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BGH · VII ZA 7/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 7/08

Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13. Er hat einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 € bezieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfe. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröff-neten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe. 2 Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs.4 ZPO. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 € hätte der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

Zitierte Normen: § 851c ZPO § 23 RVG
ProzesskostenhilfeSchuldnerinGläubigerVerfahrenskostenBonnZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 7/08
vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 (4 T 126/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Der	Gläubiger	betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich
 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 € bezieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungsund Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversi-
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cherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröff-neten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
2	Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO.
3	1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf monatlich 254 €. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 €. Davon sind in Abzug zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 €, Werbungskosten von
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9€, ein Freibetrag von 386 €, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 € sowie 51 € Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 € hätte der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen.
4	2.	Die	Verfahrenskosten	sind nicht höher als 332,03 €. Bei dem von dem
 Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegenstandswert von 3.500 € fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 € (eine Gebühr nach RVG W Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an. Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 € nach Nr. 2124 der Anlage 1 zu dem Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 -LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -