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BGH

Gericht: BGH

Bovember 1938 die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 3*301,35 DM nebst Zinsen abgewiesen« Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Kläger unter Überreichung eines Armutszeugnisses das Armenrecht fUr die Berufung beantragt« Kit Beschlud vom 23» Februar 1959» dem Kläger zugestellt am 5* März 1959» hat das.Oberlandesgericht ihm das Armenrecht mangels Ar--mut versagt» Am H. 1) Der Kläger habe in seinem Armenrechtsgesuch seine Armut nicht ausreichend dargetan und habe daher vernünftigerweise nicht damit rechnen dürfen, daß ihm auf ein derart unzureichendes Armenrechtsgesuch das Armenrecht gewährt werde. 2) Der Kläger habe in seinem ffiedereinset-zungsantrag nicht, v/ie nach § 236 ZPO erforderlich, dargelegt, daß er begründeten * Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert gewesen zu sein. Ist das Armenrechtsgesuch derart unzulänglich, daß die Partei oder ihr Vertreter (§ 232 Abs«, 2 ZPO) vernünftigerweise nicht damit rechnen kdnnen, der Partei werde daraufhin das Armenrecht bewilligt werden, so kann dieser später eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGHZ 26, 99, 101; BGH IM § 233 ZPO Hr. H, 59, 79, 8?)* In solchen Bällen kommt es dann nicht darauf an, ob die Partei objektiv arm war oder sich subjektiv für Bas vorgelegte Armutszeugnis beruhte auf unrichtigen Angaben des Klägers gegenüber der das Zeugnis ausstellenden Behörde; er hatte den Streitwert mit 6*000,— Btf (stabt %301,35 Btf) angegeben und hatte eine monatliche Rente von 4*68,50 Btf verschwiegen# Bie behauptete Abtretung dieser Rente an seine Gläubiger war nicht glaubhaft gemacht. a) Soweit sein Vorwurf 'dahin geht, das Oberlandesgericht habe sein unzulängliches Armenrechtsgesuch nicht ablehnen dürfen, ohne ihn vorher zu dessen Vervollständigung aufzufordern, geht das schon deswegen fehl, weil er das Armenrechtsgesuch erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, eine fristgerechte Vervollständigung dieses Gesuchs vor Ablauf der Berufungsfrist also auch dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn das Gericht ihn dazu aufgefordert hätte (ebenso für die gleichliegende Präge beim Wiedereinsetzungsantrag die Beschlüsse des Senats HJW 1959, 2063, 2064 und vom 12. mit dem .Wiedereinsetzungsantrag' keine Fragenflicht „ Denn -der Kläger konnte schon ans dein Beschluß über das Annen-recht entnehmen, was das Oberlandesgericht an Darlegungen und Unterlagen noch, für erforderlich hielt0/; Unter diesen Umständen^ 'brauchte das: Oberlandesgericht den Kläger nach :';BingähghS'eihi;^ er-

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsmittelZPOOberlandesgerichtParteiArmenrechtBeschlußBrBeschwerdeKlägerArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

V
2339 051
' VII_ ZB 10/52
B each 1 uB
In Sachen
 des Hentenerapf ängers Felix
 Straße
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Proseßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnsr, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Br*	-
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit zung vom 19* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann \ind der Bundesrichter Scheffler,
 Br« Winkelmann, Hubert Meyer und Br* Vogt
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3< Perien-Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24* August 1959 wird zurückgewieBen.
gegen
 den Ministerialrat E. Ti.
in
 Am
F:

