Hypotheken- und Wechselbank, Aktenzeichen flHHHP» Bundesvereinigung in als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, vertreten durch die Anmeldestelle, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senats-pfcäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossen: G r Unde Es handelt sich bei der nach § 28 Abs* 2 FGG vorgelegten Beschwerde um die Frage, ob die Anmelderin, die Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatte und deshalb das als verlagert anerkannte Geldinstitut, da8 die angemeldeten Papiere ausgegeben hat, aus diesen in Anspruch nehmen kann (vgl* § 69 2* ErgGWBG in Verbindung mit § 6 Abs* 1 Nr* 2 a der 25.
VII ZB 10/61 2210 079 In der Wertpapierbereinigungssache betreffend die Anmeldung von 10.000,-- GM Goldpfandbriefen der MflHHBIBP Hypotheken- und Wechselbank S| Anmelderin: KflHHHHBHl VflHHHHP Körperschaft des öffentlichen Rechts, B£| IHHHHHHV R^^straßefli vertreten durch die Treuhandverwaltung der stillgelegten Sozialversicherungsträger ebendort, Anmeldestelle: GflHHHHB AG in Str, Prüfstelle: Beschwerdeführerin: Hypotheken- und Wechselbank, Aktenzeichen flHHHP» Bundesvereinigung in als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, vertreten durch die Anmeldestelle, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senats-pfcäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Ki BundesVereinigung wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 18, November 1960 aufgehoben. Das angemeldete Recht wird anerkannt. Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 35* DVO/ÜmstG in Verbindung mit § 42 des UmstEG gegeben sind. G r Unde Es handelt sich bei der nach § 28 Abs* 2 FGG vorgelegten Beschwerde um die Frage, ob die Anmelderin, die Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatte und deshalb das als verlagert anerkannte Geldinstitut, da8 die angemeldeten Papiere ausgegeben hat, aus diesen in Anspruch nehmen kann (vgl* § 69 2* ErgGWBG in Verbindung mit § 6 Abs* 1 Nr* 2 a der 25. BVO/ÜmstG und § 42 UmstEG). Biese Frage hat der Senat in der heute entschiedenen Sache VII ZB 9/61 bejaht; die Sache betraf ebenfalls eine Anmeldung von Wertpapieren, die von demselben Geldinstitut ausgegeben waren, durch die KVB. Auf die Grunde dieses Beschlusses wird Bezug genommen» Ber Beschluß des Landgerichts, der die Anmeldung lediglich wegen Fehlens einer Geschäftsleitung der KVB als unzulässig abgelehnt hatte, muß deshalb auf die Beschwerde aufgehoben werden« Die Übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der angemeldeten Rechte sind gegeben» Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, daß das Eigentum der Anmelderin an den angemeldeten Wertpapieren glaubhaft gemacht ist. Glanzmann Br» Winkelmann Rietschel (KVB), am 21 Erbel Meyer-