, ;Qblter Sozius oder nur Angestellter des Prozeßbevoll-mächtigsten sei, und ob er vom Prozeßbevollmächtigten zur Zeichnung von Schriftsätzen ermächtigt sei oder nicht. Die Beklagte meint demgegenüber, ein Rechtsanwalt, der nicht Mitglied einer Anwaltssozietät, sondern nur deren angestellter Hilfsarbeiter und der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, könne für eine an das Ober- Wo in jenen Entscheidungen die Vertretereigenschaft verneint worden ist, hat es sich, wie das Oberlandesge-rieht zutreffend ausführt, nicht um Fälle gehandelt, in denen der Betreffende mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut war. Entscheidend ist, daß Sinn und Zweck des § 232 Abs* 2 ZPO es erfordern, den mit der selbständigen Bearbeitung einer Sache betrauten Rechtsanwalt, der als "juristischer. Hilfsarbeiter” vom ProzeßbevolXmächtigten angestellt ist, diesem in der betreffenden Sache in Bezug auf die ”Ver~ treter”-eigenschaft im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gleichzustellen. Dieser Grundsatz würde ausgehöhlt, wenn der Prozeßbevoll-mächtigtc es in der Hand hätte, dadurch, daß er die selbständige Bearbeitung der Sache auf einen anderen überträgt, sich und damit seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden dessen einstehen müßte, dem die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut worden ist. Die Beklagte meint, diese Betrauung der Rechtsanwältin R^^BHBfchabc, da sie beim Oberlandesgericht in Hamburg nicht zugelassen ist, mit Abschluß der ersten Instanz automatisch geendet- Diese Annahme ist jedoch mit dem wirklichen Geschehensablauf, wie er sich unstreitig Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklag-» ten die Rechtsanwältin angewiesen hätten, sich nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils einer weiteren Bear« beitung der Sache zu enthalten. Tatsächlich hat die Rechtsanwältin auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils weiterhin zunächst eine Reihe von Schriftsätzen tnicht nur die Berufungsschrift} unterzeichnet. Daraus ist zu schließen, daß sie auch über das Ende der ersten Instanz hinaus auf Weisung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut geblieben ist, wobei unterstellt werden kann, daß sie Weisung hatte, Berufung;*- und Berufungsbegrün« dungsschriften, die an das Oberlandesgericht zu richten waren, den Prozeßbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorzulegen. 3.} Die Rechtsanwältin Rauschning hat ihre Sorgfalts« Pflicht verletzt, als sie die an das Oberlandesgericht in Hamburg gerichtete Berufungsschrift Unterzeichnete. Die sofortige Beschv/erde der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandosgerichts ist somit unbegründet und mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungZPOOberlandesgerichtRechtsanwältinBrHamburgProzeßbevollmächtigtenSache

Volltext der Entscheidung

2074 069
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 232 Ca, 233 I
Ein Hechtsanwalt, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits in erster Instanz betraut war und der demgemäß die erstinstanzlichen Schriftsätze gefertigt und unterzeichnet sowie die erstinstanzlichen Termine selbständig wahrgenommen hat, ist für die Frage der Berufungseinlegung in diesem Rechtsstreit "Vertreter11 der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, auch wenn er, im Ge gensatz zu dem Prozeßbevollmächtigten, beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Unterzeichnet in einem solchen Falle der angestellte Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst und ist die Berufung deswegen unzulässig, so kann der Partei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge währt werden«
BßH,Eeschl.v. 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

yn zb -Q/66	BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Johannes E	,	Konservenfabrik,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 das polnische Handelsunternehmen "P^HHB“, PBHB^Str. B vertreten durch den Generaldirektor
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Be s chv/e r d e gegne r i n,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März *967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietachel, Hubert Meyer,
 Dr. Vogt und Br. Finke
 beschlossen:
Bie sofortige "Beschwerdo der Beklagten g'egen' deh Beschluß des 1 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichto in Hamburg vom 18. August 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
I.
Burch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. April 1966, das nach übereinstimmender Angabe der Parteien am 2. Mai 1966 zugestellt worden ist, wurde die Beklagte - unter Klagabweisung im übrigen - zur Zahlung von 7 124,13 BM nebst Zinsen verurteilt. Am 2. Juni 1966 ging beim Oberlandesgericht in Hamburg eine Berufungsschrift ein, wonach’ gegen das
 der Beklagten Berufung eingelegt wurde, soweit das Urteil sie beschwerte. Im Kopf des Schriftsatzes waren als
 
Absender die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bezeichnet, nämlich die Rechtsanwälte:
Unterzeichnet war der Schriftsatz aber nicht vo.n einem dieser Anwälte, sondern von der beim Landgericht
 war damals auf Grund eines Anstollungsvertrages gegen Gehalt für die genannte Anwaltssozietät tätig. Beim Oberlandesgericht war sie nicht zugelassen.
Nachdem das Oberlandesgericht die Prozeßbevolimäch~ tigten der Beklagten am 8. Juli *966 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, ging am '3* Juli '966 ein Schriftsatz ein, der von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Br. H^Bl^ unterzeichnet war. Hit diesem Schriftsatz wurde im Namen der Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten und zu-gleich die Berufung wiederholt.
Burch Beschluß vom ^8. August ?966 hat das Oberlande sgericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und beide Berufungen als unzulässig verworfen.
«Br. Fritz M Br. Artur H Br. Renate Br. Jürgen Br. Claus B
Hamburg zugelassenen Rechtsanwältin R
Biese
 Gegen diesen der Beklagten am 2. September ''966 zugestellten Beschluß richtet sich die am ’3» September ?966
- A- -
beim Oberlandesgerieht in Hamburg eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig '§ 5*19 b Abs. 2; § 547 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
%) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtsanwältin	sei Vertreterin der Beklag-
ten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gewesen. Die Beklagte müsse sich daher ein Verschulden dieser Rechtsanwältin wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Rechtsanwältin habe die FristVersäumnis verschuldet; diese beruhe daher nicht auf einem unabwendbaren Zufall ’§ 233 ZPO .
Die Vertretereigenschaft der Rechtsanwältin folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihr den vorliegenden Rechtsstreit zu^selbständiger^Bearbeitung übertragen hätten.
In solchen Fällen sei der Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung eines Rechtsstreits übertragen worden sei, Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, gleichviel, ;Qblter Sozius oder nur Angestellter des Prozeßbevoll-mächtigsten sei, und ob er vom Prozeßbevollmächtigten zur Zeichnung von Schriftsätzen ermächtigt sei oder nicht.
Die Beklagte meint demgegenüber, ein Rechtsanwalt, der nicht Mitglied einer Anwaltssozietät, sondern nur deren angestellter Hilfsarbeiter und der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, könne für eine an das Ober-
landesgericht zu richtende Berufungseinlegung nicht als Vertreter der Prozeßpartei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er tritt vielmehr der überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts bei. Dieses hat sich eingehend mit den einschlägigen Entscheidungen RG JW 1935? ^577; RG WarnRspr. 1936 Nr. 164; BGH DI Nr. 7 zu § 233 ZPO;
Nr. 15 zu § 232 ZPO; Nr. V. zu § 232 \0b> ZPO und Nr.8 zu § 232 (Cc) ZPO auseinandergesetzt. Es hätte für sei-* ne Auffassung auch noch die Entscheidung IM Nr. 27 zu § 232 ZPO anführen können.
Wo in jenen Entscheidungen die Vertretereigenschaft verneint worden ist, hat es sich, wie das Oberlandesge-rieht zutreffend ausführt, nicht um Fälle gehandelt, in denen der Betreffende mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut war. Andererseits ist unverkennbar, daß die Entscheidung IM Nr. 11 zu § 232 (Cb), obwohl sie keinen ganz gleichliegenden Fall betrifft, bereits in die Richtung der vom Ober« landesgericht vertretenen Rechtsauffassung weist.
Entscheidend ist, daß Sinn und Zweck des § 232 Abs* 2 ZPO es erfordern, den mit der selbständigen Bearbeitung einer Sache betrauten Rechtsanwalt, der als "juristischer. Hilfsarbeiter” vom ProzeßbevolXmächtigten angestellt ist, diesem in der betreffenden Sache in Bezug auf die ”Ver~ treter”-eigenschaft im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift soll das Verschulden des
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Vertreters der Partei dieser ohne Entlastungsmöglich-keit wie eigenes Verschulden zugerechnet werden. Dieser Grundsatz würde ausgehöhlt, wenn der Prozeßbevoll-mächtigtc es in der Hand hätte, dadurch, daß er die selbständige Bearbeitung der Sache auf einen anderen überträgt, sich und damit seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden dessen einstehen müßte, dem die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut worden ist.
2.) Der Rechtsanwältin	war,	wie das Ober«'
landesgericht zutreffend feststellt, der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz von den Prozeßbovoll-mächtigten der Beklagten zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. B^BP, der in der ersten Instanz anfangs die Schriftsätze für die Beklagte unterzeichnet und die Termine für sie wahrgenommen hatte, im laufe deo ersten Rechtszuges aus der Anwaltssozietät der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausgeschieden war, hatte ab Oktober 1965 die Rechtsanwältin RBHHHfe für die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sämtliche Termine vor dem Landgericht in dieser Sache wahrgenommen und sämtliche weiteren Schriftsätze gefertigt und unterzeichnet*
Die Beklagte meint, diese Betrauung der Rechtsanwältin R^^BHBfchabc, da sie beim Oberlandesgericht in Hamburg nicht zugelassen ist, mit Abschluß der ersten Instanz automatisch geendet- Diese Annahme ist jedoch mit dem wirklichen Geschehensablauf, wie er sich unstreitig
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abgespielt hat, nicht vereinbar. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklag-» ten die Rechtsanwältin angewiesen hätten, sich nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils einer weiteren Bear« beitung der Sache zu enthalten. Tatsächlich hat die Rechtsanwältin auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils weiterhin zunächst eine Reihe von Schriftsätzen tnicht nur die Berufungsschrift} unterzeichnet. Daraus ist zu schließen, daß sie auch über das Ende der ersten Instanz hinaus auf Weisung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut geblieben ist, wobei unterstellt werden kann, daß sie Weisung hatte, Berufung;*- und Berufungsbegrün« dungsschriften, die an das Oberlandesgericht zu richten waren, den Prozeßbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorzulegen.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die beiden von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung vom *30. Februar ’967 angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom y\ • Mai *1960 ■; 6 U 1109/60.) und vom 1. Juli *960 '3 U 1138/60) nicht an.
3.} Die Rechtsanwältin Rauschning hat ihre Sorgfalts« Pflicht verletzt, als sie die an das Oberlandesgericht in Hamburg gerichtete Berufungsschrift Unterzeichnete. Sie hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen, daß auf diese Weise die Berufung nicht wirksam eingelegt werden konnte. Auf alles weitere kommt es danach nicht mehr an.
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Nach alledem hat das Oberlande3gericht der Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagt«. Beide Berufungen sind damit unzulässig, die erste, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugclassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78, § 518 ZPO;, die zweite, weil sie verspätet ist :'§ 516 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend beide Berufungen als unzulässig verworfen«.
Die sofortige Beschv/erde der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandosgerichts ist somit unbegründet und mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Glanzmann	Rietschel	Bundesrichter Meyer hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben
‘-i Vogt	Mt Pinke	Glanzmann