Ber Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tra-
gen.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts im Wiesbaden hat durchurteil vom 2. Bovember 1938 die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 3*301,35 DM nebst Zinsen abgewiesen« Am letzten Tag der Berufungsfrist hat der Kläger unter Überreichung eines Armutszeugnisses das Armenrecht fUr die Berufung beantragt« Kit Beschlud vom 23» Februar 1959» dem Kläger zugestellt am 5* März 1959» hat das.Oberlandesgericht ihm das Armenrecht mangels Ar--mut versagt» Am H. März 1959 hat der Kläger gegen das landgerichtliche urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt»
Durch Beschluß vom 24. August 1959 hat das Oberlandesgericht den Kiedereinset zungeantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verwo: fen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers«
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht stützt das Versagen der Wiedereinsetzung auf zwei Gründe»
1) Der Kläger habe in seinem Armenrechtsgesuch seine Armut nicht ausreichend dargetan und habe daher vernünftigerweise nicht damit rechnen dürfen, daß ihm auf ein derart unzureichendes Armenrechtsgesuch das Armenrecht gewährt werde.
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2) Der Kläger habe in seinem ffiedereinset-zungsantrag nicht, v/ie nach § 236 ZPO erforderlich, dargelegt, daß er begründeten * Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert gewesen zu sein.
II.
Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen den zweiten Punkt der Begründung. Schon die erste Erwägung des Oberlandesgerichts trägt jedoch den angefochtenen Beschluß«
1 c) a) Die arme Partei braucht zwar ihr Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für ein Rechtsmittel nicht früher einzureichen, als sie das Rechtsmittel selbst ein-legen müsste, darf also die Rechtsmittelfrist voll ausnutzen (BGHZ 16, 1). Sie muß aber innerhalb der Rechtemittelfrist ihr Armenrechtsgesuch so vollständig begründen und mit Unterlagen belegen, daß sie vernünftigerweise annehmen kann, ihre Armut sei durch das Armenrechtsgesucb ausreichend dtrgetan und das Gericht werde ihr daraufhin das Armenrecht bewilligen.
Ist das Armenrechtsgesuch derart unzulänglich, daß die Partei oder ihr Vertreter (§ 232 Abs«, 2 ZPO) vernünftigerweise nicht damit rechnen kdnnen, der Partei werde daraufhin das Armenrecht bewilligt werden, so kann dieser später eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGHZ 26, 99, 101; BGH IM § 233 ZPO Hr. H, 59, 79, 8?)* In solchen Bällen kommt es dann nicht darauf an, ob die Partei objektiv arm war oder sich subjektiv für
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arm halten konnte# BaB sie Ihr Rechtsmittel verliert, beruht dann nioht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern darauf, daß sie bei ihrem Armenrechtsgesuch nachlässig verfahren ist.
b) Hier war das Armenrechtsgesuch des Klägers unzureichend, wie das Oberlandesgericht in seinem das Armenrecht versagenden Beschluß zutreffend dargelegt hat»
Bas vorgelegte Armutszeugnis beruhte auf unrichtigen Angaben des Klägers gegenüber der das Zeugnis ausstellenden Behörde; er hatte den Streitwert mit 6*000,— Btf (stabt %301,35 Btf) angegeben und hatte eine monatliche Rente von 4*68,50 Btf verschwiegen# Bie behauptete Abtretung dieser Rente an seine Gläubiger war nicht glaubhaft gemacht. •Jegliche Angaben aber Zahl und Person seiner Gläubiger und über die Höhe seiner Schulden fehlten. Br hatte auch keine Angaben über den Verbleib der ihm* in den letzten • Jahren zugeflossenen rund 45-000,— BM gemacht. Auch insoweit fehlte jegliche Glaubhaftmachung.
2«) Ber Kläger meint, das Oberlandesgericht habe seine Pragepflicht aus § 139 ZPO verletzt.
a) Soweit sein Vorwurf 'dahin geht, das Oberlandesgericht habe sein unzulängliches Armenrechtsgesuch nicht ablehnen dürfen, ohne ihn vorher zu dessen Vervollständigung aufzufordern, geht das schon deswegen fehl, weil er das Armenrechtsgesuch erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, eine fristgerechte Vervollständigung dieses Gesuchs vor Ablauf der Berufungsfrist also auch dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn das Gericht ihn dazu aufgefordert hätte (ebenso für die gleichliegende Präge beim Wiedereinsetzungsantrag die Beschlüsse des Senats HJW 1959, 2063, 2064 und vom 12. Oktober 1959 - VII ZB 7/59 -)*
»
;b:) Bas Ober 1 ance,5ger i clit t r a f. auch : iin:V:EiiBaÄer!iiang. mit dem .Wiedereinsetzungsantrag' keine Fragenflicht „ Denn -der Kläger konnte schon ans dein Beschluß über das Annen-recht entnehmen, was das Oberlandesgericht an Darlegungen und Unterlagen noch, für erforderlich hielt0/; Unter diesen Umständen^ 'brauchte das: Oberlandesgericht den Kläger nach :';BingähghS'eihi;^	er-
neut hinsuweisen; vielmehr wäre es Sache: des;- Klägers gewesen,; die gewünschten Ergänzungen in oder zusammen mit sei-nem Wiedeiceinset sungsantrag bei zubringen *
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO=
;;G-iähimähi:;
Sehe if ler.
Dr c WinkeImarm
 Meyer
Br. Vogt