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BGH · VII ZA 7/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZA 7/05

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Gemäß § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antragsteller hat nicht belegt, daß die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei ihm vorliegen. Auf die Notwendigkeit, eine derartige Erklärung vorzulegen, wurde der Antragsteller von der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 24. Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer § 117 Abs. 2 ZPO entsprechenden Erklärung vor der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags war nicht veranlaßt, da die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht als zulässig erachtet werden kann und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß §§ 575 Abs.1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller durch das persönlich eingereichte Rechtsmittel nicht erfüllt; die Rechtsbeschwerde ist damit unzulässig. Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nur, wenn der Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen mußte (BGH, Beschluß vom 9.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsmittelfristentsprechendZABeschlußZPORechtsbeschwerdepersönlichVerhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZA 7/05
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 23. Februar 2005 zugestellten Beschluß des Landgerichts mit Fax vom 22. März 2005 persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er diesem Antrag nicht beigefügt.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war nicht zu entspre-
chen.
Gemäß § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Der Antragsteller hat nicht belegt, daß die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei ihm vorliegen. Er hat weder einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck für die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht noch sonstige durch Belege untermauerte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Auf die Notwendigkeit, eine derartige Erklärung vorzulegen, wurde der Antragsteller von der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 24. März 2005 nebst Erläuterung im Schreiben vom 4. April 2005 ausdrücklich hingewiesen.
Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer § 117 Abs. 2 ZPO entsprechenden Erklärung vor der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags war nicht veranlaßt, da die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht als zulässig erachtet werden kann und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller durch das persönlich eingereichte Rechtsmittel nicht erfüllt; die Rechtsbeschwerde ist damit unzulässig.
Dem Antragsteller kann auch wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antragsteller könnte zwar bei - möglicherweise noch nachzuweisender - Mittellosigkeit gehindert gewesen sein, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen.
Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nur, wenn der Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen mußte (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 -IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99). Eine seinem Antrag entsprechende Entscheidung kann der Antragsteller aber lediglich bei ausreichender Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation erwarten. Deshalb ist die Fristversäumung grundsätzlich nur dann als vom Antragsteller unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt (BGH, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 -XIIZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom 24. November 1999 - XIIZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).
Nachdem der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist - außer der Mitteilung, daß er sich in Geldnöten befinde - keine Angaben gemacht hat, konnte er nicht davon ausgehen, daß seinem Prozeßkostenhilfeantrag entsprochen werde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist damit nicht unverschuldet. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Antragsteller auf den Hinweis der Rechtspflegerin unverzüglich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem erforderlichen Umfang dargelegt hätte,
 kann mangels einer entsprechenden Reaktion des Antragstellers dahingestellt bleiben.
Dressier
 Kessal-Wulf
 Kuffer
Safari Chabestari
 Bauner