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BGH · VII ZB 10/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 10/58

Hat sich ein Schuldner (Sowjetzonenflüchtling) in einem nach seiner Flucht abgeschlossenen ge richtlichen Vergleich zwar die Inanspruchnahme des Vollstreckungsschutzes Vorbehalten, auf die Inanspruchnahme der richterlichen ----Vertragshilfe aber verzichtet, so wird diesem Vergleich durch eine spätere gesetzliche Einschränkung des Vollstreckungsschutzes (Gesetz vom 20o April 1953 - BGBl I 957) oder durch den späteren Erlaß des Bundesvertriebe- . Pie sofortige Beschwerde der Antragsteller Willi und Heinz GflBM gegen den Beschluß des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15« Januar 1958 wird zurückgewiesen« Rach der Währungsreform erhob der Antragsgegner gegen die beiden Gesellschafter (Antragsteller zu 2 und 3) wegen äieser Forderung Klage beim Landgericht Berlin-West und erzielte am 9o Oktober 1950 eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zählung von 2.596,88 DM nebst Zinsen. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie am 9* April 1953 vor dem Kammergericht einen Vergleich, wonach sich die Beklagten (Antragsteller zu 2 und 3) als Gesamtschuldner verpflichteten, an den Kläger (Antoagsgegner) zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche 2« 600«— TM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Auf Grund des Vergleichs leisteten die Antragsteller zu 2 und 3 Zahlungen in Höhe von 817,25 Mo nachdem der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen die beiden Schuldner eingeleitet hatte, beantragten die Antragsteller (also auch die am Vergleich nicht beteiligt gewesene Gesellschaft), im Wege der Vertragshilfe die Forderung des Gläubigers von- 25*968,81 RM = 2«596,88 BH vollständig zu streichen. Auch hätten die Antragsteller zu 2 und 3 bei Abschluß des Vergleichs noch keine Kenntnis von der künftigen Regelung der Altverbindlichkeiten der Vertriebenen und Sowjet Zonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz gehabt. Schließlich sei der Vergleich auch deshalb unwirksam, weil der Gläubiger im vorangegangenen Rechtsstreit die damals bestehende Vermögensverwaltung der Sowjetischen Militär-Administration (SMA) verschwiegen habe, weshalb der Vergleich auch mit Schreiben vom 5« März 1956 angefochten worden sei, ferner weil der Gläubiger seine Forderung gegen die Antragsteller arglistig erst nach der Währungsreform geltend gemacht habe, weil er nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter geklagt, und 'x schließlich weil er mit dieser Klage arglistig das Unvar mögen der in Bayreuth wohnenden Schuldner, den Rechtsstreit in dem damals blockierten Berlin erfolgreich zu führen, ausgenützt habe. Das Landgericht hat durch Teilbeschluß vom 6« September 1957 den Vertragshilfeantrag der Antragsteller zu 2 und 3 zurückgewiesen® Das Oberlandesgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen« Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit einer TeilentScheidung, wie sie das Landgericht getroffen hat« In sachlicher Hinsicht sieht es hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 die Voraussetzungen für eine Vertragshilfe nicht als gegeben an, da diese an den Vergleich vom 9« April 1953, in dem sie auf die Inanspruchnahme des richterlichen Vertragshilfeverfahrens ausdrücklich verzichtet haben, gebunden seien« Die gegen die Wirksamkeit des Vergleichs von den Antragstellern angeführten Einwendungen seien nicht begründet« Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen« Weder das Landgericht hoch das Oberlandesgericht hat gegen sie einen Beschluß