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BGH · VII ZB 110/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 110/06

Vorbemerkung 3 Abs.3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr zugelassen. Abs.3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kläger beantragte Fest- Das Beschwerdegericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger eine Terminsgebühr nach der RVG W verdient habe, da diese nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f.ZPO sein könne, weil die Tatsachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen ließen, so dass der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben müsste. 8 a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen (vgl. Zivilsenats auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 27. c) Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 Satz 1 ZPO). Februar 2007 aufgestellten Grundsätzen wird das Beschwerdegericht die Entstehung der Terminsgebühr und ihre Beweisbarkeit durch Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Zitierte Normen: § 269 ZPO § 2 RVG § 577 ZPO
RVGZBBeschwerdegerichtZPOTerminsgebührKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 110/06
vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3202, 3104
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007-VII ZB 110/06- OLG Bamberg
LG Würzburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Beschwerdewert: 1.444,70 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer
 Einigungsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen.
2	Der	Kläger	hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage über
15.351,34 € nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von
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17.031,29 € vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter.
3	Die	Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Versa-
gung der Festsetzung der Einigungsgebühr richtet. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr zugelassen. Diese Beschränkung hat es zwar nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen. Sie ergibt sich aber zweifelsfrei aus den Gründen. Die Beschränkung ist wirksam, da Terminsgebühr und Einigungsgebühr voneinander trennbare, selbständig anfechtbare Verfahrensgegenstände darstellen.
4	Die	hinsichtlich	der	Terminsgebühr nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kläger beantragte Fest-
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setzung einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: RVG W) abgelehnt.
5	Auf den Gebührenanspruch des Klägers findet das zu dem 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung.
6	1. Das Beschwerdegericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger eine Terminsgebühr nach der RVG W verdient habe, da diese nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO sein könne, weil die Tatsachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen ließen, so dass der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben müsste.
7	2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8	a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck Tz. 8 f., vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, und vom 27. Februar 2007, XI ZB 38/05, Umdruck Tz. 5 f.).
9	b) Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss des XI. Zivilsenats wird Bezug genommen.
c) Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemessen an den im Beschluss vom 27. Februar 2007 aufgestellten Grundsätzen wird das Beschwerdegericht die Entstehung der Terminsgebühr und ihre Beweisbarkeit durch Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Safari Chabestari	Eick
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 W 39/06 -