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BGH · VII ZB 10/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/61

Hypotheken- und Wechselbank, Aktenzeichen flHHHP» Bundesvereinigung in als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, vertreten durch die Anmeldestelle, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senats-pfcäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer beschlossen: G r Unde Es handelt sich bei der nach § 28 Abs* 2 FGG vorgelegten Beschwerde um die Frage, ob die Anmelderin, die Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatte und deshalb das als verlagert anerkannte Geldinstitut, da8 die angemeldeten Papiere ausgegeben hat, aus diesen in Anspruch nehmen kann (vgl* § 69 2* ErgGWBG in Verbindung mit § 6 Abs* 1 Nr* 2 a der 25.

LandgerichtsRechtKVBGlanzmannAnmeldungangemeldetAnmelderinBeschwerdeWechselbankBeschluß

Volltext der Entscheidung

VII ZB 10/61
2210
079
In der Wertpapierbereinigungssache
 betreffend die Anmeldung von 10.000,-- GM Goldpfandbriefen der MflHHBIBP Hypotheken- und Wechselbank S| Anmelderin: KflHHHHBHl VflHHHHP
Körperschaft des öffentlichen Rechts, B£| IHHHHHHV R^^straßefli vertreten durch die Treuhandverwaltung der stillgelegten Sozialversicherungsträger ebendort, Anmeldestelle: GflHHHHB AG in
 Str,
Prüfstelle:
Beschwerdeführerin:
Hypotheken- und Wechselbank,
 Aktenzeichen flHHHP» Bundesvereinigung in
 als Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, vertreten durch die Anmeldestelle,
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senats-pfcäsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Ki BundesVereinigung wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 18, November 1960 aufgehoben.
Das angemeldete Recht wird anerkannt.
Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der 35* DVO/ÜmstG in Verbindung mit § 42 des UmstEG gegeben sind.
 
G r Unde
 Es handelt sich bei der nach § 28 Abs* 2 FGG vorgelegten Beschwerde um die Frage, ob die Anmelderin, die
 Juni 1948 eine Geschäftsleitung im Währungsgebiet hatte und deshalb das als verlagert anerkannte Geldinstitut, da8 die angemeldeten Papiere ausgegeben hat, aus diesen in Anspruch nehmen kann (vgl* § 69 2* ErgGWBG in Verbindung mit § 6 Abs* 1 Nr* 2 a der 25. BVO/ÜmstG und § 42 UmstEG). Biese Frage hat der Senat in der heute entschiedenen Sache VII ZB 9/61 bejaht; die Sache betraf ebenfalls eine Anmeldung von Wertpapieren, die von demselben Geldinstitut ausgegeben waren, durch die KVB. Auf die Grunde dieses Beschlusses wird Bezug genommen»
Ber Beschluß des Landgerichts, der die Anmeldung lediglich wegen Fehlens einer Geschäftsleitung der KVB als unzulässig abgelehnt hatte, muß deshalb auf die Beschwerde aufgehoben werden« Die Übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der angemeldeten Rechte sind gegeben» Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, daß das Eigentum der Anmelderin an den angemeldeten Wertpapieren glaubhaft gemacht ist.
Glanzmann	Br» Winkelmann	Rietschel
(KVB), am 21
Erbel
 Meyer-