erlassen« Es fehlt also an einem Beschwerdegegenstand« 1«) Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer, daß das Landgericht eine Teilentscheidung erlassen hat« Sine Verbindung der Verfahren bei mehreren Schuldnern ist möglich (vgl® §§ 7 Abs.4, 19 Abs. 2 Satz 2 VHG)® Daraus folgt aber noch nicht, daß im Salle einer solchen Verbindung das Gericht gezwungen wäre, über die Anträge der verschiedenen Schuldner und über die einzelnen Ansprüche einheitlich zu entscheiden® Sowohl das Vertragshilfegesetz als auch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl® § 8 VHG) enthalten nur wenige Verfahrensregeln® Soweit diese Baum lassen, ist das Verfahren nach Zweckmäßigkeit zu gestalten® Deshalb ist‘das, Gericht auch befugt, eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Endentscheidung zu erlassen, wenn es dies für zweckmäßig und angebracht hält® Das gilt um so mehr, wenn es sich, wie hier,.um Ansprüche handelt, die auf verschiedenen Eechtsgrundlagen beruhen; denn der Anspruch gegen die Gesellschaft, die an dem Vergleich nicht beteiligt war, hat seine Grundlage noch in der ursprünglichen Forderung des Antragsgegners, während die Ansprüche gegen die beiden Gesellschafter auf dem Vergleich vom 9® April 1953 beruhen® Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer ist, wie noch darzulegen sein wird, nicht richtig® ■ Dem Erlaß einer Teilentscheidung steht auch nicht § 15 Abs® 3 VHG entgegen. solange der Antrag auf Vertragshilfe auch nur wegen einer dieser Verbindlichkeiten noch nicht entscheidungs-reif ist% das würde unter Umständen zu einer jedem prozeßwirtschaftlichen Denken widersprechenden Verzögerung des Verfahrens führen» der Antragsgegner eine Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Klageerhebung gegen die damals im Ostsektor von Berlin ansässi- * ge Gesellschaft hatte» Die beiden Gesellschafter hatten zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Bundesgebiet imd könnten'deshalb^vor einem Gericht im Bundesgebiet oder in West-Berlin verklagt werden« Hierzu bedurfte es keiner Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht« Damit entfällt die Grundlage der von den Antragstellern erklärten Anfechtung des Vergleichs, die darauf gestützt wurde, daß der Antragsgegner bei Klage-; erhebung die mangelnde Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht verschwiegen habe. Ebenso können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, daß nach Abschluß des.Vergleichs das.Bundesvertriebenengesetz vom 19. lassen worden 1st» Pas ist diesem besetz selbst zu entnehmen» Nach § 88 Abs» 2 in Verbindung mit § 86 Abs» 1, Abs» 2 Satz 3 bleiben nämlich rechtskräftige Urteile und Vergleiche grundsätzlich von den Schuldenregelungsbestimmungen des Gesetzes unberührt» Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zeitpunkt des Urteils oder des Vergleichs vor der Vertreibung liegt» 'Das ist hier nicht der Pall5 der Vergleich ist vielmehr erst nach der Flucht der Schuldner abgeschlossen worden» Deshalb können diese die Vorschriften des Bundesvertriebenenge-setzes über die Schuldenregelung nicht in Anspruch nehmen (Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sow- -3 et Zonenflüchtlinge, Anm» IV 2 d a zu § 88 BVFG). Ist es aber schon der Wille des Gesetzgebers, daß in einem solchen Pall ein Vergleich seine Wirksamkeit behalten soll, so folgt daraus, daß ein Vergleichspartner nicht schon aus dem Erlaß des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten darf.Besondere • Umstände, die das dennoch rechtfertigen könnten, z. 5.) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller 2 und 3 ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen o

