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BGH · VII ZB 117/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 117/06

Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Sie ist zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
statthaftEickZPOFreiburgRechtsbeschwerdeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 117/06
vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
 Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr.
Kniffka und Dr. Eick
 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch (BVerfG, NJW 2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen).
Dressier
 Haß
Wiebel
 Kniffka
Eick
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 20.01.2006 -40 515/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 30/06 -