Zitierte Normen: § 765a ZK § 301 ZPO § 128 HGB § 779 BGB
GesellschaftSchuldnerGesetz®VergleichAntragsgegnerAnspruchZPOvergleichen

Volltext der Entscheidung

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1o) Gesetz* Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit% Vertragshilfegesetz; ZPO § 301
Rechtssatz§ Der Vertragshilferichter ist befugt, eine dem feilurteil des § 3Ö1 ZPO entsprechende Endentscheidung zu erlassen«
2.)	BßB $ 779? ZPO' § 765 a; BVPS §§ 86, 88
Hat sich ein Schuldner (Sowjetzonenflüchtling) in einem nach seiner Flucht abgeschlossenen ge richtlichen Vergleich zwar die Inanspruchnahme des Vollstreckungsschutzes Vorbehalten, auf die Inanspruchnahme der richterlichen ----Vertragshilfe aber verzichtet, so wird diesem Vergleich durch eine spätere gesetzliche Einschränkung des Vollstreckungsschutzes (Gesetz vom 20o April 1953 - BGBl I 957) oder durch den späteren Erlaß des Bundesvertriebe- . nengesetzes die Geschäftsgrundlage nicht ent- ■ zögen»
Aktenzeichens VII ZB 10/58	OLG	München
 Beschluß des BGH vom 30» Juni 1958	]j&	Mtßnchen	II
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VII ZB 10/58
Beschluß
— mf »« ■
In der Vertragshilfesache der
1 o) Firma Wo nnd H« mit dem Sitz in B, Istr o fl|
, offene Handelsgesellschaft , Verwaltungssitz iflHHHP»
2o) Willi	Kaufmann in
3o) Heinz G0||^,. Kaufmann in IflHHHV’
Schuldner, Antragsteller und Beschwerdeführer, ~ Bevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen , Baumeister in
 über
Walter Helmut
 Gläubiger, Antragsgegner, Beschwerdegegner, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar Pr
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeerichter Scheffler, Rietschel, Pro Beimann-Trosien, und Hubert Meyer am 30« Juni 1958 beschlossen:
Pie sofortige Beschwerde der Antragsteller Willi und Heinz GflBM gegen den Beschluß des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15« Januar 1958 wird zurückgewiesen«
Pie sofortige Beschwerde der Firma W. und H« Gf/Kt/t) oHG wird als unzulässig verworfen«
Per Wert des Besehwerdegegenstande wird auf 1*800«— PM festgesetzt«
 
Grunde I
Io
 Die offene Handelsgesellschaft W. und H» G^HV, damals mit dem Sitz in	stellte während des letz-
ten Krieges Ausrüstungsgegenstände für Plugzeuge hero In dieser Zeit wurde ein Teil der BetriebsStätten nach Rädnitz bei Crossen/Oder und nach Crossen/Oder verlagert. Kurz vor dem Zusammenbruch wurden die Maschinen und Werkzeuge nach Oberfranken verlagert. Dort gingen sie durch Plünderungen und durch Beschlagnahmen der Besatzungsmacht zu dem großen Teil verloren, lediglich ein geringer Teil., der in der HM-Schlußbilanz zu dem 20. Juni 1948 mit 40.000c— RM bewertet wurde, blieb der Gesellschaft erhalten. Im Jahre 1950 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz von Berlin nach Bayreuth. Ihre Tätigkeit erstreckt sich nur noch auf Abwicklungsgeschäfte. Aus der Verpachtung der noch erhalten gebliebenen Maschinen erzielt sie eine Einnahme von monatlich 479 >50 DM«
Pur die Errichtung der zusätzlichen Betriebsstätten in Rädnitz und Crossen führte die Firma Fritz Baugeschäft in Cderen Alleininhaber der Antragsgegner war, Bauarbeiten aus, aus denen noch Restverbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, die der Antragsgegner mit 82.710.-.RM bezifferte. Rach der Währungsreform erhob der Antragsgegner gegen die beiden Gesellschafter (Antragsteller zu 2 und 3) wegen äieser Forderung Klage beim Landgericht Berlin-West und erzielte am 9o Oktober 1950 eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zählung von 2.596,88 DM nebst Zinsen.

Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie am 9* April 1953 vor dem Kammergericht einen Vergleich, wonach sich die Beklagten (Antragsteller zu 2 und 3) als Gesamtschuldner verpflichteten, an den Kläger (Antoagsgegner) zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche 2« 600«— TM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. April 1952 zu bezahlen * Ben Beklagten wurde Stundung in der Weise gewährt, daß sie die Vergleichs-summe ab 1 « -Juni 1953 in monatlichen Raten von Je—
100*— TM zu tilgen hatten. In Ziffer 4 des Vergleichs ist folgendes bestimmt s
"Dia Beklagten behalten sich vor, eine Herabsetzung der Raten im Wege des Vollstreckungsschutzes zu beantragen, wenn ihre Wirtschaftlir che Lage die Einhaltung der Raten unmöglich machen sollte•
«
Sie haben andererseits die Raten angemessen zu erhöhen, sobald ihnen das ihr geschäftlicher Umsatz gestattet«
Der Vorbehalt der Inanspruchnahme des Vollstrek-kungsSchutzes berechtigt die Beklagten nicht zur Inanspruchnahme eines richterlichen Verb ragshilf eVerfahrens, auf das sie vielmehr ausdrücklich verzichten.11
Auf Grund des Vergleichs leisteten die Antragsteller zu 2 und 3 Zahlungen in Höhe von 817,25 Mo nachdem der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen die beiden Schuldner eingeleitet hatte, beantragten die Antragsteller (also auch die am Vergleich nicht beteiligt gewesene Gesellschaft), im Wege der Vertragshilfe die Forderung des Gläubigers von- 25*968,81 RM = 2«596,88 BH vollständig zu streichen. Zur Begründung ihres Antrags haben sie vorgetragen, daß angesichts ihrer Verluste in der Sowjet zone und in Berlin die Geltendmachung der
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Restforderung gegen die Billigkeit verstoße. An dem vor dem Kammergericbt geschlossenen Vergleich sei die Antragstellerin zu 1 nicht beteiligt« Dieser Vergleich
*
sei aber auch gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 nicht wirksam, da der V oll st reckungs schütz, der ihnen in Ziffer 4 des Vergleichs Vorbehalten gewesen sei, durch eine Änderung der Gesetzgebung (Aufhebung des Art« 6 SchutzVO und Ersatz durch den neu eingefügten § 765 a ZK) im Gesetz vom 20«. August 1953 (BGBl I 952) wesentlich“eingeschränkt worden sei. Damit seir-die Grundlage für den Verzicht auf Vertragshilfe weggefallen. Auch hätten die Antragsteller zu 2 und 3 bei Abschluß des Vergleichs noch keine Kenntnis von der künftigen Regelung der Altverbindlichkeiten der Vertriebenen und Sowjet Zonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz gehabt. Diese Unkenntnis sei als Irrtum über die Geschäftsgrundlage anzusehen. Schließlich sei der Vergleich auch deshalb unwirksam, weil der Gläubiger im vorangegangenen Rechtsstreit die damals bestehende Vermögensverwaltung der Sowjetischen Militär-Administration (SMA) verschwiegen habe, weshalb der Vergleich auch mit Schreiben vom 5« März 1956 angefochten worden sei, ferner weil der Gläubiger seine Forderung gegen die Antragsteller arglistig erst nach der Währungsreform geltend gemacht habe, weil er nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter geklagt, und 'x schließlich weil er mit dieser Klage arglistig das Unvar mögen der in Bayreuth wohnenden Schuldner, den Rechtsstreit in dem damals blockierten Berlin erfolgreich zu führen, ausgenützt habe.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zu--rückzuweisen. Er wendet dagegen die Bindung der Antrag-
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steiler zu 2 und 3 an den Vergleich ein« Im übrigen weist er darauf hin* daß er selbst durch den Zusammen-bruch sein Vermögen verloren habe.
Das Landgericht hat durch Teilbeschluß vom 6« September 1957 den Vertragshilfeantrag der Antragsteller zu 2 und 3 zurückgewiesen® Das Oberlandesgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen«
Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit einer TeilentScheidung, wie sie das Landgericht getroffen hat« In sachlicher Hinsicht sieht es hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 die Voraussetzungen für eine Vertragshilfe nicht als gegeben an, da diese an den Vergleich vom 9« April 1953, in dem sie auf die Inanspruchnahme des richterlichen Vertragshilfeverfahrens ausdrücklich verzichtet haben, gebunden seien« Die gegen die Wirksamkeit des Vergleichs von den Antragstellern angeführten Einwendungen seien nicht begründet«
Gegen diese Entscheidung haben die: drei« Antragstel ler sofortige weitere Beschwerde erhoben«
. II •	*
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen« Weder das Landgericht hoch das Oberlandesgericht hat gegen sie einen Beschluß erlassen« Es fehlt also an einem Beschwerdegegenstand«
Die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 ist zwar zulässig, aber nicht begründet«
 
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1«) Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer, daß das Landgericht eine Teilentscheidung erlassen hat« Sine Verbindung der Verfahren bei mehreren Schuldnern ist möglich (vgl® §§ 7 Abs. 4, 19 Abs. 2 Satz 2 VHG)® Daraus folgt aber noch nicht, daß im Salle einer solchen Verbindung das Gericht gezwungen wäre, über die Anträge der verschiedenen Schuldner und über die einzelnen Ansprüche einheitlich zu entscheiden® Sowohl das Vertragshilfegesetz als auch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl® § 8 VHG) enthalten nur wenige Verfahrensregeln® Soweit diese Baum lassen, ist das Verfahren nach Zweckmäßigkeit zu gestalten® Deshalb ist‘das, Gericht auch befugt, eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Endentscheidung zu erlassen, wenn es dies für zweckmäßig und angebracht hält® Das gilt um so mehr, wenn es sich, wie hier,.um Ansprüche handelt, die auf verschiedenen Eechtsgrundlagen beruhen; denn der Anspruch gegen die Gesellschaft, die an dem Vergleich nicht beteiligt war, hat seine Grundlage noch in der ursprünglichen Forderung des Antragsgegners, während die Ansprüche gegen die beiden Gesellschafter auf dem Vergleich vom 9® April 1953 beruhen® Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer ist, wie noch darzulegen sein wird, nicht richtig® ■ Dem Erlaß einer Teilentscheidung steht auch nicht § 15 Abs® 3 VHG entgegen. Dadurch, daß hier in einem bestimmten Fall eine selbständige Teilentscheidung zugelassen wird, wird noch nicht der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß andere selbständige Teilentscheidungen ausgeschlossen seien® Die gegenteilige ‘Auffassung würde zu untragbaren Ergebnissen führen. So wäre das Gericht z® B® bei einem Vertragshilfeverfahren, das mehrere Verbindlichkeiten, womöglich verschiedener Schuldner, zu dem Gegenstände hat, gehindert-, eine Entscheidung zu erlassen, *
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solange der Antrag auf Vertragshilfe auch nur wegen einer dieser Verbindlichkeiten noch nicht entscheidungs-reif ist% das würde unter Umständen zu einer jedem prozeßwirtschaftlichen Denken widersprechenden Verzögerung des Verfahrens führen»
2o) Gegen die Rechtswirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 9- April 1953 können - entgegen j der Auffassung der Antragsteller - nicht deshalb Be- * denken bestehen, weilder Antragsgegner es unterlassen hat, gleichzeitig oder zuerst die Gesellschaft zu verklagen» Die Haftung der Gesellschafter steht neben der der Gesellschaft» Der Gläubiger hat nach § 128 HGB die * Wahl, die Gesellschaft oder die Gesellschafter oder beide gleichzeitig in Anspruch zu nehmen (BGHZ 5? 35; BGH VII ZR 224/56 vom 11.7*1957, HJW 1553)* Deshalb kommt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht darauf an, ob. der Antragsgegner eine Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Klageerhebung gegen die damals im Ostsektor von Berlin ansässi- * ge Gesellschaft hatte» Die beiden Gesellschafter hatten zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Bundesgebiet imd könnten'deshalb^vor einem Gericht im Bundesgebiet oder in West-Berlin verklagt werden« Hierzu bedurfte es keiner Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht« Damit entfällt die Grundlage der von den Antragstellern erklärten Anfechtung des Vergleichs, die darauf gestützt wurde, daß der Antragsgegner bei Klage-; erhebung die mangelnde Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht verschwiegen habe.
3.) Aus § 779 BGB können die Antragsteller eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht herleiten* Hach die-
ser Bestimmung ist - beim Hinzutritt weiterer Voraussetzungen - ein Vergleich dann unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Ein Irrtum der Beteiligten über diesen Sachverhalt lag nicht vor, sondern nur ein Irrtum über den späteren Gang der Gesetzgebung! dieser kann den Vergleich aber nicht unwirksam machen (RGZ 117* 306).
Hach der Rechtsprechung (vgl. BGH, IM Hr. 2 zu § 779) wirkt unter Umständen auch.außerhalb des § 779 BGB ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Inhalt oder Tatbestand eines Vergleichs ein (§ 242 BGB)* Insofern kommt auch einer Gesetzesänderung Bedeutung zu, falls durch sie eine wesentliche Grundlage des Vergleichs be* seitigt wird. Bas ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts hier jedoch nicht der Pall. Ber Vollstreckungsschütz ist zwar durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl I, 952) eingeschränkt worden. Er ist aber nicht völlig weggefallen. Bei sachgemässer Handhabung, des Art. 6 der Schutzverordnung bestand zur Seit des Vergleichsbeschlusses kein grundlegender Unterschied gegenüber der jetzigen Regelung im § 765 a ZPO. Bie Antragsteller sind nach wie vor in der Lage, im Vollstreckungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bie Aufhebung des § 18 ZwW ist vollends ohne Bedeutung, weil der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung in den neuen § 813 a ZPO auf genommen worden ist.
Ebenso können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, daß nach Abschluß des.Vergleichs das.Bundesvertriebenengesetz vom 19. Hai 1953 (BGBl I 201) er*
lassen worden 1st» Pas ist diesem besetz selbst zu entnehmen» Nach § 88 Abs» 2 in Verbindung mit § 86 Abs» 1, Abs» 2 Satz 3 bleiben nämlich rechtskräftige Urteile und Vergleiche grundsätzlich von den Schuldenregelungsbestimmungen des Gesetzes unberührt» Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zeitpunkt des Urteils oder des Vergleichs vor der Vertreibung liegt» 'Das ist hier nicht der Pall5 der Vergleich ist vielmehr erst nach der Flucht der Schuldner abgeschlossen worden» Deshalb können diese die Vorschriften des Bundesvertriebenenge-setzes über die Schuldenregelung nicht in Anspruch nehmen (Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sow- -3 et Zonenflüchtlinge, Anm» IV 2 d a zu § 88 BVFG). Ist es aber schon der Wille des Gesetzgebers, daß in einem solchen Pall ein Vergleich seine Wirksamkeit behalten soll, so folgt daraus, daß ein Vergleichspartner nicht schon aus dem Erlaß des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten darf. Besondere • Umstände, die das dennoch rechtfertigen könnten, z. B» ein entsprechender Vorbehalt im Vergleich, liegen nicht vor und sind von den Antragstellern auch nicht behauptet worden.
4«) Auch der von den Antragstellern erhobene Einwand der Arglist ist nicht begründet» Es ist nicht erfindlich, wieso:es arglistig sein sollte, wenn ein Gläubiger seine Forderung erst nach der Währungsreform gelten und auch von seinem Recht Gebrauch- macht, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter zu verklagen» Ebensowenig kann es als arglistig angesehen werden, daß diese Klage in West-Berlin erhoben worden ist« Die Antragsteller waren trotz der Blockade in der läge, . ihre Hechte dort geltend zu machen, und waren in der
 Tat auch während des Rechtsstreits und beim Abschluß des Vergleichs anwaltschafblich vertreten«
5.) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller 2 und 3 ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen o
(ylanzmann	Scheffler	Rietschel
 Beimann-Trosien
 Meyer